Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

Act durch die Englischen Behörden unsere Schifíe gegen 
terartige böswillige und chikanöse Denunziationen, die 
/um Mindesten kostspieligen Aufenthalt verursachen 
können, genügend sicherstellt. Derartige Denunziationen 
können aber auch von unzufriedenen Schißsleuten aus 
gehen, und es drängt sich daher die Frage auf, ob 
nicht hiergegen rechtzeitig Vorsich tsmassregeln' zu 
treß'en sind. Durch § 47 der Deutschen Seeinanns- 
ordnung vom 27. Deobr. 1872 ist den Bchißsmann- 
schaiten das Hecht gewährt, über die Seeuntüchtigkeit 
oder ungenügende Verproviantirung der Schifte, für 
welche sie angemustert sind, beim Seemannsamte Be 
schwerde zu iühren und eine Untersuchung des Schiffes, 
beziehungsweise des Proviantes zu beantragen. Leicht 
fertigen und böswilligen Beschwerden ist aber zugleich 
durch die Strafbestimmungen des § 94 der Seeinanns- 
ordnung sowie durch die Ausiührungsbestimmungen zu 
S und durch dessen Handhabung durch die Sce- 
mannsaintcr ein Hiegel vorgeschoben. Es ist nun 
unseres Erachtens durchaus nicht unwahrscheinlich, dass 
unzufriedene oder böswillige Schiff'sleute, wenn sic sicli 
aus ihrem Dienstverhältnisse losmachen oder sonst dem 
Schiffsführer Unannehmlichkeiten verursachen wollen, 
^'tatt sich den Schwierigkeiten des § 47 und den Straf- 
ainlrohungen des § 94 der Seemannsordnung auszusetzen, 
in Englischen Häfen es vorziehen werden, von dem 
^ Act Gebrauch zu machen, 
und sich mit ihren Denunziationen, statt an das Deutsche 
>eemannsamt, an einen Englischen ,,Detaining officer^' 
/U wenden. Der § 11 der 
nach welchem der Detaining officer, „wenn ihm dies 
geeignet erscheint«, von dem Denunzianten eine Kaution 
lur die Kosten und etwaigen Entschädigungsansprüche 
vei langen kann, ist unseres Erachtens in seiner ganzen 
l'assutig so überaus dehnbar und lässt dem Ermessen
	        
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