Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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8. Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide der Verwaltungsbehörde
festgesetzte Geldstrafe vom Beschuldigten nicht bei § u treiben und
deßhalb die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe') erforderlich,
so ist diese Umwandlung nach Anhörung des Staatsanwaltes und des
Beschuldigten durch g erichtlich e Entsch eidun g auszusprechen, ohne
daß der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichtes unterliegt. 0
9. Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt, wenn für eine
Urtheilsfällnng das Schöffengericht zuständig gewesen wäre, durch den
Amtsrichter, in den übrigen Fällen durch Beschluß des Land
gerichts.^)
10. Gegen diese Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.*)
11. Die Verwaltungsbehörde ist dann befugt selbst Anklage
zu erheben, wenn sie selbst keinen Strafbescheid erlassen hat und der
Staatsanwalt den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ablehnt.
In solchen Fällen hat die Verwaltungsbehörde einen ihrer Beamten
oder eitlen Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und diesen
in der Anklage namhaft zu machen. 5 )
12. Die Staatsanwaltschaft ist in jeder Lage dieses Verfahrens
(Ziffer 11) zu einer Mitwirkung berechtigt. Dieselbe muß bei der
Hanptverhandlung vertreten sein, und hat die gerichtlich angeordneten
Ladungen zu derselben zu bewirken. Derselben sind alle im Laufe des
Verfahrens eingehenden Entscheidlingen bekannt zu machen/)
13. Das Verfahren auf die von der Verwaltungsbehörde erhobene Anklage
regelt sich im Uebrigen nach den für die Privatklage gegebenen
Bestimmungen. ?)
14. Die Verwaltungsbehörde kann sich der Verfolgung an
schließen, tveitll der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid derselben
ans gerichtliche Untersuchung angetragen oder der Staatsanwalt Anklage
erhoben hat. -In diesen Fällen hat die Verwaltungsbehörde, wie bei
einer von ihr erhobenen Anklage/) einen Vertreter zu bestellen.
Jedoch kommen bei diesem Verfahren die für den Anschluß des
Verletzten als Nebenkläger'') gegebenen Bestimmungen zur An
wendung. lü )
15. Hat die Verwaltungsbehörde selbst die Anklage erhoben oder sich
der Verfolgung angeschlossen, so sind ihr das Urtheil und alle
sonstigen Entscheidungen, auch wenn sie bei der Verkündigung
derselben vertreten tvar, zuzustellen.")
16. Die Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel beginnen für
die Verwaltungsbehörde erst mit der Zustellung.
') § 28 des Strstf^esepbuches für das Deutsche Reich.
') 8 463 Abs. 1 a. a. O.
3 ) 8 463 Abs. 2 st. st. O.
9 8 463 Abs. 3 st. sl. O.
9 8 464 st. sl. c.
9 8 460 st. st. O.
7 ) 8 466 st. st. c. und 88 414—434 st. st. O.
9 S. 8 464 a. a. O.
9 S. 88 435-446 st. st. O.
10 ) S. 8 467 sl. st. c.
") S. 8 468 st. sl. 0.