Object: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Schools können überwiesen werden Verbrecher zwischen 10 
und 16 Jahren, wenn sie eine mindestens lOtägige Ge 
fängnisstrafe wegen eines Delicies verbüßt haben, ans 
welches Delict gesetzlich Strafknechtschaft oder Gefängnis 
angedroht ist; außerdem jugendliche Verbrecher, deren Strafe 
(Transportion, Strafknechtschaft oder Gefängnis) im Gnaden 
wege nachgesehen wurde, wenn der Gnadenakt die Klausel 
der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt enthält; endlich 
Knaben unter 16 Jahren, welche mit einem Mädchen unter 
J/ ķ^ren den Beischlaf vollzogen haben; hier hat aber 
der Überweisung an die Reformatory eine körperliche Züch 
tigung des jugendlichen Übelthäters voranzugehen. 
Diesen Bestimmungen rücksichtlich der Überweisung der 
e ingilnreiiden Jugend an die Reformatory Schools, reihen 
Irin Zu eite re Bestimmungen betreffs der Unter- 
ģ^ņg der jugendlichen in die f. g. Industrial Schools an. 
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U, sl t uotorycher Trebe sich sehen lassen oder mit Pro- 
lietiíSio cj et ^l s í ríen õer hier genannten Anstalten de- 
jugendliche, nur daß in den Industrial Schools 
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