Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand. 
derzeitigen Situation des Eisenbahnnetzes, welche dieselben 
dem Eigeninteresse der einzelnen Bahnen entsprechend er 
scheinen Hess, (lewiss ist es anerkennenswerth, dass sie 
dieses so richtig verstanden : aber der Charakter des 
Motivs ändert sich dadurch nicht, nnd wenn beim Eort- 
schreiten der Fusionen die Lage eine andere wird, das 
Machtgebiet einer Bahn sich so ausdehnt, dass ihr Eigen- 
interesse nicht mehr Ilücksichtnahme auf den schwächeren 
Nachbar gebietet, dann wird sie dazu aus freien Stücken 
kaum noch bereit sein. 
Zur richtigen Beurtheilung der dem ausländischen Be 
obachter allerdings exorbitant erscheinenden Befugniss der 
Eisenbahncommission, den Gesammtsatz und die Vertheiliing 
ohne Rücksicht darauf festzusetzen, ob für die betheiligte 
Strecke einer Bahn im Local- oder in einem andern directen 
Verkehr ein gleich niedriger wie der hier entfallende Satz 
existirt, muss erwogen werden, dass die englischen Tarife 
durchweg für weitere Strecken im Verhältniss billiger als für 
kurze sind, zum Theil sehr bedeutend. Sie müssen es schon 
desshalb sein, weil für die ersteren in der Regel die Goncur- 
renz der See von grösserem Einfluss ist. Directe Tarife, 
welche meist über weitere Strecken reichen, durch Zusam 
men stossen der Localsätze zu bilden, ist desshalb selten 
thunlich, und eine darauf beschränkte Verpflichtung würde, 
zumal bei der bestehenden Befugniss zu jederzeitiger Er 
höhung der Localtarife, kein praktisches Resultat haben- 
Auch die Verpflichtung, den in anderen Verkehren für die 
selbe Strecke zugestandenen niedrigsten Autheil zu gewähren, 
würde viel weniger wirksam sein als in Deutschland, weil die 
Lage der Bahnnetze und Ausdehnung der running 
wie erwähnt*), so überwiegend auf Erweiterung des eigenen 
Verkehrs hinwirkt. Es kommt desshalb auch seltener vor, 
dass eine Bahn in einem andern directen Tarif gerade mit 
derselben Strecke und nur mit ihr betheiligt ist, 
*) Vergl. S. 32.
	        
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