Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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8.  Ist  die  in  einem  vollstreckbaren  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörde
festgesetzte  Geldstrafe  vom  Beschuldigten  nicht  bei  §  u  treiben  und
deßhalb  die  Umwandlung  in  eine  Freiheitsstrafe')  erforderlich,
so  ist  diese  Umwandlung  nach  Anhörung  des  Staatsanwaltes  und  des
Beschuldigten  durch  g  erichtlich  e  Entsch  eidun  g  auszusprechen,  ohne
daß  der  Strafbescheid  einer  Prüfung  des  Gerichtes  unterliegt.  0
9.  Die  Entscheidung  über  die  Umwandlung  erfolgt,  wenn  für  eine
Urtheilsfällnng  das  Schöffengericht  zuständig  gewesen  wäre,  durch  den
Amtsrichter,  in  den  übrigen  Fällen  durch  Beschluß  des  Landgerichts.^) ­

10.  Gegen  diese  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.*)
11.  Die  Verwaltungsbehörde  ist  dann  befugt  selbst  Anklage
zu  erheben,  wenn  sie  selbst  keinen  Strafbescheid  erlassen  hat  und  der
Staatsanwalt  den  an  sie  gerichteten  Antrag  auf  Verfolgung  ablehnt.
In  solchen  Fällen  hat  die  Verwaltungsbehörde  einen  ihrer  Beamten
oder  eitlen  Rechtsanwalt  als  ihren  Vertreter  zu  bestellen  und  diesen
in  der  Anklage  namhaft  zu  machen. 5 )
12.  Die  Staatsanwaltschaft  ist  in  jeder  Lage  dieses  Verfahrens
(Ziffer  11)  zu  einer  Mitwirkung  berechtigt.  Dieselbe  muß  bei  der
Hanptverhandlung  vertreten  sein,  und  hat  die  gerichtlich  angeordneten
Ladungen  zu  derselben  zu  bewirken.  Derselben  sind  alle  im  Laufe  des
Verfahrens  eingehenden  Entscheidlingen  bekannt  zu  machen/)
13.  Das  Verfahren  auf  die  von  der  Verwaltungsbehörde  erhobene  Anklage
regelt  sich  im  Uebrigen  nach  den  für  die  Privatklage  gegebenen
Bestimmungen.  ?)
14.  Die  Verwaltungsbehörde  kann  sich  der  Verfolgung  anschließen, ­
  tveitll  der  Beschuldigte  gegen  einen  Strafbescheid  derselben
ans  gerichtliche  Untersuchung  angetragen  oder  der  Staatsanwalt  Anklage
erhoben  hat.  -In  diesen  Fällen  hat  die  Verwaltungsbehörde,  wie  bei
einer  von  ihr  erhobenen  Anklage/)  einen  Vertreter  zu  bestellen.
Jedoch  kommen  bei  diesem  Verfahren  die  für  den  Anschluß  des
Verletzten  als  Nebenkläger'')  gegebenen  Bestimmungen  zur  Anwendung. ­
  lü )
15.  Hat  die  Verwaltungsbehörde  selbst  die  Anklage  erhoben  oder  sich
der  Verfolgung  angeschlossen,  so  sind  ihr  das  Urtheil  und  alle
sonstigen  Entscheidungen,  auch  wenn  sie  bei  der  Verkündigung
derselben  vertreten  tvar,  zuzustellen.")
16.  Die  Fristen  zur  Einlegung  der  Rechtsmittel  beginnen  für
die  Verwaltungsbehörde  erst  mit  der  Zustellung.

')  §  28  des  Strstf^esepbuches  für  das  Deutsche  Reich.
')  8  463  Abs.  1  a.  a.  O.
3 )  8  463  Abs.  2  st.  st.  O.
9  8  463  Abs.  3  st.  sl.  O.
9  8  464  st.  sl.  c.
9  8  460  st.  st.  O.
7 )  8  466  st.  st.  c.  und  88  414—434  st.  st.  O.
9  S.  8  464  a.  a.  O.
9  S.  88  435-446  st.  st.  O.
10 )  S.  8  467  sl.  st.  c.
")  S.  8  468  st.  sl.  0.
            
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