Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Rübenzuckersteuer.

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Da  die  übrigen  Bevollmächtigten  nicht  instrnirt  waren,  erfolgte  kein  Befchlnf;
  und  wurde  die  Sache  auf  den  Korrespondenzweg  verwiesen
Auch  beider  zweiten  Konferenz  in  Dresden  kam  kein  Beschluß  in  dieser
Richtung  zu  Stande,  sondern  nur  eine  Verständigung  über  den  Zusammentritt
einer  besonderen  Kommission  tut  Frühjahr  1839.  Bei  dieser  am  25.  März  1839
eröffneten  Kommission  kam  es  nun  zum  Austausch  der  verschiedenen  Meinungen
welche  in  einem  besonderen  Protokolle  vom  7.  September  1839  niedergelegt ­
  wurden.
Noch  war  die  Rübenzucker-Fabrikation  wenig  in  ihrer  Entwickelung  fortgeschritten, ­
  aber  der  Ausfall  an  Zöllen  für  Kvlonialzucker  bereits  so  fühlbar,
daß  sich  derselbe  fur  die  drei  ersten  Quartale  1810  gegen  denselben  Zeitraum
1839  auf  253,294  Thaler  entzifferte.
Bei  Abschluß  der  Zollverträge  im  Jahre  1841  *)  wurde  daher  die  Besteuerung ­
  des  Rübenzuckers  im  ganzen  Umfange  des  Zollvereins  als  nothwendig
und  vertragsmäßig  erklärt  und  am  8.  Mai  184  l  eine  besondere  Uebereinknnft")
wegen  derselben  abgeschlossen,  welcher  am  18.  Oktober  1841  Lippe,  am
19.  Oktober  1841  Braunschweig,  am  13.  November  1841  Kurhessen  wegen
Schaumburg,  am  8.  Februar  1842  Luxemburg  und  am  11.  Dezember  1841
Waldeck  bezüglich  Pyrmont  beitrat.  3 )
Nach  dieser  Uebereinkunft  wurde  mit  1  September  1841  die  Besteuerung
der  Rübenzucker-Fabrikation  im  Zollvereine  nach  einem  gleichen  Steuersätze
eingeführt,  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Stenereinkommens  aber  bis  zum
1.  September  1844  ausgesetzt,  um  auf  Grundlage  der  bis  dahin  gemachten
Erfahrungen  die  angemessenste  Besteuerungsweise  vorher  zu  ermitteln  Die
Steuer  von  vereinsländischcm  Rübenzucker  sollte  immer  gegen  den  Eingangszvll
  von  ausländischem  Zucker  so  viel  geringer  gestellt  werden,  als  nöthig  'ist,
um  der  heimischen  Fabrikation  einen  angemessenen  Schutz  zu  gewähren  in
kemem  Falle  jedoch  weniger  als  20  Prozent  des  Zollsatzes  für  fremden  Rohzucker ­
  betragen.
Für  das  erste  Betriebsjahr  sollte  der  Steuersatz  10  Sgr.  vom  Zentner
Rohzucker  oder  10  Pfennige  vom  Zentner  verarbeiteter  Rüben  betragen.  Bei
Zunahme  der  Zuckerfabrikation  bis  zu  20  Prozent  der  Gesammtmenqe  des
un  Zollvereine  konsnmirten  Zuckers  sollte  die  Steuer  ans  20  Sgr.  und  bei
Erreichung  von  25  Prozent  auf  1  Thaler  für  den  Zentner  Rohzucker  oder
1  Sgr.  0  Pf.  für  den  Zentner  verarbeiteter  Rüben  erhöht  werden
Obgleich  die  Voraussetzung  zur  Erhöhung  der  Steuer  im  Betriebsjahre
1841/42  eingetreten  war,  wurde  doch  ans  verschiedenen  Gründen  eine  Erhöhung ­
  nicht  beliebt.
Auf  der  sechsten  Generalkonferenz  des  Jahres  1843  wurde,  veranlaßt
durch  em  Promemoria  der  Preuß.  Regierung,  ein  neues  Uebereinkommen
über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers  getroffen,  das  mit  dem  1.  September
1844  in  Wirksamkeit  treten  sollte.
Rach  diesem  durch  besonderes  Protokoll  vom  6.  November  1843  festgestellten ­
  Uebereinkommen,  sollte  vom  1.  September  1844  an  die  Gemeinsamkeit
des  Einkommens  aus  der  Rübenznckersteuer  unter  den  Zollvereinsstaaten  mit

9  Art.  4  des  Vertrages  v.  8.  Mai  1841.
*)  Bd.  III  der  Verträge  2  9;  Pochhammer,  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1841  S.  142
8 )  Bd.  III  der  Verträge  S.  173  220.  286.  367.  319.  Bd.  II  der  Statistik  de«
Reiches  «.  1  ff.
            
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