Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere Vorschriften. Rübenzuckersteuer. 
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- ^ derselben elnzubrmgende Gesetz schon für die Campagne 1884/85 
m ^irksamkert treten lassen zu können, wurde diese Kommission noch im 
Sommer 1886 emberusen und konstttnirte sich bereits am 11. Juni 1883. 
12. Marz 1884 erstattete dieselbe einen ausführlichen Bericht nebst 
5 Banden Anlagen. (Fragebogen, Stenographische Protokolle über die Ver 
nehmungen der sachverständigen, Referate und Korreferate der Mitglieder 
imb ber @efe^ebim; »nb GütifÜf ber äiicferbefteummq 
anderer Lander.) Am Schlüsse faßte die Kommission die Resultate ihrer Be 
rathungen folgendermaßen zusammen: 
Nach dem gegenwärtigen Stand der Leistungsfähigkeit der Rüben- und 
der Znckerprodnktlon seien 10,7o Doppelzentner roher Rüben als durchschnitt- 
ķ 9^5%,I'/olar^tionî°PP°lz-ntn-rs Rohzucker 
für 1,60 ^ auf 170mtt 
sestzuà„Ņ"êş"şi°"giitung für den Doppelzentner Zucker sei wie folgt 
für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polarisation ans 17,15 Mark- 
sur Kandis und sur Zucker in weißet,, vollen, harten Broden oder in 
Gegenwart der Zollbehörde zerkleinert 21,15 Mark' 
»!V“ en à«-'' harten Zucker, sowie für alle weißen, trockenen (nicht 
übel 1 Prozent,à»cr enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Aiehl- 
svrm von mindestens 98 Prozent Polarisation 19,80 Mark. 
D,e sur Zucker bestehenden Eingangszölle seien nicht herabzusetzen, 
zu stellen Şâsņochereien und Krantsabrik en seien nicht unter Kontrole 
Den Rohznck ersabrikanten und Rasfineuren sei die steuerfreie 
ta il mu, ¡1 von Zucker mit der Maßgabe zu gestatten, daß die Zucker 
b-,ui Verbringen aus das Lager die gesetzliche Bonifikation erhalten und daß 
dieselben bei der Entnahme aus dem Lager und der Uebersährnng in den 
des Zollgebiets zun, Bonifikationssatz wieder zu versteuern sind: 
die Kreditfrist der Rohzuckerfabrikantcu mit sechs Monate» sei beizubehalten, 
dagegen den Raffineuren bei Entnahme von Rohzucker ans dem Lager zu 
Raffineriezwecken eme Kreditfrist von drei Monaten zu bewilligen, vorbehalt- 
lich iiiordertich scheinender besonderer Maßnahme» zur Sicherung des fiska- 
lische,^ Interesses tn der Uebergangsperiode. 
ļ Şchon im Frühjahr 1884 war theils wegen Ueberführnnq des Welt- 
t « täi : 
dle Ausfuhrbonifikation für Rohzucker von mindestens 90"/ 0 Polarisation und 
rafslmrtem Zucker von unter 98 aber mindestens 90% Polarisation von
	        
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