thumbs: Die obligatorische Krankenversicherung

225 
Aufenthaltsbedingungen 
Das Krankengeld kann dem Versicherten nicht verweigert werden, 
wenn er sich ausserhalb des Bezirks der Kasse aufhält ; doch muss offenbar 
jie Kasse in der Lage sein, den Kranken gemäss den statutarischen Bestim- 
mungen zu überwachen. 
Schutzfrist 
Ein. Versicherter, der die versicherungspflichtige Beschäftigung oder 
Dienstleistung aufgegeben hat, erwerbslos geworden ist, keine Rente bezieht 
and sich im Inland aufhält, hat Anspruch auf das Krankengeld und die 
ibrigen Leistungen der Krankenversicherung, sofern der betreffende Versi- 
zherungsfall innerhalb einer Frist eingetreten ist, die dem Zeitraum gleich- 
kommt, während dessen die Person zuletzt ununterbrochen versicherungs- 
pflichtige Arbeiten oder Dienste verrichtet hat; diese Frist darf jedoch 
nicht mehr als 6 Wochen betragen (8 97, Abs. 4). Nimmt die beschäftigungs- 
lose Person innerhalb dieser Schutzfrist von neuem eine versicherungs- 
pflichtige Arbeit oder einen versicherungspflichtigen Dienst auf, so kann 
die Schutzfrist durch die Dauer ihrer Äusführung nicht gekürzt werden 
(897, Abs. 5). 
UNGARN 
GEserzArRTıgeL XIX vom 6. APRIL 1907 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Für die Pflichtversicherten ist eine Wartezeit nicht vorgeschrieben. 
3ie haben Anspruch auf Krankenunterstützung vom ersten Tag ihres 
Bintritts in die Beschäftigung an, unabhängig davon, ob sie die im Gesetz 
vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben oder nicht. 
„Die freiwillig Versicherten erwerben das Recht auf die Krankenunter- 
stützung mit dem Tage, an. dem ihrem Antrag auf Aufnahme in die Kasse 
stattgegeben worden ist. 
Wartetage 
Die Krankenunterstützung wird gewährt für eine Arbeitsunfähigkeit 
von mehr als 3 Tagen, und zwar vom dritten Tage an (Verordnung Nr. 4790 
vom Jahre 1917 und Nr. 5400 vom Jahre 1919, wodurch die relative Warte- 
zeit des Gesetzes von 1907 beseitigt worden ist). 
Aufenthaltsbedingungen 
Befindet sich der Versicherungspflichtige im Augenblick seiner Erkran- 
zung nicht im Inland, so ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihm die Unter- 
stützung zu gewähren, auf die er Anspruch hat. Er kann aber von der 
Landes-Versicherungskasse Ersatz für die tatsächlich geleistete Unter- 
stützung fordern (Art. 66, Abs. 1 u. 2). 
Schutzfrist 
Jedes Kassenmitglied, das im Laufe ein und desselben Jahres minde- 
stens während 6 aufeinanderfolgenden Monaten versichert war und das 
infolge von Erwerbslosigkeit nicht mehr zur Entrichtung seiner Beiträge 
imstande ist, hat noch während drei Wochen nach seinem Ausscheiden 
aus der Kasse Anspruch auf den Mindestbetrag der gesetzlichen Kranken- 
unterstützung, vorausgesetzt, dass es im Inland bleibt. War ein solches 
Mitglied mindestens während 12, im Laufe von 2 Jahren aufeinander- 
Folgenden Monaten versichert, so hat es während 6 Wochen Anspruch 
auf diese Unterstützung (Art. 61, Abs. 1). 
KRANKENVERSICHERUNG
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.