Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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Mit unserer lebhaften Genugthiiung über diese 
zustimmende Antwort des hohen Reichskanzler-Amtes 
glaubten wir die Hoffnung verbinden zu dürfen, dass 
es den Gegenvorstellungen der Deutschen Reichs 
regierung wohl gelingen werde, die Kgl. Grossbritanische 
Regierung von der Berechtigung unserer Beschwerden 
zu überzeugen, und dieselbe zu einer entsprechenden 
Abänderung des damals noch dem Oberhause vor 
liegenden Gesetzentwurfes zu bewegen. Wir meinten 
zu dieser Hoffnung um so mehr Anlass zu haben, als uns 
nicht unbekannt blieb, dass die Ausführungen unserer 
Denkschrift auch ausserhalb Deutschlands bei anderen 
betheiligten schiffahrttreibenden Staaten, ja dass sie auch 
in England selbst Beachtung und Anerkennung gefunden 
hatten. Wir haben uns indess in unserer Hoffnung 
vorläufig leider sehr getäuscht. Die Merchant Shipping 
Act, 1876, ist unterdess in einer Gestalt publizirt 
worden, welche in keiner Weise geeignet ist, unsere 
Bedenken gegen dieses Gesetz zu beseitigen oder auch 
nur zu vermindern, sondern welche, im Vergleich zu 
der früheren Fassung des Unterhauses, diese Bedenken 
vielmehr geradezu vermehrt hat. — 
Was zunächst den § 25 des früheren Entwurfes 
der neuen Merchant Shipping Act betrifft, (Foreign 
Ships, Overloading, Application to foreign ships of 
provisions as to detention), — so ist derselbe als § 13 
unverändert in die definitive Fassung des Gesetzes hin 
übergenommen. England beharrt also dabei, diejenige 
polizeiliche Kontrole über Stauung und Beladung 
der Schiffe, welche ihm für die eigene Handelsmarine, 
ob mit Recht oder Unrecht, noth wendig und rathsam 
erscheint, auch auf die in seinen Häfen verkehrenden 
fremden Schiffe auszudehnen, — unbekümmert darum, 
dass die heimathliche Gesetzgebung dieser fremden 
Handelsmarinen eine solche Ueberwachung nicht kennt.
	        
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