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Mit unserer lebhaften Genugthiiung über diese
zustimmende Antwort des hohen Reichskanzler-Amtes
glaubten wir die Hoffnung verbinden zu dürfen, dass
es den Gegenvorstellungen der Deutschen Reichs
regierung wohl gelingen werde, die Kgl. Grossbritanische
Regierung von der Berechtigung unserer Beschwerden
zu überzeugen, und dieselbe zu einer entsprechenden
Abänderung des damals noch dem Oberhause vor
liegenden Gesetzentwurfes zu bewegen. Wir meinten
zu dieser Hoffnung um so mehr Anlass zu haben, als uns
nicht unbekannt blieb, dass die Ausführungen unserer
Denkschrift auch ausserhalb Deutschlands bei anderen
betheiligten schiffahrttreibenden Staaten, ja dass sie auch
in England selbst Beachtung und Anerkennung gefunden
hatten. Wir haben uns indess in unserer Hoffnung
vorläufig leider sehr getäuscht. Die Merchant Shipping
Act, 1876, ist unterdess in einer Gestalt publizirt
worden, welche in keiner Weise geeignet ist, unsere
Bedenken gegen dieses Gesetz zu beseitigen oder auch
nur zu vermindern, sondern welche, im Vergleich zu
der früheren Fassung des Unterhauses, diese Bedenken
vielmehr geradezu vermehrt hat. —
Was zunächst den § 25 des früheren Entwurfes
der neuen Merchant Shipping Act betrifft, (Foreign
Ships, Overloading, Application to foreign ships of
provisions as to detention), — so ist derselbe als § 13
unverändert in die definitive Fassung des Gesetzes hin
übergenommen. England beharrt also dabei, diejenige
polizeiliche Kontrole über Stauung und Beladung
der Schiffe, welche ihm für die eigene Handelsmarine,
ob mit Recht oder Unrecht, noth wendig und rathsam
erscheint, auch auf die in seinen Häfen verkehrenden
fremden Schiffe auszudehnen, — unbekümmert darum,
dass die heimathliche Gesetzgebung dieser fremden
Handelsmarinen eine solche Ueberwachung nicht kennt.