Full text : Die Social-Demokratie

Staatliche  Gesetzgebung.

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schon  mit  gutem  Erfolg  durchgefühlt  sind.  Es  mutz  anerkannt ­
  werden,  daß  man  die  sociale  Frage  heute  doch  richtiger
würdigen  gelernt  hat  und  auch  an  ihre  Aufgaben  mit  mehr
Berständniß,  Eifer  und  Liebe  herantritt.
Bon  besonderer  Bedeutung  ist  die  Stellung,  welche  die
staatliche  Gesetzgebung  zur  socialen  Frage  eingenommen  hat.
Das  Princip  der  Nichtintervention  des  Staates  ist  glücklich
überwunden;  die  Anhänger  des  „laissez  faire  et  passer“
auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Lebens  sind  unter  den
Oekonomen  heute  bedeutend  in  der  Minorität,  und  der  Staat
hat  bereits  angefangen,  in  seiner  Gewcrbegesetzgebung  der
Industrie  eine  Ordnung  zu  geben,  welche  die  Jntereffen  aller
bei  ihr  Betheiligten  gleichmäßig  zu  wahren  bestimmt  ist.
Der  Staat  stellt  amtliche  Erhebungen  an  über  die  faktischen
Zustände,  uni  zur  Fortsetzung  der  begonnenen  Gesetzgebungsarbeiten
  das  nöthige  Material  zu  erhalten.  Verstehen  die
Gesetzgeber  bei  ihrer  Arbeit  die  nöthige  Objektivität  sich  zu
wahren  und  das  Jnteresie  der  Gesammtheit  maßgebend  sein
zu  lasten,  und  wird  der  Arbeiterwelt,  namentlich  den  von
keiner  Parteileidenschaft  eingenommenen,  und  von  keinem
Parteiinteresse  geleiteten  Arbeitern  Gelegenheit  geboten,  über
die  sie  so  nahe  berührenden  Fragen  auch  ihren  Anschauungen
einen  Ausdruck  zu  geben,  dann  dürfen  wir  uns  einen  ersprießlichen ­
  Erfolg  von  der  staatlichen  Intervention  versprechen. ­

Während  allseitig  die  Betheiligung  deS  Staats  bei  der
Regelung  des  industriellen  Lebens  willkommen  geheißen  und
gefordert  wird,  ist  die  Social-Demokratie  verdrießlich  darüber.
Ihr  Princip  duldet  es  nicht,  die  Allianz  des  jetzigen  Staates
im  socialen  Kampf  anzunehmen.  Sie  proklamirt  zwar  die
„Staatshilfe",  meint  aber  damit  die  Hilfe  des  socialistischen
Zukunftsstaats,  in  welchem  die  Gesetzgebung  ausschließlich  von
            
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