Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

Act  durch  die  Englischen  Behörden  unsere  Schifíe  gegen
terartige  böswillige  und  chikanöse  Denunziationen,  die
/um  Mindesten  kostspieligen  Aufenthalt  verursachen
können,  genügend  sicherstellt.  Derartige  Denunziationen
können  aber  auch  von  unzufriedenen  Schißsleuten  ausgehen, ­
  und  es  drängt  sich  daher  die  Frage  auf,  ob
nicht  hiergegen  rechtzeitig  Vorsich  tsmassregeln'  zu
treß'en  sind.  Durch  §  47  der  Deutschen  Seeinannsordnung
  vom  27.  Deobr.  1872  ist  den  Bchißsmannschaiten
  das  Hecht  gewährt,  über  die  Seeuntüchtigkeit
oder  ungenügende  Verproviantirung  der  Schifte,  für
welche  sie  angemustert  sind,  beim  Seemannsamte  Beschwerde ­
  zu  iühren  und  eine  Untersuchung  des  Schiffes,
beziehungsweise  des  Proviantes  zu  beantragen.  Leichtfertigen ­
  und  böswilligen  Beschwerden  ist  aber  zugleich
durch  die  Strafbestimmungen  des  §  94  der  Seeinannsordnung
  sowie  durch  die  Ausiührungsbestimmungen  zu
S  und  durch  dessen  Handhabung  durch  die  Scemannsaintcr
  ein  Hiegel  vorgeschoben.  Es  ist  nun
unseres  Erachtens  durchaus  nicht  unwahrscheinlich,  dass
unzufriedene  oder  böswillige  Schiff'sleute,  wenn  sic  sicli
aus  ihrem  Dienstverhältnisse  losmachen  oder  sonst  dem
Schiffsführer  Unannehmlichkeiten  verursachen  wollen,
^'tatt  sich  den  Schwierigkeiten  des  §  47  und  den  Strafainlrohungen
  des  §  94  der  Seemannsordnung  auszusetzen,
in  Englischen  Häfen  es  vorziehen  werden,  von  dem
^  Act  Gebrauch  zu  machen,
und  sich  mit  ihren  Denunziationen,  statt  an  das  Deutsche
>eemannsamt,  an  einen  Englischen  ,,Detaining  officer^'
/U  wenden.  Der  §  11  der
nach  welchem  der  Detaining  officer,  „wenn  ihm  dies
geeignet  erscheint«,  von  dem  Denunzianten  eine  Kaution
lur  die  Kosten  und  etwaigen  Entschädigungsansprüche
vei  langen  kann,  ist  unseres  Erachtens  in  seiner  ganzen
l'assutig  so  überaus  dehnbar  und  lässt  dem  Ermessen
            
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