Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

Es  ist  bekannt,  dass  in  England  selbst,  namentlich ­
  in  fachmännischen  Kreisen,  gegen  die  sogenannte
Plimsollsche  Schifíahrtsgesetzgebung  und  speziell  gegen
den  Inhalt  der  „Merchant  Shipping  Act  1876^^  sehr
grosse  und,  wie  wir  meinen,  auch  sehr  begründete
Bedenken  gehegt  werden.  Wir  würden  nun  freilich
in  Deutschland  kaum  einen  Anlass,  auch  kein  Recht
haben,  uns  über  die  Englische  Gesetzgebung  zu  beschweren, ­
  wenn  das  zweifelhafte  Experiment,  welches
mit  dieser  Art  maritimer  Gesetzgebung  und  polizeilicher ­
  Ueberwachung  gemacht  wird,  auf  die  Handelsschiffe ­
  Englischer  Flagge  beschränkt  bliebe.  Durch  die
oben  mitgetheilten  §§  21  und  25  der  neuen  Bill  aber
wird  auch  die  nichtenglische,  und,  wie  wir  weiterhin
nachweisen  werden,  ganz  besonders  die  Deutsche  Rhedei  ei
und  Handelsschiffährt  bei  diesem  Experiment  in  so
empfindliche  Mitleidenschaft  gezogen,  dass  an  uns  alleidings
  die  Nothwendigkeit  herantritt,  unsere  vaterländischen ­
  Erwerbsinteressen  und  Rechtsverhältnisse
gegenüber  den  Eingriffen  einer  fremden  Gesetzgebung
in  geeigneter  Weise  zu  wahren.
Es  ist  nicht  unsere  Aufgabe,  ein  massgebendes
Urtheil  darüber  abzugeben,  ob  und  in  wie  weit  sich
eine  derartige  Ausdehnung  Englischer  Jurisdiktion  aut
Schiffe  und  Angehörige  anderer  Nationalitäten,  wie  sie
durch  die  §§  21  und  25  der  neuen  Merchant  Shipping
Act  beabsichtigt  ist,  staatsrechtlich  rechtfertigen  lässt.
Wohl  aber  glauben  wir  auf  die  überaus  bedenklichen
Konsequenzen  dieses,  so  viel  wir  wissen,  in  seiner  Art
durchaus  neuen  Vorganges  aufmerksam  machen  zu  sollen.
Derselbe  ist  in  der  That  um  so  auffälliger,  als  er  von
einem  Lande  ausgeht,  das  sich  bis  dahin,  mehr  als  vielleicht ­
  irgend  ein  anderer  Staat,  der  Einmischung  in
die  Angelegenheiten  derjenigen  hremden,  welche  seine
gastlichen  Ufer  betreten,  enthalten  hat.
            
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