Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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8. Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide der Verwaltungsbehörde 
festgesetzte Geldstrafe vom Beschuldigten nicht bei § u treiben und 
deßhalb die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe') erforderlich, 
so ist diese Umwandlung nach Anhörung des Staatsanwaltes und des 
Beschuldigten durch g erichtlich e Entsch eidun g auszusprechen, ohne 
daß der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichtes unterliegt. 0 
9. Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt, wenn für eine 
Urtheilsfällnng das Schöffengericht zuständig gewesen wäre, durch den 
Amtsrichter, in den übrigen Fällen durch Beschluß des Land 
gerichts.^) 
10. Gegen diese Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.*) 
11. Die Verwaltungsbehörde ist dann befugt selbst Anklage 
zu erheben, wenn sie selbst keinen Strafbescheid erlassen hat und der 
Staatsanwalt den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ablehnt. 
In solchen Fällen hat die Verwaltungsbehörde einen ihrer Beamten 
oder eitlen Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und diesen 
in der Anklage namhaft zu machen. 5 ) 
12. Die Staatsanwaltschaft ist in jeder Lage dieses Verfahrens 
(Ziffer 11) zu einer Mitwirkung berechtigt. Dieselbe muß bei der 
Hanptverhandlung vertreten sein, und hat die gerichtlich angeordneten 
Ladungen zu derselben zu bewirken. Derselben sind alle im Laufe des 
Verfahrens eingehenden Entscheidlingen bekannt zu machen/) 
13. Das Verfahren auf die von der Verwaltungsbehörde erhobene Anklage 
regelt sich im Uebrigen nach den für die Privatklage gegebenen 
Bestimmungen. ?) 
14. Die Verwaltungsbehörde kann sich der Verfolgung an 
schließen, tveitll der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid derselben 
ans gerichtliche Untersuchung angetragen oder der Staatsanwalt Anklage 
erhoben hat. -In diesen Fällen hat die Verwaltungsbehörde, wie bei 
einer von ihr erhobenen Anklage/) einen Vertreter zu bestellen. 
Jedoch kommen bei diesem Verfahren die für den Anschluß des 
Verletzten als Nebenkläger'') gegebenen Bestimmungen zur An 
wendung. lü ) 
15. Hat die Verwaltungsbehörde selbst die Anklage erhoben oder sich 
der Verfolgung angeschlossen, so sind ihr das Urtheil und alle 
sonstigen Entscheidungen, auch wenn sie bei der Verkündigung 
derselben vertreten tvar, zuzustellen.") 
16. Die Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel beginnen für 
die Verwaltungsbehörde erst mit der Zustellung. 
') § 28 des Strstf^esepbuches für das Deutsche Reich. 
') 8 463 Abs. 1 a. a. O. 
3 ) 8 463 Abs. 2 st. st. O. 
9 8 463 Abs. 3 st. sl. O. 
9 8 464 st. sl. c. 
9 8 460 st. st. O. 
7 ) 8 466 st. st. c. und 88 414—434 st. st. O. 
9 S. 8 464 a. a. O. 
9 S. 88 435-446 st. st. O. 
10 ) S. 8 467 sl. st. c. 
") S. 8 468 st. sl. 0.
	        
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