Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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Gepäcktarife.

Höhe  des  Tarifs.

Wagenladungssatz ­
  für  Gepäck.

für  jeden  Passagier  erster  Klasse  .  .  60  Kilogramm.
11  11  11  zweitel  ,,  «  «  50  n
11  11  11  dritter  „  ..30  „
Für  das  Uebergewicht  ist  der  Tarif  zonenweise  nach
fallender  Scala  gebildet  und  variirt  pro  Kilogramm  zwischen
4,2  Markpfennigen  für  Entfernungen  bis  zu  30  miles  ~  48,3
Kilometer  und  33,6  Markpfennigen  für  Entfernungen  über
300  miles  —  483  Kilometer,  so  dass  er  auf  den  in  Deutschland ­
  üblichen  Einheitssatz  von  0,34  Markpf.  pro  Kilogramm
und  Meile  erst  bei  ungefähr  800  Kilometer  sinkt.
Für  schweres  Gepäck  besteht  daneben  ein  Wagenladungssatz ­
  von  etwa  2,4  Mark  per  deutsche  Meile,  mit  der
Maximalbelastung  von  2500  Kilogramm  pro  Wagen.  Es  ist
dies  im  Vergleich  zu  den  deutschen  Bahnen,  welche  stets  nur
die  Reisebedürfnisse  des  Passagiers  als  Gepäck  befördern,
eine  bemerkenswerthe  Concession  zu  Gunsten  des  Publicums;
wie  denn  überhaupt  die  englischen  Bahnen,  wenn  schon  ihre
Tarife  höher  sind,  doch  der  Bequemlichkeit  und  den  Bedürfnissen ­
  des  Publikums  auch  vielfach  mehr  entgegengekommen. ­
  So  ist  für  Geschäftsreisende  mit  den  oben  erwähnten
Abonnementbillets  für  alle  Stationen  eines  Rayons,  Expedition
des  Gepäcks  für  die  ganze  an  einem  Tage  zu  machende
und  auf  verschiedenen  Stationen  zu  unterbrechende  Rundreise
bis  zur  Endstation  nachgelassen.
Die  meisten  gewöhnlichen  Gepäckstücke  überschreiten  die
hohe  Freigewichtsscala  nicht,  und  wohl  daher  kommt  es,  dass
so  wenig  Werth  auf  die  Gepäcküberfracht  gelegt,  und  jedes
nicht  auffallend  schwere  Stück  ohne  Weiteres  frei  expedir^
wird.  Dem  Passagier  gegenüber  sind  nämlich  die  englischen
Bahnen  zur  Verwiegung  nicht  verpflichtet;  wer  Reclamation
wegen  Gewichtsmanco’s  erheben  will,  muss  vielmehr  seinerseits ­
  beweisen,  dass  das  Gepäckstück  das  behauptete  Gewicht
gehabt  habe  *).

•)  Das  Gleiche  gilt  für  den  Güterverkehr.
            
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