Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. dì u fseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
arten erheblich unter dem im Jahre 1843 angenommenen Maßstabe von 
6,2616 Sgr. pro Kopf der Bevölkerung zurückblieb. Mit 1. September 1850 
lourde daher, unter Beibehaltung der bisherigen Zolle auf fremden Zucker 
die bereits 1848 beschlossene Erhöhung der Rübenzuckersteuer von 1 auf 
2 Thaler in Vollzug gesetzt und sonach der Satz von l 1 /-' Sgr. fiir den 
Zentner Rüben ans 3 Sgr. erhöht. Diese Erhöhung hatte jedoch keinesloegs 
den erwarteten Erfolg, denn die Produktion des inländischen Zuckers stieg 
fortwährend und verdrängte in gleicher Weise den Kolonialzucker. Dennoch 
blieb der Steuersatz unverändert bis 1. Sept. 1853. 
Durch die Vereinbarung vom 4. April 1853') wurden einige wesentliche 
Aenderungen beschlossen und zwar: 
a) Daß fortan die Steuer immer für eine zweijährige Periode normirt 
werden solle; 
b) daß dieselbe vom 1. Sept. 1853 bis dahin 1855 6 Sgr. vom 
Zentner Rüben betragen solle, und 
o) daß, unter Beibehaltung der übrigen Grundsätze für die Berechnung 
der Steuer, der ans den Kopf der Bevölkerung treffende Steneran- 
theil für Zucker nach dem Durchschnitt der Jahre 1847—49: 6,0762 
Sgr. betragen solle, 
<i) wurde zum erstenmal von der Steuerberechnnng vom Rübenrohzncker 
Umgang genommen, da man sich überzeugt hatte, daß das ange 
nommene Verhältniß von 20 Zentner Rüben zu 1 Zentner Rohzucker 
schon längst nicht mehr zutreffe. 
Der Satz von 6 Sgr pro Zentner Rüben blieb unverändert bis 
1. September 1857. Durch eine weitere Uebereinkunst vom 16. Februar 
1858 2 ) wurde vom 1. September 1858 an der Steuersatz ans 7 J /2 Sgr. für 
den Zentner Rüben und der Eingangszvll für fremden Syrup auf 3 Thlr. 
erhöht. 
Erst durch das Vereinsgesetz vom 26. Juni 1869 3 ) (# 1) wurde vom 
1. September 1869 an die Rübensteuer auf 8 Sgr. pro Zentner erhöht, und 
die Zoll- und Tarasätze für fremden Zucker und Syrnp dem entsprechend 
festgestellt (§ 2). Eine Anweisung zur Ausführung des Gesetzes wurde am 
nämlichen Tage erlassen. ') 
Zllnächst ist hier eine wichtige Begünstigung zu erörtern. 
Mit der Erweiterung der Riibenzucker-Jndustrie und der Erhöhung der 
Steuer war nämlich naturgemäß auch die Frage der Rückvergütung 
dieser Steuer für expvtirten Rübenzucker aufgetreten. Die erste 
Anregung hiezu erfolgte auf der X. Generalkonferenz im Jahre 1854/) führte 
aber zu keinem Resultate. Der Antrag wurde auf der XIII. und XIV. 
Generalkonferenz gleichfalls ohne Erfolg wiederholt. 6 ) 
9 Beil, zum Art. 12 des Vertrags v. 4. April 1853. Bd. IV der Verträge S. 17 ff. 
*) Bd. IV der Verträge S. 518. 
») Bundesgesetzbl. 1869 S. 282; Jahrb. 1869 S. 297. 
9 Zentralbl. 1869 S. 386 ff., Jahrb. f. Z. u. V. 1869 S. 300 ff. 319. Hirth's 
„Annalen" 1869 S. 908. Durch Bundesrathsbeschluß v. 16. Dezember 1880 wurde das 
Betrie b sjahr vom Jahr 1881 an vom 1. August bis 31. Juli jeden Jahres normirt. 
(Zentralbl. des Reichs 1880 S. 810.) 
°) Hauptprot. der X. General-Kons. § 39 S. 78. ' 
°) Hauptprot. XIII. u. XIV. GencrabKonf.
	        
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