5
05
§. 5. Ist bei einem Kranken die Hülfe eines Baders notliwendifç, so geschieht
diese auf Requisition des behandelnden Arztes, und muss von letzterem
die betreffende Rechnung des Baders vor deren Einreichung auf der Fabrik nach
der Nothwendigkeit der einzelnen Verricîitungen und der Bich'.igkeit der beanspruchten
Gebühren atteslirt sein.
§. 6. Ausser dem Eintrag in die Krankenbüchelchen haben die Acrzte über
jede Erkrankung eine der ihnen durch die Fabrik zugestellten Postkarten sofort
nach Inanspruchnahme ihrer Hülfe auszufüllen und der nächsten Poststation zu
übergeben. Steht die Erkrankung mit der Fabrikation sicher oder niuthmasslich
in Verbindung, so ist eine zweite Karte auszufüllen und diese unter kurzer Angabe
der wesentlichsten Krankheitserscheinungen an den revidirenden Fabrikarzt
(§• 10.) einzusenden.
§. 7. Nach Ablauf einer jeden mit der Fabrikation in Verbindung stehenüen
Krankheit ist der für diesen Falle vorgedruckte Fragebogen von dem betreffenden
Arzte auszufüllen und dem revidirenden Fabrikarzte bald thunlichst einznsenden.
Fehlen bei einzelnen Fragen die entsprechenden Notizen über das
Personale des Erkrankten oder über die ersten Krankheits-Symptome, so ist von
Seiten des behandelnden Arztes der Nachtrag der fehlenden Angaben sofort bei
der Fabrik zu erbitten. Solche Fragebogen sind immer auszufüllen, auch wenn
die betreffende Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit des Erkrankten zur Folge liatte.
8. Ist ein Arbeiter von seiner Erkrankung theilweise hergesiellt. so dass
noch nicht wieder vollständig arbeitsfähig, jedoch im Stande ist. leichte Arl^iten
zu verrichten, so ist dies durch den Arzt der Fabrik unter Angabe der zulässigen
und event, za vermeidenden Verrichtungen schriftlich, event, durch das
Krankenbüchelchen mitzutheilen.
§. 9. Von der kostenfreien Behandlung durch Arzt und Apotheker sind
Ausgeschlossen alle in §. 4. der Kranken-Unterstiitzung“ vorgesehenen Fälle.
10. Aus den behandelnden Aerzten wird von Seiten der Fabrik ein Arzt
bestimmt, welcher als revidirender Fabrikarzt eineslheils als technischer Bekath
Fabrik überall zur Verfügung steht, wo es sich um mcdicinal-polizciliche oder
G&nitäre Fragen handelt, und welchem anderntheils die Führung der Krankendournale,
die Erstattung eines jährlichen Berichtes über die Gesammt-Krankenliewegung
auf der Fabrik, die Untersucliung der neu eintretenden Arbeiter, sowie
speciello Beobachtung aller mit der Fabrikation in Verbindung stehender
Krankheiten obliegt.
§• 11. Im Laufe eines jeden Quartals findet eine Zusammenkunft sämmt-'cher
Aerzte statt, zu welcher von Seiten der Fabrik die Einladung geschieht,
ßrhinderungsgründe an der Theilnahme eines Arztes sind so frühzeitig der Fa-‘‘•k
mitzutheilen, dass ein anderer Termin angesetzt und hiervon den anderen
^®rzten Kerintniss gegeben worden kann.
Hie Vertheilung der Arbeiter unter die Aerzte geschieht jährlich und wird
orselben dte Ausdehnung der sonstigen Praxis dieser Aerzte zu Grunde gelegt,
'f'ßr der Aerzte fungirt als revidirender Fabrikarzt. Derselbe steht als technischer
Beirath der Fabrik überall zur Verfügung, wo es sich um sanitäre oder
niedicinal-polizeiliche Fragen handelt. Ausserdem liegen demselben die Aufna
ime-Untersuchungen, die Führung des Kranken-Journals, die Abhaltung der