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An
Sí*. Dnrclilancht den llori-n Koichskan/ler
Fürsten von Bismarck
iierlin W.
iMirclilauclit!
/ vom Rn^lisolien Uiitorhauso angonoinmcne
inid gegenwärtig dem Oberliause vorliegende Merchant
Shippinc/ Act 1876 enthält in ihren §§ 21 und 25
Bestimmungen, welche nach unserm Dafürhalten für das
Deutsche Nationalgefiihl verletzend und zugleich für die
materiellen Interessen der Deutschen Handelsschiftalut
sehr nachtheilig sind. Das Englische Gesetz unterwirft
in § 25 auch die Seetüchtigkeit und die Beladung
Deutscher Schifíc, welche Englische Häfen besuchen,
einer Kontrole, welche unsere eigene Gesetzgebung nicht
kennt, welche sich auch für die Deutsche Handelsmarine
bisher nicht als nothwendig erwiesen hat, und wie sie
Deutscherseits niemals gegen fremde Schiffe ausgeübt
worden ist. Der § 21 ferner bedroht Deutsche Schiffe,