Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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und dass dieselbe sich auch, wenigstens für die Deutsche 
Handelsmarine, noch nicht als nothwendig erwiesen 
hat, ohne Rücksicht ferner darauf, dass die andern 
schiflfahrttreibenden Staaten ihrerseits sich einer An 
wendung ihrer besonderen schiifahrtspolizeilichen Be 
stimmungen auf ausländische SchiflPe sorgsam zu enthalten 
pflegen, wie dies auch durch das eigenthümliche Wesen 
und den internationalen Charakter der Seeschiffahrt in 
der That geboten ist. 
Wir haben bereits in unserer früheren Denkschrift 
auf die überaus bedenklichen Konsequenzen dieses in 
seiner Art durchaus neuen Vorganges aufmerksam ge 
macht. Würde derselbe bei anderen schiffahrttreibenden 
Staaten Nachahmung finden, d. h. würde jeder Staat 
diejenigen nationalen Gesetze und Vorschriften, durch 
welche er für die eigenen Landesangehörigen das Ge 
werbe und den Betrieb der Seeschiflahrt regelt, rück 
sichtslos auch auf alle fremden Schiffe anwenden, welche 
seine Häfen besuchen, so müssten daraus der See 
schiffahrt und dem Seehandel alsbald ganz unabsehbare 
Schwierigkeiten erwachsen. Schon in unserer Denk 
schrift vom 2G. Juni d. J. ist in dieser Hinsicht auf 
die für unsere Deutschen Seedampfer vorgeschriebenen 
Kesselrevisionen hingewiesen worden. Es ist uns 
mindestens sehr zweifelhaft, ob die Kessel derjenigen 
Englischen Dampfschiffe, welche in Deutschen Häfen 
verkehren, wenn sie ebenfalls dieser Kesselkontrole 
unterworfen würden, dieselbe bestehen könnten. Deutsch 
land hat indess bisher von einer derartigen Ausdehnung 
seiner gewerbe- und schiffahrtspolizeilichen Vorschriften 
auf fremde Schifte wohlweislich Abstand genommen; 
— und, in der That, müsste es allerdings den Betrieb 
der Seeschiffahrt mehr oder weniger lahm legen, wenn 
ein Dampfschiff in den verschiedenen Häfen, die es 
besucht, den vielleicht verschiedenartigsten nationalen
	        
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