Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
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(len gegen die englisclien Bahnen wohl erhobenen Klagen
über Willkühr nnd Bedrückung des Publikums wenig überein,
und besonders die Behauptung, es habe nur die Weitläutigkeit
und Kostspieligkeit des Verfahrens vor den (ferichtshöfen die
Anbringung zahlreicherer Beschwerden verhindert, dürfte
dadurch, mindestens was die neuere Zeit betriftt, widerlegt
werden.
Die mit ausführlichen Gründen publicirten Entschei-
düngen zeigen im Allgemeinen ein verständnissvolles Ein
gehen auf die Besonderheiten der einzelnen Fälle und das
Bestreben gerechter Abwägung der entgegenstehenden Inter
essen. Insbesondere wird wiederholt ausgesprochen, dass
uuch dem Erwerbsinteresse der einzelnen Eisenbahn eine
wesentliche Berechtigung zuzugestehen, und daher in die
zur Geltendmachung desselben getroffenen Massnahmen nur
mit Vorsicht einzugreifen sei. Wenn sich auch keineswegs
(Erschöpfende Regeln über alle in Frage kommenden Punkte
daraus abstrahiren lassen, so sind doch gewisse Grundsätze
darin aufgestellt.
Es erübrigt nun die einzelnen Vorschriften durchzugehen. Die
ad 1. Gewährung aller gebührenden und billigen Er-
leichterungen, due and 7'easonable facililies^ in Annahme, billigen
Beförderung und Ablieferung des Verkehrs. Erleichte-
Wohl wenig bauliche oder Verwaltungseinrichtungen
mif einer Eisenbahn lassen sich denken, welche nicht
unter den Begriff solcher facAlities gefasst werden können,
und in Wirklichkeit ist auch die Einrichtung neuer
imnneu, wie empfindlich oft aber die Folgen auch nur kleiner Störungen
ersäuinung des Anschlusses auf der Unterwegsstation, Beschädigung
6r verspätete Ankunft eines nothwendig gebrauchten Frachtgutes, wohl
gar Verunglückungen - für den Betheiligten sind. Eine gerechte Kritik
dies nicht vergessen und den anzulegenden Massstab nicht einem
> ealeu Eisenbahnsystem entnehmen sondern vorzüglich nach einem
erg eich mit dem Gesammtzustaud des Eisenbahnwesens in andern
Ländern bestimmen.