Der für uns wichtigste Teil der Wagnerschen Grund-
legung, ist der Abschnit über die Eigentumlehre und Ei-
gentumpolitik, worin er wie vorher den Begriff der ab-
ssoluten Freiheit, auch den des absoluten Privateigen-
tums erfolgreich bekämpft hat. Er zeigte, daß der abso-
lute Privateigentum Begriff mit anerkannten Sätzen
des öffentlichen Rechts im Widerspruch stehe. Er ver-
langte eine so z ia l -r e < t l i ch e Auffassung des Eigen-
tums und bestritt die von den französischen Physiokraten
François Quesnay, Turgot und von Adam Smith ver-
tretene Auffassung, die die Institutionen des Privatei-
gentums einfach als gegebene hingenommen und nur
vom Staate deren Schutz verlangt habe (Vorbem. z. §
254 u. f.). Die Geschichte des Eigentums zeige uns allent-
halben ein inhaltlich mehr oder weniger b e schr än kt e s
Eigentum (§ 254a) :
„Privates Kapital und Grundeigentum sind als auf öko-
nomisschen Zweckmäßigkeitgründen beruhend, ke ine ew ig
unveränderlich en Institutionen des Rechts und der
Volkswirtschaft." (§ 269.) ~
Die Worte v. Jherings, die Adolph Wagner anführt:
„es gibt kein absolutes d. h. der Rücksicht auf die Gemein-
schaft entbundenes Eigentum, und die Geschichte hat da-
für gesorgt, den Völkern diese Wahrheit einzuschärfen“
(Vorbem. z. § 283 u. f.) gaben seine eigene Meinung wie-
der. Die Bedenken gegen das private Grundeigentum
seien nach ihm auch außerhalb des Kreises der Sozialisten
schon damals mehrfach so hoch angeschlagen worden, daß
die Frage der „A b scha f f un g“ mitunter schon gestellt
und nicht ohne weiteres abgewiesen worden sei (§8 308).
Diese Kritik des Grundeigentums sei in vielen Punkten
gerechtfertigt und unwiderleglich:
„Nicht das O b, sondern nur das Wie weit und das
Wann, Wo und Wie ist in Bezug auf die Forderung
noch strittig: es ist eine Frage inbetreff des Maßes.“ ($ 310.)
99