Die wirtschaftliche!) Aufgaben.
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vom „Vorentwurfe eines allgemeinen Vertrages über die friedliche Regelung
internationaler Streitigkeiten" eines niederländischen Komitees
(H e e m k e r k, L o d e r u. a.) und vom Entwürfe Lammasch
erstattet worden.
Es wäre zwischen einem richterlichen und einem vermittelnden Organ
zu unterscheiden. Die Schiedsgerichtsbarkeit sollte auf schiedsfähige
Streitigkeiten, das sind solche, die ihrer Natur nach einer Entscheidung
durch Anwendung der Grundsätze von Recht und Billigkeit
fähig sind („questions d’ordre juridique“, „justiciale disputes“), beschränkt
werden. Dann kämen jene Streitigkeiten in Betracht, die dadurch entstehen,
daß eine Volkswirtschaft sich durch ein Gesetz, eine Verordnung
oder sonst eine Maßregel einer anderen Volkswirtschaft in ihrem gewährleisteten
Recht auf die rechtliche Freiheit oder Gleichheit des Verkehrs
oder ihre Lebensfähigkeit verletzt fühlt. Dem Schiedsgerichte
kämen die Auslegung der bundesrechtlich anerkannten Grundsätze und
ihre Anwendung auf den einzelnen Fall, sowie die Feststellung des aus
einer Verletzung entspringenden Ersatzanspruches der geschädigten Volkswirtschaft
zu. Insbesondere wäre es eine der vornehmsten Aufgaben des
Schiedsgerichts in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen, ob im Einzelfalle
eine Maßregel des Wirtschaftskrieges oder bloß eine wirtschaftliche
Schutzmaßregel vorliegt. Die Aufgaben der strengen Rechtsanwendung
könnten einem internationalen Gerichtshöfe zugewiesen werden.
Dem Verständigungsrate dagegen käme es zu, jene wirtschaftlichen
Streitigkeiten durch einen nicht bindenden Ratschlag auszugleichen,
die aus der Wirtschaftspolitik der Bundesmitglieder entspringen.
Hierunter würden insbesondere Streitigkeiten aus der Gewährleistung
der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und aus der Vormundschaft
über die unmündigen Völkerschaften gehören, soferne letztere nicht
einem besonderen Kolonialamte des Völkerbundes an vertraut würde,
wie es der Schweizer Vorentwurf vorsieht.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtshofes und des
Vermittlungsrates sind die genannten Vorschläge darin einig, daß eine
ständige Körperschaft gebildet werden muß, die zwar als Vertrauenspersonen
aller Teilnehmer’ am Bunde gelten, aber nicht aus Personen des
diplomatischen Dienstes bestehen soll. Es käme allen Bundesmitgliedern
zu, im vorhinein durch die Namhaftmachung einer bestimmten
Zahl von Personen eine Liste von Schiedsrichtern und Vermittlern zu
schaffen, aus denen entweder automatisch oder durch ein Ausschließungsrecht
der Gegenpartei das einzelne Schiedskollegium oder Vermittlungskollegium
gebildet würde. Hierbei wäre beim Schiedskollegium grundsätzlich
die Teilnahme nationaler Schiedsrichter auszuschließen,
beim Verständigungsrat dagegen in beschränkter Zahl zuzulassen. Um
jedes Übergewicht einer bestimmten Mächtegruppe, insbesondere der