Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufsetz:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

dem  Steuersätze  von  1  Thaler  pro  Zentner  Rübenrohzucker  für  die  Zeit  bis
zum  31.  August  1847  eintreten.
Es  beruhte  dies  auf  der  in  dem  erwähnten  Protokolle  verabredeten  Voraussetzung, ­
  daß  _  ^  ^  ...
1.  der  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  und  Sprup  und  die
Steiler  vom  vereinsländischen  Rübenzucker  zusammen  sür  den  Kops  der  jeweiligen ­
  Bevölkerung  des  Zollvereins  jährlich  mindestens  eine  Bruttoeinnahme
gewähren  solle,  '  welche  dem  Ertrage  des  Eingangszolles  vom  ausländischen
Zucker  ilnd  Syrrlp  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  im  Durchschnitte  der
3  Jahre  1838—40  gleichkam  und  daß  .......
2.  der  Betrag  der  Rübenzuckersteuer  jedesmal  für  einen  dreiiahrigen,
voiii  1.  September  an  laufenden  Zeitrauln  festgesetzt  und  wenigstens  acht
Wochen  vor  Anfang  des  letzteren  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  solle.
Es  wurden  deshalb  fortan  die  Zölle  fiir  fremden  Zucker  un  Zolltarife
01(84#^,  befonbcra  festgestellt  mib  ucrfünbigt.  3)a  man  üon  bet  %oraussetzung
  ausging,  daß  20  Zentner  Rüben  einem  Zentner  Rohzucker  entsprechen, ­
  so  wurde  der  Steuersatz  für  den  Zentner  Rüben  ans  1  /*  ^gr.  festfle
 ' 1  Auf  der  Karlsruher  (siebenten)  Generalkonferenz  des  Jahres  1845
wurde  durch  besonderes  Protokoll  vom  23.  Oktober  1845  eine  Verordnung ­
  nebst  Vollzug  sin  strutti  on  für  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers ­
  vereinbart,')  die  im  Jahre  1846  von  den  verschiedenen  Staaten
publizirt  wurden")  und  ilvch  immer  die  Grundlage  dieser  Besteuerung  bilden.
Die  Verordnung  zerfällt  in  27  Paragraphen  mit  4  Abschnitten  (Allgem.
Bestimmungen,  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Steuer,
Behörden  zur  Erhebung  und  Aufsicht,  Strafbestimmungen).  _
1  Rach  den  Bestimmungen  in  §  1  dieser  Verordnung  ist  gesetzlich  normirt,
  daß  die  Steuer  für  ben  Rübenrohzucker  alle  3  Jahre  festgestellt  werden
solle?)  und  die  Verkündigung  der  Stellersätze  8  Wochen  vorher  zu  erfolgen
habe;  ferner,  daß  die  Steuer  von  den  ziir  Zuckerbereitnng  bestimmten  Ruben
erhoben  werde,  wobei  angenommen  wurde,  daß  zii  einem  Zentner  Zucker
20  Zentner  Rüben  erforderlich  seien?)
2.  Bezüglich  der  Verwiegung  sind  in  §  2  die  nöthigen  Vorschriften  gegeben,
von  denen  besonders  hervorzuheben  ist,  daß  Probeverwiegungen  ausgeschlossen
sind,  daß  nicht  weniger  als  5  Zentner  Rüben  ans  die  Waaße  gebracht  werden ­
  dürfen  lind  daß  auf  einen  Zentner  getrockneter  Rüben  5'/n  Zentner  roher
Rüben  gerechnet  werden?)  ,  .  _  .  .  ...
3.  Nach  §  3  kann  für  Fabriken,  welche  m  einer  Betriebsperiode  nicht
über  10,000  Zentner  roher  Rüben  verarbeiten,  unter  gewissen  Bedingungen
die  Steuer  sixirt  werden,  in  welchem  Falle  dann  die  amtliche  Verwiegung

4.  Ziir  Entrichtung  der  Steuer  ist  nach  §  4  der  Fabrikinhaber  verpflichtet.
Die  Steuer  ivird  am  Schlüsse  jeden  Kalendermonats  von  der  Stellerbehörde

')  Beilage  I  u.  II  zum  befand.  Prot.  «là.  Karlsruhe  d.  23.  Oktober  1845.
*)  Preutz.  Gesetzsammlung  v.  1843  S.  335;  Bayer.  Regierungsblatt  184b,  Jahrbücher
f.  Z.  u.  V.  1870  S.  270,  Zentralblatt  1864  S.  252.  259.
*)  Abgeändert  auf  zwei  Jahre  durch  die  Vereinbarung  vom  4.  April  1853.  ,
4 )  Abgeändert  durch  die  Vereinbarung  v.  4.  April  1853  _.
5 )  Auf  5  Zentner  herabgesetzt  dilrch  Vereillbarung  v.  25.  April  1.61  d.,  0.  .  bept.
1861  an  (Jahrbücher  1861  ë.  166)  u.  auf  4»/,  Zentner  durch  Gesetz  v.  2o.  Marz  186.,
            
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