Act durch die Englischen Behörden unsere Schifíe gegen
terartige böswillige und chikanöse Denunziationen, die
/um Mindesten kostspieligen Aufenthalt verursachen
können, genügend sicherstellt. Derartige Denunziationen
können aber auch von unzufriedenen Schißsleuten ausgehen,
und es drängt sich daher die Frage auf, ob
nicht hiergegen rechtzeitig Vorsich tsmassregeln' zu
treß'en sind. Durch § 47 der Deutschen Seeinannsordnung
vom 27. Deobr. 1872 ist den Bchißsmannschaiten
das Hecht gewährt, über die Seeuntüchtigkeit
oder ungenügende Verproviantirung der Schifte, für
welche sie angemustert sind, beim Seemannsamte Beschwerde
zu iühren und eine Untersuchung des Schiffes,
beziehungsweise des Proviantes zu beantragen. Leichtfertigen
und böswilligen Beschwerden ist aber zugleich
durch die Strafbestimmungen des § 94 der Seeinannsordnung
sowie durch die Ausiührungsbestimmungen zu
S und durch dessen Handhabung durch die Scemannsaintcr
ein Hiegel vorgeschoben. Es ist nun
unseres Erachtens durchaus nicht unwahrscheinlich, dass
unzufriedene oder böswillige Schiff'sleute, wenn sic sicli
aus ihrem Dienstverhältnisse losmachen oder sonst dem
Schiffsführer Unannehmlichkeiten verursachen wollen,
^'tatt sich den Schwierigkeiten des § 47 und den Strafainlrohungen
des § 94 der Seemannsordnung auszusetzen,
in Englischen Häfen es vorziehen werden, von dem
^ Act Gebrauch zu machen,
und sich mit ihren Denunziationen, statt an das Deutsche
>eemannsamt, an einen Englischen ,,Detaining officer^'
/U wenden. Der § 11 der
nach welchem der Detaining officer, „wenn ihm dies
geeignet erscheint«, von dem Denunzianten eine Kaution
lur die Kosten und etwaigen Entschädigungsansprüche
vei langen kann, ist unseres Erachtens in seiner ganzen
l'assutig so überaus dehnbar und lässt dem Ermessen