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v. dì u fseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
arten erheblich unter dem im Jahre 1843 angenommenen Maßstabe von
6,2616 Sgr. pro Kopf der Bevölkerung zurückblieb. Mit 1. September 1850
lourde daher, unter Beibehaltung der bisherigen Zolle auf fremden Zucker
die bereits 1848 beschlossene Erhöhung der Rübenzuckersteuer von 1 auf
2 Thaler in Vollzug gesetzt und sonach der Satz von l 1 /-' Sgr. fiir den
Zentner Rüben ans 3 Sgr. erhöht. Diese Erhöhung hatte jedoch keinesloegs
den erwarteten Erfolg, denn die Produktion des inländischen Zuckers stieg
fortwährend und verdrängte in gleicher Weise den Kolonialzucker. Dennoch
blieb der Steuersatz unverändert bis 1. Sept. 1853.
Durch die Vereinbarung vom 4. April 1853') wurden einige wesentliche
Aenderungen beschlossen und zwar:
a) Daß fortan die Steuer immer für eine zweijährige Periode normirt
werden solle;
b) daß dieselbe vom 1. Sept. 1853 bis dahin 1855 6 Sgr. vom
Zentner Rüben betragen solle, und
o) daß, unter Beibehaltung der übrigen Grundsätze für die Berechnung
der Steuer, der ans den Kopf der Bevölkerung treffende Steneran-
theil für Zucker nach dem Durchschnitt der Jahre 1847—49: 6,0762
Sgr. betragen solle,
<i) wurde zum erstenmal von der Steuerberechnnng vom Rübenrohzncker
Umgang genommen, da man sich überzeugt hatte, daß das ange
nommene Verhältniß von 20 Zentner Rüben zu 1 Zentner Rohzucker
schon längst nicht mehr zutreffe.
Der Satz von 6 Sgr pro Zentner Rüben blieb unverändert bis
1. September 1857. Durch eine weitere Uebereinkunst vom 16. Februar
1858 2 ) wurde vom 1. September 1858 an der Steuersatz ans 7 J /2 Sgr. für
den Zentner Rüben und der Eingangszvll für fremden Syrup auf 3 Thlr.
erhöht.
Erst durch das Vereinsgesetz vom 26. Juni 1869 3 ) (# 1) wurde vom
1. September 1869 an die Rübensteuer auf 8 Sgr. pro Zentner erhöht, und
die Zoll- und Tarasätze für fremden Zucker und Syrnp dem entsprechend
festgestellt (§ 2). Eine Anweisung zur Ausführung des Gesetzes wurde am
nämlichen Tage erlassen. ')
Zllnächst ist hier eine wichtige Begünstigung zu erörtern.
Mit der Erweiterung der Riibenzucker-Jndustrie und der Erhöhung der
Steuer war nämlich naturgemäß auch die Frage der Rückvergütung
dieser Steuer für expvtirten Rübenzucker aufgetreten. Die erste
Anregung hiezu erfolgte auf der X. Generalkonferenz im Jahre 1854/) führte
aber zu keinem Resultate. Der Antrag wurde auf der XIII. und XIV.
Generalkonferenz gleichfalls ohne Erfolg wiederholt. 6 )
9 Beil, zum Art. 12 des Vertrags v. 4. April 1853. Bd. IV der Verträge S. 17 ff.
*) Bd. IV der Verträge S. 518.
») Bundesgesetzbl. 1869 S. 282; Jahrb. 1869 S. 297.
9 Zentralbl. 1869 S. 386 ff., Jahrb. f. Z. u. V. 1869 S. 300 ff. 319. Hirth's
„Annalen" 1869 S. 908. Durch Bundesrathsbeschluß v. 16. Dezember 1880 wurde das
Betrie b sjahr vom Jahr 1881 an vom 1. August bis 31. Juli jeden Jahres normirt.
(Zentralbl. des Reichs 1880 S. 810.)
°) Hauptprot. der X. General-Kons. § 39 S. 78. '
°) Hauptprot. XIII. u. XIV. GencrabKonf.