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Schools können überwiesen werden Verbrecher zwischen 10
und 16 Jahren, wenn sie eine mindestens lOtägige Ge
fängnisstrafe wegen eines Delicies verbüßt haben, ans
welches Delict gesetzlich Strafknechtschaft oder Gefängnis
angedroht ist; außerdem jugendliche Verbrecher, deren Strafe
(Transportion, Strafknechtschaft oder Gefängnis) im Gnaden
wege nachgesehen wurde, wenn der Gnadenakt die Klausel
der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt enthält; endlich
Knaben unter 16 Jahren, welche mit einem Mädchen unter
J/ ķ^ren den Beischlaf vollzogen haben; hier hat aber
der Überweisung an die Reformatory eine körperliche Züch
tigung des jugendlichen Übelthäters voranzugehen.
Diesen Bestimmungen rücksichtlich der Überweisung der
e ingilnreiiden Jugend an die Reformatory Schools, reihen
Irin Zu eite re Bestimmungen betreffs der Unter-
ģ^ņg der jugendlichen in die f. g. Industrial Schools an.
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U, sl t uotorycher Trebe sich sehen lassen oder mit Pro-
lietiíSio cj et ^l s í ríen õer hier genannten Anstalten de-
jugendliche, nur daß in den Industrial Schools
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