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2. Schweiz
a. Die rechtlichen Grundlagen des Finanzausgleichs
Die Verteilung wichtiger finanzwirtschaftlicher_Kompetenzen, insbesondere der Steuerhoheit
Wichtige Beschränkungen Kompetenz zum Vollzug der Gesetze
der Finanzgesetzgebungskompetenz| und zur Verwaltung der einzelnen
durch dritte bzw. zugunsten von Abgaben einschl. der Handhabung
dritten Gehietskörperschaften des Reichsmittelverfahrens
Vollzug der Bundesabgabengesetze
und Verwaltung der der Bundes-
zesetzgebungskompetenz unter-
stehenden Abgaben, soweit nicht
durch Verfassung oder Gesetz
an die Kantone delegiert (s, unter
Kantone)
Jienstaufsicht und oberste Ent-
scheidung im Rechtsmittelver-
fahren auf jeden Fall vorbehalten
ie
Gebietskörperschaften|
Bund
Origmäre Gesetzgebungskompetenz
über enumerierte Abgaben und
Einnahmequellen, z. T. aus-
schließlich, z. T. konkurrierend ._ _
Ausschließlich
Li. mit ausschließlicher Nutznießung des Bundes: Zölle?), Post
und Telegraph, Münz- und Schießpulverregal
2. mit Eriragsbeteiligung der Kantone:
Kantonaler Ertragsanteil
Militärpflichtersatzsteuer........... 50 vH 5)
Bundesstempelsteuern ............. 20 vH
Branntweinmon0pol.........,0.000. 50 vH
Gewinn der Nationalbank ......... 30 Rappen je Kopf der
Bevölkerung, *3 der
dann noch verbleibenden
Überschüsse
100 vH
Patenttaxen der Handelsreisenden ,.
Konkurrierend
|, mit ausschließlicher Nutznießung des Bundes: —
2, mit Ertragsbeteiligung der Kantone:
I. außerordentliche Kriegsteuer (Einkommen- und Vermögen-
steuer), Kantonaler Ertragsanteil 20 vH
Kanton Zürich?)
Originäre, grundsätzlich unbe-
schränkte Gesetzgebungskompe-
benz über alle nicht ausdrück-
ich dem Bund vorbehaltene
>der durch die Bundesverfassung
‚erbotene Abgaben. B.V.Art.3%)
Steuern des Kantons Zürich:
ı) Einkommensteuer,
») Ertrassteuer (von Körper-
zohafte:),
3) Vermögensteuer,
Y Erbschaftsteuer
3) Wertpapierumsatzateuer
") Hundesteuer und «onstige Auf-
wandsteuern, zum Teil mit Ge-
meindeertragsanteilen: Hunde-
steuer u. Jagdpatente jeS0v H,
Wirtschaftsabgaben und Klein-
verkaufspatente für Brannt-
wein 25 vH. Ferner Beteilizung
von Zürich und Winterthur am
Kraftfahrzeugsteuerertrag
Verbotene Abgaben:
Sonderabgaben bei Niederlas
sung, Brauteinzugsgebühren
Vom Kanton delegierte beschränkte
Beschlußkompetenz über enume-
rierte Abgaben
Steuern der Gemeinden des
Kantons Zürich:
Zuschläge zu Kantonalsteuern:
Einkornmensteuer,
Ertragsteuer (von Körper-
schaften),
Vermögensteuer,
Hundesteuer,
Eigene Steuern:
Liegenschaftensteuer,
Zrundstücksgewinnsteuer,
; Handänderungsteuer,
x. Jeuerwehrersatzsteuer,
3. Verwaltunszsabgaben.
Durch den Bund
Materielle Beschränkungen
L. Grundsatzgesetzgebungsrecht
des Bundes über Kleinverkauf
von Branntwein,
Doppelbesteuerungsgesetz-
gyebung des Bundes,
Verbot der Besteuerung der
Nationalbank
Irundsatzgesetzgebungsrecht
des Bundes überWasserrechts-
abraben
|. Verwaltung der der kantonalen
Gesetzgebungskompetenz unter-
stehenden Abgaben
der vom Bund zur Verwaltung
an den Kanton überwiesenen
Abgaben, i.e. Militärpflichter-
jatzstouer, Patenttaxen der Han-
jelsreisenden, Kriegsteuer,
Verwaltung einzelner Gemeinde-
abgaben,
4, Staatliche Rechtsmittelinstanz
für Gemeindeabgaben,
a) 1. Instanz: Kantonale Finanz-
direktion
b) 2. Instanz: Regierungsrat
Gemeindeaufsicht
a) 1. Instanz: Bezirkerat
b) 2. Instanz: Direktorium des
Innern
Gemeinden (Kanton
Zürich)
Es bestehen in
der Schweiz
2) Politische Ge-
Mmeinden,
b) Zivilgemeinden,
6) Kirchgemeinden,
d) Schulkreise,
6) Schulgemeinden,
{) Bezirksarmen-
verbände
Bezirke als allge-
Meine Selbstverwal-
tungsverbände höhe-
ter Ordnung bestehen
nur in Graubünden
und Schwur
Yurch den Kanton
Materielle Beschränkungen
Li. in der Regel Detailregelung
a) Umlage einzelner Steuern
obligatorisch zu einem Min-
deststeuersatz,
b) Umlage einzelner Steuern
in einem landesgesetzlich
bestimmten Verhältnis zu-
3inander, ——
Bindung der Veranlagungsergebnisse einzelner Gemeinde-
steuern an die entsprechenden Staatssteuern,
d) Vereinbarung über ausnahmsweise Besteuerung Steuer-
pflichtiger unstatthaft, . .
in einzelnen‘ Fällen nur rahmengesetzliche Vorschriften
(außerordentliche Steuern)
Formelle Beschränkungen x
Einzelne Steuern (außerordentliche Steuern) genehmi-
gungspflichtig, 2
bedingtes Zwangsetatisierungsrecht des Kantons, ausgeübt
von Gemeindeaufsichtsbehörde, ” . .
Veräußerung und Verteilung von Gemeindegütern nur mit
Genehmigung des Bezirksrats, Ve
4. Schuldenanfnahme genehmigungspflichtig ;
K Quellen: Bundesverfassung, Verfassungszusatz vom 14. 2. 1919, Verfassungszusatz vom 7.4. 1930; Kantonsverfassungsgesetz des
Seaatons Zürich vom 18. 4. 1869; Gesetz betreffend das Gemeindewesen (Kanton Zürich) vom 27.6.1875. In bezug auf die einzelnen
6 Buer- und Subventionsgesetze vgl. die Literaturangaben.
ei 1!) In vielen Kantonen bestehen verfassungsmäßige Schranken für die Finanzgosetzgebung, 2. B. bezüglich Höchsttarif, Neu-
Heführung von Steuern. — %) Aus den Zöllen erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis einen subventionsartigen
be ragsanteil für die Instandhaltung der Alpenpässe in Höhe von 530 000 Fr (1926), in den leizten Jahren höher. — 3) Seit. 1930,
is dahin 100 vH. — 24) An den Handels- und Güterrechtsgebühren ist der Bund zu !/ beteiligt.
.. Verwaltung sämtlicher der Fi-
nanzhoheit der Gemeinden dele-
rierten Steuern
Erhebung (nicht Veranlagung) be-
stimmter Kantonsteuern. durch
Zemeindebehörden als mittel-
bare Kantonsbehörden so Ein-
kommen-, Ertrag-, Vermögen-
and Kraftfahrzeugsteuer.