Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  wirtschaftliche!)  Aufgaben.

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vom  „Vorentwurfe  eines  allgemeinen  Vertrages  über  die  friedliche  Regelung ­
  internationaler  Streitigkeiten"  eines  niederländischen  Komitees ­
  (H  e  e  m  k  e  r  k,  L  o  d  e  r  u.  a.)  und  vom  Entwürfe  Lammasch
erstattet  worden.
Es  wäre  zwischen  einem  richterlichen  und  einem  vermittelnden  Organ
zu  unterscheiden.  Die  Schiedsgerichtsbarkeit  sollte  auf  schiedsfähige
  Streitigkeiten,  das  sind  solche,  die  ihrer  Natur  nach  einer  Entscheidung ­
  durch  Anwendung  der  Grundsätze  von  Recht  und  Billigkeit
fähig  sind  („questions  d’ordre  juridique“,  „justiciale  disputes“),  beschränkt
werden.  Dann  kämen  jene  Streitigkeiten  in  Betracht,  die  dadurch  entstehen, ­
  daß  eine  Volkswirtschaft  sich  durch  ein  Gesetz,  eine  Verordnung
oder  sonst  eine  Maßregel  einer  anderen  Volkswirtschaft  in  ihrem  gewährleisteten ­
  Recht  auf  die  rechtliche  Freiheit  oder  Gleichheit  des  Verkehrs ­
  oder  ihre  Lebensfähigkeit  verletzt  fühlt.  Dem  Schiedsgerichte
kämen  die  Auslegung  der  bundesrechtlich  anerkannten  Grundsätze  und
ihre  Anwendung  auf  den  einzelnen  Fall,  sowie  die  Feststellung  des  aus
einer  Verletzung  entspringenden  Ersatzanspruches  der  geschädigten  Volkswirtschaft ­
  zu.  Insbesondere  wäre  es  eine  der  vornehmsten  Aufgaben  des
Schiedsgerichts  in  wirtschaftlicher  Hinsicht  festzustellen,  ob  im  Einzelfalle ­
  eine  Maßregel  des  Wirtschaftskrieges  oder  bloß  eine  wirtschaftliche
Schutzmaßregel  vorliegt.  Die  Aufgaben  der  strengen  Rechtsanwendung
könnten  einem  internationalen  Gerichtshöfe  zugewiesen  werden.
Dem  Verständigungsrate  dagegen  käme  es  zu,  jene  wirtschaftlichen ­
  Streitigkeiten  durch  einen  nicht  bindenden  Ratschlag  auszugleichen, ­
  die  aus  der  Wirtschaftspolitik  der  Bundesmitglieder  entspringen. ­
  Hierunter  würden  insbesondere  Streitigkeiten  aus  der  Gewährleistung ­
  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit  und  aus  der  Vormundschaft ­
  über  die  unmündigen  Völkerschaften  gehören,  soferne  letztere  nicht
einem  besonderen  Kolonialamte  des  Völkerbundes  an  vertraut  würde,
wie  es  der  Schweizer  Vorentwurf  vorsieht.
Hinsichtlich  der  Zusammensetzung  des  Schiedsgerichtshofes  und  des
Vermittlungsrates  sind  die  genannten  Vorschläge  darin  einig,  daß  eine
ständige  Körperschaft  gebildet  werden  muß,  die  zwar  als  Vertrauenspersonen ­
  aller  Teilnehmer’  am  Bunde  gelten,  aber  nicht  aus  Personen  des
diplomatischen  Dienstes  bestehen  soll.  Es  käme  allen  Bundesmitgliedern ­
  zu,  im  vorhinein  durch  die  Namhaftmachung  einer  bestimmten
Zahl  von  Personen  eine  Liste  von  Schiedsrichtern  und  Vermittlern  zu
schaffen,  aus  denen  entweder  automatisch  oder  durch  ein  Ausschließungsrecht ­
  der  Gegenpartei  das  einzelne  Schiedskollegium  oder  Vermittlungskollegium ­
  gebildet  würde.  Hierbei  wäre  beim  Schiedskollegium  grundsätzlich ­
  die  Teilnahme  nationaler  Schiedsrichter  auszuschließen,
beim  Verständigungsrat  dagegen  in  beschränkter  Zahl  zuzulassen.  Um
jedes  Übergewicht  einer  bestimmten  Mächtegruppe,  insbesondere  der
            
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