II. Rechtszustand in Bezug auf das Verkehrsinsbesondere
das Tarifwesen.
Für jede englische Bahn sind concessionsmässig besondere
Maximalsätze festgestellt, und zwar entsprechend
der ursprünglichen Auffassung der Eisenbahn als „freien
feltrasse“, zunächst getrennt für die Benutzung des Schienenwegs
und für die Ilergabe der Locomotivkraft ; daneben besondere
Sätze für den Fall, dass die Eisenbahn selbst als
h rachtführer auftritt. Practische Bedeutung haben nur diese
letzteren, da die Fiction der Eisenbahn als freien Strasse
wie überall so auch in England sich als unhaltbar erwiesen
hat. Für den Personentransport schliessen die Maxima Alles
ßbi, so dass daneben nichts weiter erhoben werden darf;
dagegen sind im Güterverkehr nur die eigentlichen Beförderungskosten
darin enthalten, und es ist den Eisenbahnen
gestattet, für alle anderen Leistungen, welche bei Ausführung
des Frachtvertrags Vorkommen — An- und Abfuhr nach und
von der Eisenbahn, Leistungen auf den Endstationen —
einen angemessenen Betrag ausserdem zu erheben.
Die Maxima sind bei den einzelnen Bahnen vielfach
ungleich — dies sogar auf den verschiedenen Strecken Einer
Bahn, was sich aus dem eigenthümlichen Modus der Coiieessionsertheilung
durch besondere, von einander unabhängige
Specialgesetze erklärt. Sie sind in der Hegel sehr hoch, so
dass die wirklich angewendeten Tarifsätze, obgleich ini
Ganzen wesentlich hoher als in Deutschland, doch fast überall
Maximalsätze.