Staatliche Gesetzgebung.
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„4. die gesetzliche Beipflichtung der Baarzahlung des
„Lohnes;
„5. die Einrichtung von Arbeitertaffen (Knappschasts-
„Kaffen);
„6. die Förderung des Sparļaffenwcjens;
„7. die Förderung von Konsumvereinen und von Ge-
„noffenschaften für die Erleichterung des Kredit's, für die
„Borsorge gegen Alter, Krankheit und Sterbefälle/'
Und die Kritik lautet:
„Und daü find die Maßregeln, die nach der Behauptung
„der „Provinzialkorrespondenz" die „fürsorgliche Aufmerk-
„sauìļeit" der Deutschen, speciell der Preußischen Regierung
„für die „Arbeiterverhältniffe" beweisen sollen, und in denen
„der „leitende (und allein richtige) Grundsatz" aus dem
„Gebiet der ökonomischen Gesetzgebung „zum vollen Ausdruck"
„gelangt ist! In der That, an Dreistigkeit sehlt es dem
„„Gewissenhaften" nicht. Beredte „Zeugnisse" sind diese
„Maßregeln freilich, und auch für die „Fürsorge" unserer
„Regierungen, aber nicht für die „Fürsorge", welche sie dem
„„Wohl der arbeitenden 5tlassen", sondern für die,
„welche sie den privilegirten Klassen zuwenden! Sieben»
„dige Beweise dafür, daß der heutige Staat sich zwar seiner
„Berpslichtungen gegen die arbeitenden Klaffen bewußt
„ist, daß er, präciser ausgedrückt, sich seiner Pflicht bewußt
„ist, die Quellen, aus denen die sociale Misere entspringt,
„zu „verstopfen"; daß aber die Regierungen der Erfüllung
„dieser Pflicht systematisch aus dem Wege gegangen
„sind, ulld das Wenige, was sie, durch bic Umstände ge-
„drängt, oder aus berechnender Staatsllugheil, für die
„Arbeiter thun mußten, nicht mit dem ernsten Willen gethan
„haben, den arbeilenden Klaffen zu helfen, und mittelst durch-
..greifender ökonomischer Reformen dem herrschenden Nothstand