fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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Rechtes unbeinflusst bleiben, können die, welche‘ ohne aus- 
drückliche Wiederholung des fremden Rechts schlechthin auf dies 
verweisen, nicht immer von Rechtsum- und fortbildungen durch 
die fremde Quelle unberührt sein. Sie sind davor gesichert 
dann, wenn die fremde Quelle als solche bereits vor der Reception 
verschwunden war oder nachher verschwindet, also selbst kein 
neues Recht mehr zu erzeugen vermag. Sie können gesichert 
werden durch die ausdrücklich oder sonstwie kundgegebene 
Erklärung. ihrer Quelle, dass ihr Inhalt ein für allemal, jeden- 
falls bis zu gegenseitiger Erklärung der eigenen Quelle mit 
dem Inhalte des fremden Rechts, wie sich dieser gerade zur 
Zeit der Reception darstellte, übereinstimmen solle. Aber 
häufig will oder darf die Rechtsquelle, — und das kann wieder 
auf einem besonderen Verhältnisse der Quelle selbst zu einer 
anderen beruhen, — eine derartige Unabhängigkeit des Inhalts 
ihrer Sätze gerade nicht bestimmen. In solchen Fällen ändert 
sich dann dieser Inhalt in demselben Augenblicke, in dem sich 
der Inhalt des entsprechenden fremden Rechtes umgestaltet. 
Diese Eigenthümlichkeit theilen die Blankettrechtssaätze der 
besprochenen Art mit einer verwandten Kategorie von Rechts- 
sätzen, die hier kurz erwähnt werden müssen, weil sie uns 
Später noch einmal in einem anderen Zusammenhange begegnen 
werden. Die Rechtsquelle reeipirt bekanntlich nicht nur Normen 
anderer Rechtsquellen, sondern in grossem Umfange auch Regeln 
hichtrechtlichen Charakters, die sich an den menschlichen Willen 
wenden, Regeln der Sitte, z. B. der kaufmännischen im Handels- 
rechte, und der Moral. Auch hier ist Reception sowohl durch 
ausdrückliche Wiederholung solcher Regeln, als durch blossen 
Hinweis auf vorhandene oder angenommene Normen der frag- 
lichen Art zu beobachten. Und da sich weder Sitte noch Moral 
n ewigem Stillstande befinden, so ist auch hier eine Aenderung 
des Rechtsinbaltes durch gleichzeitige Aenderung des Inhalts 
namentlich sittlicher Anschauungen und Vorschriften möglich. 
Freilich nur dann, wenn die Rechtsquelle selbst den Inhalt ihrer 
Sätze von solcher Aenderung anderer Normengebiete abhängig 
yestellt hat. Dass das nicht immer der Fall, ist wiederum so be- 
kannt, dass es mir fast trivial vorkommt, es zu äussern; Widersprüche 
zwischen Recht und Moral oder Sitte sind nicht nur denkbar, sondern 
werden, was weniger beachtet wird, zuweilen von der Rechtsquelle 
Trienel, Völkerrecht und Landesrecht.
	        
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