fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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2. Schweiz 
a. Die rechtlichen Grundlagen des Finanzausgleichs 
Die Verteilung wichtiger finanzwirtschaftlicher_Kompetenzen, insbesondere der Steuerhoheit 
Wichtige Beschränkungen Kompetenz zum Vollzug der Gesetze 
der Finanzgesetzgebungskompetenz| und zur Verwaltung der einzelnen 
durch dritte bzw. zugunsten von Abgaben einschl. der Handhabung 
dritten Gehietskörperschaften des Reichsmittelverfahrens 
Vollzug der Bundesabgabengesetze 
und Verwaltung der der Bundes- 
zesetzgebungskompetenz unter- 
stehenden Abgaben, soweit nicht 
durch Verfassung oder Gesetz 
an die Kantone delegiert (s, unter 
Kantone) 
Jienstaufsicht und oberste Ent- 
scheidung im Rechtsmittelver- 
fahren auf jeden Fall vorbehalten 
ie 
Gebietskörperschaften| 
Bund 
Origmäre Gesetzgebungskompetenz 
über enumerierte Abgaben und 
Einnahmequellen, z. T. aus- 
schließlich, z. T. konkurrierend ._ _ 
Ausschließlich 
Li. mit ausschließlicher Nutznießung des Bundes: Zölle?), Post 
und Telegraph, Münz- und Schießpulverregal 
2. mit Eriragsbeteiligung der Kantone: 
Kantonaler Ertragsanteil 
Militärpflichtersatzsteuer........... 50 vH 5) 
Bundesstempelsteuern ............. 20 vH 
Branntweinmon0pol.........,0.000. 50 vH 
Gewinn der Nationalbank ......... 30 Rappen je Kopf der 
Bevölkerung, *3 der 
dann noch verbleibenden 
Überschüsse 
100 vH 
Patenttaxen der Handelsreisenden ,. 
Konkurrierend 
|, mit ausschließlicher Nutznießung des Bundes: — 
2, mit Ertragsbeteiligung der Kantone: 
I. außerordentliche Kriegsteuer (Einkommen- und Vermögen- 
steuer), Kantonaler Ertragsanteil 20 vH 
Kanton Zürich?) 
Originäre, grundsätzlich unbe- 
schränkte Gesetzgebungskompe- 
benz über alle nicht ausdrück- 
ich dem Bund vorbehaltene 
>der durch die Bundesverfassung 
‚erbotene Abgaben. B.V.Art.3%) 
Steuern des Kantons Zürich: 
ı) Einkommensteuer, 
») Ertrassteuer (von Körper- 
zohafte:), 
3) Vermögensteuer, 
Y Erbschaftsteuer 
3) Wertpapierumsatzateuer 
") Hundesteuer und «onstige Auf- 
wandsteuern, zum Teil mit Ge- 
meindeertragsanteilen: Hunde- 
steuer u. Jagdpatente jeS0v H, 
Wirtschaftsabgaben und Klein- 
verkaufspatente für Brannt- 
wein 25 vH. Ferner Beteilizung 
von Zürich und Winterthur am 
Kraftfahrzeugsteuerertrag 
Verbotene Abgaben: 
Sonderabgaben bei Niederlas 
sung, Brauteinzugsgebühren 
Vom Kanton delegierte beschränkte 
Beschlußkompetenz über enume- 
rierte Abgaben 
Steuern der Gemeinden des 
Kantons Zürich: 
Zuschläge zu Kantonalsteuern: 
Einkornmensteuer, 
Ertragsteuer (von Körper- 
schaften), 
Vermögensteuer, 
Hundesteuer, 
Eigene Steuern: 
Liegenschaftensteuer, 
Zrundstücksgewinnsteuer, 
; Handänderungsteuer, 
x. Jeuerwehrersatzsteuer, 
3. Verwaltunszsabgaben. 
Durch den Bund 
Materielle Beschränkungen 
L. Grundsatzgesetzgebungsrecht 
des Bundes über Kleinverkauf 
von Branntwein, 
Doppelbesteuerungsgesetz- 
gyebung des Bundes, 
Verbot der Besteuerung der 
Nationalbank 
Irundsatzgesetzgebungsrecht 
des Bundes überWasserrechts- 
abraben 
|. Verwaltung der der kantonalen 
Gesetzgebungskompetenz unter- 
stehenden Abgaben 
der vom Bund zur Verwaltung 
an den Kanton überwiesenen 
Abgaben, i.e. Militärpflichter- 
jatzstouer, Patenttaxen der Han- 
jelsreisenden, Kriegsteuer, 
Verwaltung einzelner Gemeinde- 
abgaben, 
4, Staatliche Rechtsmittelinstanz 
für Gemeindeabgaben, 
a) 1. Instanz: Kantonale Finanz- 
direktion 
b) 2. Instanz: Regierungsrat 
Gemeindeaufsicht 
a) 1. Instanz: Bezirkerat 
b) 2. Instanz: Direktorium des 
Innern 
Gemeinden (Kanton 
Zürich) 
Es bestehen in 
der Schweiz 
2) Politische Ge- 
Mmeinden, 
b) Zivilgemeinden, 
6) Kirchgemeinden, 
d) Schulkreise, 
6) Schulgemeinden, 
{) Bezirksarmen- 
verbände 
Bezirke als allge- 
Meine Selbstverwal- 
tungsverbände höhe- 
ter Ordnung bestehen 
nur in Graubünden 
und Schwur 
Yurch den Kanton 
Materielle Beschränkungen 
Li. in der Regel Detailregelung 
a) Umlage einzelner Steuern 
obligatorisch zu einem Min- 
deststeuersatz, 
b) Umlage einzelner Steuern 
in einem landesgesetzlich 
bestimmten Verhältnis zu- 
3inander, —— 
Bindung der Veranlagungsergebnisse einzelner Gemeinde- 
steuern an die entsprechenden Staatssteuern, 
d) Vereinbarung über ausnahmsweise Besteuerung Steuer- 
pflichtiger unstatthaft, . . 
in einzelnen‘ Fällen nur rahmengesetzliche Vorschriften 
(außerordentliche Steuern) 
Formelle Beschränkungen x 
Einzelne Steuern (außerordentliche Steuern) genehmi- 
gungspflichtig, 2 
bedingtes Zwangsetatisierungsrecht des Kantons, ausgeübt 
von Gemeindeaufsichtsbehörde, ” . . 
Veräußerung und Verteilung von Gemeindegütern nur mit 
Genehmigung des Bezirksrats, Ve 
4. Schuldenanfnahme genehmigungspflichtig ; 
K Quellen: Bundesverfassung, Verfassungszusatz vom 14. 2. 1919, Verfassungszusatz vom 7.4. 1930; Kantonsverfassungsgesetz des 
Seaatons Zürich vom 18. 4. 1869; Gesetz betreffend das Gemeindewesen (Kanton Zürich) vom 27.6.1875. In bezug auf die einzelnen 
6 Buer- und Subventionsgesetze vgl. die Literaturangaben. 
ei 1!) In vielen Kantonen bestehen verfassungsmäßige Schranken für die Finanzgosetzgebung, 2. B. bezüglich Höchsttarif, Neu- 
Heführung von Steuern. — %) Aus den Zöllen erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis einen subventionsartigen 
be ragsanteil für die Instandhaltung der Alpenpässe in Höhe von 530 000 Fr (1926), in den leizten Jahren höher. — 3) Seit. 1930, 
is dahin 100 vH. — 24) An den Handels- und Güterrechtsgebühren ist der Bund zu !/ beteiligt. 
.. Verwaltung sämtlicher der Fi- 
nanzhoheit der Gemeinden dele- 
rierten Steuern 
Erhebung (nicht Veranlagung) be- 
stimmter Kantonsteuern. durch 
Zemeindebehörden als mittel- 
bare Kantonsbehörden so Ein- 
kommen-, Ertrag-, Vermögen- 
and Kraftfahrzeugsteuer.
	        
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