Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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c)  Das  Verfahren  wird  überall  von  Amtswegen  summarisch  nnd  im
Untersnchnngswege  geleitet.
d)  Es  wird  Vorkehrung  dahin  getroffen  werden,  daß  die  einer  Zollübertretung ­
  Angeschuldigten  in  allen  Fällen,  in  welchen  es  neben  der
Konfiskation  des  defraudirten  Gegenstandes  nur  ans  eine  Geldstrafe
ankommt,  die  Befugniß  erhalten,  sich,  ohne  weitere  Verhandlung  vor
den  gewöhnlichen  Gerichten,  dem  Anssprnche  der  Zollbehörden  zu
unterwerfen.
o)  Für  die  Ordnungsstrafen  wird  es  als  wünschenswerth  erachtet,  solche
von  den  Zollbehörden  unmittelbar  ausgesprochen  zu  sehen,  und  dagegen ­
  nur  den  Rekurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zuzulassen.
In  denjenigen  Ländern,  in  welchen  nach  den  bestehenden  Gesetzen
auch  in  solchen  Sachen  entweder  der  Richter  oder  eine  andere  Verwaltllngsbehörde
  entscheidet,  wird  es  hierbei  zur  Zeit  bewenden
müssen.
f)  Die  Geldbußen  in  Zollsachen  und  der  Erlös  aus  den  Zollkonfiskaten  ')
werden  in  jedem  Lande  zum  Besten  der  Zollbediensteten,  sei  es
unmittelbar  für  die  bei  der  Entdeckung  der  Uebertretung  mitwirkenden
,  Personen  -)  oder  zur  Bildung  eines  Fonds  zu  Belohnungen  nnd
Unterstützungen  des  Zollpersonals  nnd  der  Hinterbliebenen  der  Zollbediensteten ­
  verwendet.
Das  Zollkar  tel  v.  11.  Mai  1823,  welches  zwischen  Preußen,  Kurhessen
und  Großherzogthum  Hessen,  Bayern,  Württemberg,  Sachsen  und  den  Staaten
des  Thüring'schen  Handelsvereins  abgeschlossen  worden  ist  und  jetzt  als  Reichsinstitution
  gilt,  hat  nur  noch  für  das  administrative  Strafverfahren
Bedeutung,  da  das  gerichtliche  Verfahren  durch  die  Strafprozeßordnung
Buch  6  Abschn.  3,  geregelt  ist.
Dieses  Zollkartel  erstreckte  sich  ursprünglich  nur  auf  Kontraventionen
gegen  die  Zollgesetze,  einschließlich  der  Ein-  und  Ausfuhrverbote,
sowie  ans  Hinterziehungen  der  U  e  ber  gangs  abgaben.  Durch  Nr.  7  in  7
des  Schlußprotokolls  zum  Zollvereinsvertrage  vom  4.  April  1853  wurde
seine  Wirksamkeit  ans  die  Rübenzuck  e  r  sten  er  nnd  durch  die  Uebereinkunft  vom
8.  Mai  1867  Nr.  7  auch  auf  die  Salzabgabe  ausgedehnt.  Es  wurde  ferner
in  Geltung  gebracht  für  die  Branntweinsteuer  für  die  Staaten  der  Branntweinsteuergemeinschaft ­
  vor  dem  Jahre  1868  durch  Art.  3  des  Vertrages  vom
28.  Juni  1864,  Art.  1  des  Vertrages  vom  27.,  30.  April  1867  und  Art.  5
bes  Vertrages  vom  9.  April  1868.  In  Mecklenburg-Schwerin  nnd  Lückeck
trat  es  durch  besondere  Verkündigung  bei  deren  Eintritt  in  den  Zollverein  in
Kraft.  Bezüglich  der  Bier-  und  Tabacksteuer  ist  durch  die  Gesetze  vom
31.  Mai  1872  und  16.  Juli  1879  besondere  Fürsorge  getroffen  3 )
Außerdem  besteht  noch  das  vom  31.  Juli  1881  mit  Oesterreich-Ungarn
abgeschlossene  Zollkartel  und  das  Reichsgesetz  vom  17.  Juli  1881  betr.
die  Bestrafung  von  Zuwiderhand  lung  en  gegen  die  österreichischen

')  Bezüglich  des  Verfahrens  bei  Verkauf  der  Äonfiskate  s.  Bundesrathsbeschlufj  vom
5.  Juli  1882.  (Zentralbl.  d.  Reiches  1882  Ş.  341).
*)  Die  sogenannten  Aufbringerantheile  sind  abgeschafft.
*)  Siehe  das  Nähere  in  Del  brück's,  Art  40  der  Reichsverfassuna  S.  20  ff.  und
Dr.  Löbe  Zollstrafrecht  S.  177.  17  und  130.
*)  S.  Abschnitt  XII  und  Rcichsgeietzbl.  1881  S.  123  ff.
            
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