Full text : Die Theerfarben-Fabriken der Herren Meister, Lucius & Brüning zu Höchst a. Main, in sanitärer und socialer Beziehung

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§.  5.  Ist  bei  einem  Kranken  die  Hülfe  eines  Baders  notliwendifç,  so  geschieht ­
  diese  auf  Requisition  des  behandelnden  Arztes,  und  muss  von  letzterem
die  betreffende  Rechnung  des  Baders  vor  deren  Einreichung  auf  der  Fabrik  nach
der  Nothwendigkeit  der  einzelnen  Verricîitungen  und  der  Bich'.igkeit  der  beanspruchten ­
  Gebühren  atteslirt  sein.
§.  6.  Ausser  dem  Eintrag  in  die  Krankenbüchelchen  haben  die  Acrzte  über
jede  Erkrankung  eine  der  ihnen  durch  die  Fabrik  zugestellten  Postkarten  sofort
nach  Inanspruchnahme  ihrer  Hülfe  auszufüllen  und  der  nächsten  Poststation  zu
übergeben.  Steht  die  Erkrankung  mit  der  Fabrikation  sicher  oder  niuthmasslich
in  Verbindung,  so  ist  eine  zweite  Karte  auszufüllen  und  diese  unter  kurzer  Angabe ­
  der  wesentlichsten  Krankheitserscheinungen  an  den  revidirenden  Fabrikarzt
(§•  10.)  einzusenden.
§.  7.  Nach  Ablauf  einer  jeden  mit  der  Fabrikation  in  Verbindung  stehenüen
  Krankheit  ist  der  für  diesen  Falle  vorgedruckte  Fragebogen  von  dem  betreffenden ­
  Arzte  auszufüllen  und  dem  revidirenden  Fabrikarzte  bald  thunlichst  einznsenden.
  Fehlen  bei  einzelnen  Fragen  die  entsprechenden  Notizen  über  das
Personale  des  Erkrankten  oder  über  die  ersten  Krankheits-Symptome,  so  ist  von
Seiten  des  behandelnden  Arztes  der  Nachtrag  der  fehlenden  Angaben  sofort  bei
der  Fabrik  zu  erbitten.  Solche  Fragebogen  sind  immer  auszufüllen,  auch  wenn
die  betreffende  Erkrankung  keine  Arbeitsunfähigkeit  des  Erkrankten  zur  Folge  liatte.
8.  Ist  ein  Arbeiter  von  seiner  Erkrankung  theilweise  hergesiellt.  so  dass
noch  nicht  wieder  vollständig  arbeitsfähig,  jedoch  im  Stande  ist.  leichte  Arl^iten
  zu  verrichten,  so  ist  dies  durch  den  Arzt  der  Fabrik  unter  Angabe  der  zulässigen ­
  und  event,  za  vermeidenden  Verrichtungen  schriftlich,  event,  durch  das
Krankenbüchelchen  mitzutheilen.
§.  9.  Von  der  kostenfreien  Behandlung  durch  Arzt  und  Apotheker  sind
Ausgeschlossen  alle  in  §.  4.  der  Kranken-Unterstiitzung“  vorgesehenen  Fälle.
10.  Aus  den  behandelnden  Aerzten  wird  von  Seiten  der  Fabrik  ein  Arzt
bestimmt,  welcher  als  revidirender  Fabrikarzt  eineslheils  als  technischer  Bekath
Fabrik  überall  zur  Verfügung  steht,  wo  es  sich  um  mcdicinal-polizciliche  oder
G&nitäre  Fragen  handelt,  und  welchem  anderntheils  die  Führung  der  Krankendournale,
  die  Erstattung  eines  jährlichen  Berichtes  über  die  Gesammt-Krankenliewegung
  auf  der  Fabrik,  die  Untersucliung  der  neu  eintretenden  Arbeiter,  sowie
speciello  Beobachtung  aller  mit  der  Fabrikation  in  Verbindung  stehender
Krankheiten  obliegt.
§•  11.  Im  Laufe  eines  jeden  Quartals  findet  eine  Zusammenkunft  sämmt-'cher
  Aerzte  statt,  zu  welcher  von  Seiten  der  Fabrik  die  Einladung  geschieht,
ßrhinderungsgründe  an  der  Theilnahme  eines  Arztes  sind  so  frühzeitig  der  Fa-‘‘•k
  mitzutheilen,  dass  ein  anderer  Termin  angesetzt  und  hiervon  den  anderen
^®rzten  Kerintniss  gegeben  worden  kann.

Hie  Vertheilung  der  Arbeiter  unter  die  Aerzte  geschieht  jährlich  und  wird
orselben  dte  Ausdehnung  der  sonstigen  Praxis  dieser  Aerzte  zu  Grunde  gelegt,
'f'ßr  der  Aerzte  fungirt  als  revidirender  Fabrikarzt.  Derselbe  steht  als  technischer ­
  Beirath  der  Fabrik  überall  zur  Verfügung,  wo  es  sich  um  sanitäre  oder
niedicinal-polizeiliche  Fragen  handelt.  Ausserdem  liegen  demselben  die  Aufna
  ime-Untersuchungen,  die  Führung  des  Kranken-Journals,  die  Abhaltung  der
            
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