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gleich wir die incidentale Beschränkung des freien Verfügungsrechtes
über das Eigenthum nicht für richtig halten. Zur Vorbeugung
der vorher erwähnten Unzukömmlichkeiten dient die Ausbedingung
des Vorkaufsrechtes, die Abhängigmachung der Zerstückelung
des Gutes und der Vereinigung desselben mit anderen
Grundbesitzen von der Zustimmung des Rentengutsbegründers,
1 ) das Belastungsverbot 2 ) und die Anwendung des Anerbenrechtes
auf die Rentengüter.
Wie bereits erwähnt, wird der Zerbröckelung des ungarischen
Grundbesitzsystems durch die gleiche und in natura erfolgende
Erbschaftstheilung Thor und Thür geöffnet. Das System
der Rentengüter darf in Erbfällen einer solchen Naturaltheilung
nicht ausgesetzt werden; wie während der Lebenszeit des Rentengutsbesitzers
die Zertheilung des Grundbesitzes in nicht lebensfähige
kleine Parzellen das Zertheilungsverbot zu verhindern
berufen ist, so wird für den Fall seines Ablebens der
Theilung des Rentengutes im Anerbenrechte eine Schranke gezogen.
Heute werden die Miterben mit der Erwerbung der Erbschaft
zu Miteigenthümern des Erbschaftsgutes, und zwar im
Verhältnisse zu ihren Erbportionen, in ideellen Antheilen. Die
zwischen ihnen bestehende Gemeinschaft kann durch Vertrag
aufgehoben werden; aber ein Jeder der Miterben ist berechtigt,
die Theilung der ganzen Erbschaft auch durdh actio familiae
erciscundae oder nur die Theilung der Nachlass güter durch
actio communi dividundo zu fordern. Im Interesse der Erhaltung
der Rentengüter ist dies nicht zulässig, sondern auf diese
Grundbesitzkategorien sei für Intestaterbfälle, d. i. mangels letztwilliger
Verfügung, das zwangsweise Anerbenrecht anzuwenden.
Das Anerbenrecht soll nicht auf das ganze ungarische Grundbesitzsystem
angewendet, verallgemeinert werden, nachdem dies
fast gleichbedeutend mit der Konservirung der bestehenden Grundbesitzverth
eilung, der unveränderten Aufrechterhaltung, Stabilisirung
der Grundbesitzzergliederung wäre; sondern dies sollte
nur auf einen Theil der ländlichen Grundbesitze, auf die Grundbesitze
von kleiner und mittlerer Grösse repräsentirenden Rentengüter
ausgedehnt werden. Die Grossgrundbesitze, einem, die Zertheilung
derselben verhindernden Anerbenrechte zu unterwerfen,
wäre ebenso schädlich, wie die Kleinbesitze demselben zu entziehen.
5 ) Siehe v o r 1. Arbeit S. 159.
2 ) Siehe vor!. Arbeit S. 126. und ff.