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Aufenthaltsbedingungen
Das Krankengeld kann dem Versicherten nicht verweigert werden,
wenn er sich ausserhalb des Bezirks der Kasse aufhält ; doch muss offenbar
jie Kasse in der Lage sein, den Kranken gemäss den statutarischen Bestim-
mungen zu überwachen.
Schutzfrist
Ein. Versicherter, der die versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Dienstleistung aufgegeben hat, erwerbslos geworden ist, keine Rente bezieht
and sich im Inland aufhält, hat Anspruch auf das Krankengeld und die
ibrigen Leistungen der Krankenversicherung, sofern der betreffende Versi-
zherungsfall innerhalb einer Frist eingetreten ist, die dem Zeitraum gleich-
kommt, während dessen die Person zuletzt ununterbrochen versicherungs-
pflichtige Arbeiten oder Dienste verrichtet hat; diese Frist darf jedoch
nicht mehr als 6 Wochen betragen (8 97, Abs. 4). Nimmt die beschäftigungs-
lose Person innerhalb dieser Schutzfrist von neuem eine versicherungs-
pflichtige Arbeit oder einen versicherungspflichtigen Dienst auf, so kann
die Schutzfrist durch die Dauer ihrer Äusführung nicht gekürzt werden
(897, Abs. 5).
UNGARN
GEserzArRTıgeL XIX vom 6. APRIL 1907
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Für die Pflichtversicherten ist eine Wartezeit nicht vorgeschrieben.
3ie haben Anspruch auf Krankenunterstützung vom ersten Tag ihres
Bintritts in die Beschäftigung an, unabhängig davon, ob sie die im Gesetz
vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben oder nicht.
„Die freiwillig Versicherten erwerben das Recht auf die Krankenunter-
stützung mit dem Tage, an. dem ihrem Antrag auf Aufnahme in die Kasse
stattgegeben worden ist.
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird gewährt für eine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 3 Tagen, und zwar vom dritten Tage an (Verordnung Nr. 4790
vom Jahre 1917 und Nr. 5400 vom Jahre 1919, wodurch die relative Warte-
zeit des Gesetzes von 1907 beseitigt worden ist).
Aufenthaltsbedingungen
Befindet sich der Versicherungspflichtige im Augenblick seiner Erkran-
zung nicht im Inland, so ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihm die Unter-
stützung zu gewähren, auf die er Anspruch hat. Er kann aber von der
Landes-Versicherungskasse Ersatz für die tatsächlich geleistete Unter-
stützung fordern (Art. 66, Abs. 1 u. 2).
Schutzfrist
Jedes Kassenmitglied, das im Laufe ein und desselben Jahres minde-
stens während 6 aufeinanderfolgenden Monaten versichert war und das
infolge von Erwerbslosigkeit nicht mehr zur Entrichtung seiner Beiträge
imstande ist, hat noch während drei Wochen nach seinem Ausscheiden
aus der Kasse Anspruch auf den Mindestbetrag der gesetzlichen Kranken-
unterstützung, vorausgesetzt, dass es im Inland bleibt. War ein solches
Mitglied mindestens während 12, im Laufe von 2 Jahren aufeinander-
Folgenden Monaten versichert, so hat es während 6 Wochen Anspruch
auf diese Unterstützung (Art. 61, Abs. 1).
KRANKENVERSICHERUNG