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und dass dieselbe sich auch, wenigstens für die Deutsche
Handelsmarine, noch nicht als nothwendig erwiesen
hat, ohne Rücksicht ferner darauf, dass die andern
schiflfahrttreibenden Staaten ihrerseits sich einer An
wendung ihrer besonderen schiifahrtspolizeilichen Be
stimmungen auf ausländische SchiflPe sorgsam zu enthalten
pflegen, wie dies auch durch das eigenthümliche Wesen
und den internationalen Charakter der Seeschiffahrt in
der That geboten ist.
Wir haben bereits in unserer früheren Denkschrift
auf die überaus bedenklichen Konsequenzen dieses in
seiner Art durchaus neuen Vorganges aufmerksam ge
macht. Würde derselbe bei anderen schiffahrttreibenden
Staaten Nachahmung finden, d. h. würde jeder Staat
diejenigen nationalen Gesetze und Vorschriften, durch
welche er für die eigenen Landesangehörigen das Ge
werbe und den Betrieb der Seeschiflahrt regelt, rück
sichtslos auch auf alle fremden Schiffe anwenden, welche
seine Häfen besuchen, so müssten daraus der See
schiffahrt und dem Seehandel alsbald ganz unabsehbare
Schwierigkeiten erwachsen. Schon in unserer Denk
schrift vom 2G. Juni d. J. ist in dieser Hinsicht auf
die für unsere Deutschen Seedampfer vorgeschriebenen
Kesselrevisionen hingewiesen worden. Es ist uns
mindestens sehr zweifelhaft, ob die Kessel derjenigen
Englischen Dampfschiffe, welche in Deutschen Häfen
verkehren, wenn sie ebenfalls dieser Kesselkontrole
unterworfen würden, dieselbe bestehen könnten. Deutsch
land hat indess bisher von einer derartigen Ausdehnung
seiner gewerbe- und schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
auf fremde Schifte wohlweislich Abstand genommen;
— und, in der That, müsste es allerdings den Betrieb
der Seeschiffahrt mehr oder weniger lahm legen, wenn
ein Dampfschiff in den verschiedenen Häfen, die es
besucht, den vielleicht verschiedenartigsten nationalen