Es ist bekannt, dass in England selbst, nament
lich in fachmännischen Kreisen, gegen die sogenannte
Plimsollsche Schifíahrtsgesetzgebung und speziell gegen
den Inhalt der „Merchant Shipping Act 1876^^ sehr
grosse und, wie wir meinen, auch sehr begründete
Bedenken gehegt werden. Wir würden nun freilich
in Deutschland kaum einen Anlass, auch kein Recht
haben, uns über die Englische Gesetzgebung zu be
schweren, wenn das zweifelhafte Experiment, welches
mit dieser Art maritimer Gesetzgebung und polizei
licher Ueberwachung gemacht wird, auf die Handels
schiffe Englischer Flagge beschränkt bliebe. Durch die
oben mitgetheilten §§ 21 und 25 der neuen Bill aber
wird auch die nichtenglische, und, wie wir weiterhin
nachweisen werden, ganz besonders die Deutsche Rhedei ei
und Handelsschiffährt bei diesem Experiment in so
empfindliche Mitleidenschaft gezogen, dass an uns allei-
dings die Nothwendigkeit herantritt, unsere vater
ländischen Erwerbsinteressen und Rechtsverhältnisse
gegenüber den Eingriffen einer fremden Gesetzgebung
in geeigneter Weise zu wahren.
Es ist nicht unsere Aufgabe, ein massgebendes
Urtheil darüber abzugeben, ob und in wie weit sich
eine derartige Ausdehnung Englischer Jurisdiktion aut
Schiffe und Angehörige anderer Nationalitäten, wie sie
durch die §§ 21 und 25 der neuen Merchant Shipping
Act beabsichtigt ist, staatsrechtlich rechtfertigen lässt.
Wohl aber glauben wir auf die überaus bedenklichen
Konsequenzen dieses, so viel wir wissen, in seiner Art
durchaus neuen Vorganges aufmerksam machen zu sollen.
Derselbe ist in der That um so auffälliger, als er von
einem Lande ausgeht, das sich bis dahin, mehr als viel
leicht irgend ein anderer Staat, der Einmischung in
die Angelegenheiten derjenigen hremden, welche seine
gastlichen Ufer betreten, enthalten hat.