Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 261
brüchigen Staate, das Verbot der Einfuhr nach oder der Ausfuhr aus
diesem Staate, das Verbot des Handelsverkehrs, die Blockade einer oder
mehrerer Häfen und schließlich die Sperre des gesamten Seeverkehrs. Die
Beschlagnahme oder Liquidation feindlichen Privatvermögens wäre wegen
ihrer Gefährlichkeit für die Weltwirtschaft zu unterlassen. Lammasch
hat empfohlen, die Bundesmitglieder zu verpflichten, alle mit dem Vertragsbrüchigen
Staate geschlossenen Allianzverträge als aufgehoben anzusehen,
ihren Untertanen jede Art der Unterstützung des friedbrecherischen
Staates während des Krieges zu verbieten, ihren Untertanen jede
Art der Unterstützung von dessen Gegnern während des Krieges zu gestatten,
von dem Vertragsbrüchigen Staate jeden Ersatz des durch den
Krieg ihnen oder ihren Angehörigen erwachsenen Schadens nach Beendigung
des Krieges zu fordern (Entwurf, Abschnitt III, Art. 1).
Siebenter Abschnitt.
Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen
von Versailles und St. Germain.
1. Allgemeine Orientierung.
Der Friede der alliierten und assoziiertem Mächte mit Deutschland
zu Versailles vom 8. Juni 1919 (D) und der Friede mit Österreich zu
St. Germain vom 10. September 1919 (ö) haben in umfassender Weise
den internationalen Wettbewerb zu regeln gesucht. Bei dem
einseitig auferlegten Machtfrieden wäre eine die weltwirtschaftlichen
Interessen wahrende Ordnung nicht zu erwarten gewesen, wenn
nicht in der Annahme der wirtschaftspolitischen Grundsätze
Wilsons durch die AAM als Grundlage der Friedensbedingungen hierfür
ein Anlaß gegeben gewesen wäre. Das von Wilson stets vorangestellte
Literesse der einzelnen Völker, die Zurückweisung
der wirtschaftlichen Vormachtstellung irgend einer
Nation, insbesondere aber der Ausschluß selbstsüchtiger
wirtschaftlicher Kombinationen innerhalb des Völkerbundes
hatten die Erwartung begründet, daß der Wirtschaftskampf durch ein
Abkommen über die internationale Zusammenarbeit ersetzt
werden würde.
Anstatt dessen beobachten wir, wie bei der Regelung des privatwirtschaftlichen
Kampfes, so auch bei der Ordnung des internationalen
Wettbewerbes überhaupt, das Ringen der imperialistischen Bestrebungen
mit den weltwirtschaftlichen Literessen.
Was zunächst den imperialistischen Gehalt der Friedensverträge
anlangt, so steht in erster Linie die Vereitelung aller drei in
der Entwicklungsgeschichte des deutschen Imperialismus dargestellten