Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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Mit  unserer  lebhaften  Genugthiiung  über  diese
zustimmende  Antwort  des  hohen  Reichskanzler-Amtes
glaubten  wir  die  Hoffnung  verbinden  zu  dürfen,  dass
es  den  Gegenvorstellungen  der  Deutschen  Reichsregierung ­
  wohl  gelingen  werde,  die  Kgl.  Grossbritanische
Regierung  von  der  Berechtigung  unserer  Beschwerden
zu  überzeugen,  und  dieselbe  zu  einer  entsprechenden
Abänderung  des  damals  noch  dem  Oberhause  vorliegenden ­
  Gesetzentwurfes  zu  bewegen.  Wir  meinten
zu  dieser  Hoffnung  um  so  mehr  Anlass  zu  haben,  als  uns
nicht  unbekannt  blieb,  dass  die  Ausführungen  unserer
Denkschrift  auch  ausserhalb  Deutschlands  bei  anderen
betheiligten  schiffahrttreibenden  Staaten,  ja  dass  sie  auch
in  England  selbst  Beachtung  und  Anerkennung  gefunden
hatten.  Wir  haben  uns  indess  in  unserer  Hoffnung
vorläufig  leider  sehr  getäuscht.  Die  Merchant  Shipping
Act,  1876,  ist  unterdess  in  einer  Gestalt  publizirt
worden,  welche  in  keiner  Weise  geeignet  ist,  unsere
Bedenken  gegen  dieses  Gesetz  zu  beseitigen  oder  auch
nur  zu  vermindern,  sondern  welche,  im  Vergleich  zu
der  früheren  Fassung  des  Unterhauses,  diese  Bedenken
vielmehr  geradezu  vermehrt  hat.  —
Was  zunächst  den  §  25  des  früheren  Entwurfes
der  neuen  Merchant  Shipping  Act  betrifft,  (Foreign
Ships,  Overloading,  Application  to  foreign  ships  of
provisions  as  to  detention),  —  so  ist  derselbe  als  §  13
unverändert  in  die  definitive  Fassung  des  Gesetzes  hinübergenommen. ­
  England  beharrt  also  dabei,  diejenige
polizeiliche  Kontrole  über  Stauung  und  Beladung
der  Schiffe,  welche  ihm  für  die  eigene  Handelsmarine,
ob  mit  Recht  oder  Unrecht,  noth  wendig  und  rathsam
erscheint,  auch  auf  die  in  seinen  Häfen  verkehrenden
fremden  Schiffe  auszudehnen,  —  unbekümmert  darum,
dass  die  heimathliche  Gesetzgebung  dieser  fremden
Handelsmarinen  eine  solche  Ueberwachung  nicht  kennt.
            
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