Full text : Die Theerfarben-Fabriken der Herren Meister, Lucius & Brüning zu Höchst a. Main, in sanitärer und socialer Beziehung

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Arbeiter,  welche  Materialien  oder  fertige  Fabrikate  mitnehmen,
werden  entlassen  und  nie  mehr  angenommen.  Strenge  muss  darauf
geachtet  werden,  dass  innerhalb  der  ¡Fabrik  und  deren  Höfen  nicht
geraucht  wird;  es  ist  dies  durch  die  grosse  Feuergefährlichkeit  verschiedener ­
  Materialien  geboten.  Dagegen  ist  das  Rauchen  in  den
Speisesälen  während  der  Ruhepausen  gestattet.  Ebenso  streng  muss
darauf  geachtet  werden,  dass  die  Arbeiter  nicht  dem  Trünke  ergeben
sind;  denn  es  ist  eine  erwiesene  Thatsache,  dass  der  Genuss  von
Spirituosen  die  Aufnahme  einzelner  Stoffe,  wie  besonders  des  Nitrobenzols ­
  und  des  Anilins,  in  den  Körper  erleichtert  und  so  zu  Intoxicationen
  führen  kann,  welche  ohne  den  Genuss  der  Alkoholica  hätten
vermieden  werden  können.

Fabrik-Ordnung
von  Meister,  Lucius  und  Brüning  in  Höchst  a.  M.

D  1.

§.  1.  Jeder  Arbeiter  empfangt  bei  seinem  Eintritt  ein  Exemplar  dieser  Fabrik-Ordnung.

§.  2.  Die  Kündigung  kann  gegenseitig  jederzeit  stattfinden.
§.  3.  Die  Arbeiter  stehen  unmittelbar  unter  einem  Aufseher,  dessen  Anordnungen ­
  sie  willig  Folge  zu  leisten  haben.
§.  4.  Die  Glocke  verkündet  den  Arbeitern  des  Morgens  und  des  Abends  den
Anfang  und  das  Ende  der  Arbeitszeit.
§.  5,  Bei  verspätetem  Erscheinen  meldet  sich  der  Arbeiter  bei  seinem  Aufseher, ­
  welcher  die  Zeit  des  Arbeitsantritts  bestimmt.
§.  6.  Wer  die  Arlieit  vor  oder  nach  dem  regelmässigen  Schichtwechsel  verlässt, ­
  hat  sich  beim  Portier  (Nachtwächter)  abzumelden.
§.  7.  Es  darf  kein  Arbeiter  ohne  Anzbige  und  Erlaubniss  seines  Aufsehers
Ausbleiben.  Io  unvorhergesehenen  Fällen  hat  er  sioh  über  den  Grund  seines  Ausbleibens ­
  genügend  zu  rechtfertigen.  -
§.  8.  Ruhiges,  anständiges  Benehmen  wird  jedem  Arbeiter  zur  Pflicht  gemacht. ­
  Er  hat  auf  Reinlichkeit  an  sich  selbst,  wie  in  seinem  Arbeitsraum  streng
zu  achten  und  den  für  die  einzelnen  Arbeitsräume  getroffenen  Anordnungen  pünktlich ­
  Folge  zu  geben.  ,
§•  9.  Kein  Arbeiter  darf  einen  anderen  Theil  der  Fabrik  betreten,  als  denjenigen, ­
  wo  ihm  seine  Beschäftigung  angewiesen.
§.  10.  Kein  Arbeiter  darf  ohne  Erlaubniss  des  Aufsehers  seine  Arbeit  verlassen; ­
  insbesondere  muss  derselbe  an  seinem  Platze  bleiben,  wenn  in  einer  der
Fabriken  der  Unterzeichneten  durch  Brand  oder  andere  Ereignisse  aussergewöhnliche
  Störungen  eintroteu.
§.  11.  Jeder  Arbeiter  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  den  er  der  Fabrik
durch  Nachlässigkeit,  Unachteamkeit/  oder  Bosheit  izufügt;  er  ist  ferner  für  den
Bestand  der  ihm  anvertrauten  Werktage,  Geräthschaften  uud  Maschinen  haftbar.
            
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