Staatliche Gesetzgebung.
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schon mit gutem Erfolg durchgefühlt sind. Es mutz aner
kannt werden, daß man die sociale Frage heute doch richtiger
würdigen gelernt hat und auch an ihre Aufgaben mit mehr
Berständniß, Eifer und Liebe herantritt.
Bon besonderer Bedeutung ist die Stellung, welche die
staatliche Gesetzgebung zur socialen Frage eingenommen hat.
Das Princip der Nichtintervention des Staates ist glücklich
überwunden; die Anhänger des „laissez faire et passer“
auf dem Gebiete des gewerblichen Lebens sind unter den
Oekonomen heute bedeutend in der Minorität, und der Staat
hat bereits angefangen, in seiner Gewcrbegesetzgebung der
Industrie eine Ordnung zu geben, welche die Jntereffen aller
bei ihr Betheiligten gleichmäßig zu wahren bestimmt ist.
Der Staat stellt amtliche Erhebungen an über die faktischen
Zustände, uni zur Fortsetzung der begonnenen Gesetzgebungs-
arbeiten das nöthige Material zu erhalten. Verstehen die
Gesetzgeber bei ihrer Arbeit die nöthige Objektivität sich zu
wahren und das Jnteresie der Gesammtheit maßgebend sein
zu lasten, und wird der Arbeiterwelt, namentlich den von
keiner Parteileidenschaft eingenommenen, und von keinem
Parteiinteresse geleiteten Arbeitern Gelegenheit geboten, über
die sie so nahe berührenden Fragen auch ihren Anschauungen
einen Ausdruck zu geben, dann dürfen wir uns einen er
sprießlichen Erfolg von der staatlichen Intervention ver
sprechen.
Während allseitig die Betheiligung deS Staats bei der
Regelung des industriellen Lebens willkommen geheißen und
gefordert wird, ist die Social-Demokratie verdrießlich darüber.
Ihr Princip duldet es nicht, die Allianz des jetzigen Staates
im socialen Kampf anzunehmen. Sie proklamirt zwar die
„Staatshilfe", meint aber damit die Hilfe des socialistischen
Zukunftsstaats, in welchem die Gesetzgebung ausschließlich von