Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Ernte  zilr  einen  Hälfte  im  Monat  Dezember,  zur  anderen  Hälfte  int  Monat
April  fällig.
Während  nach  den  früheren  Bestimmungen')  nur  bei  gänzlichem  Mißwachs ­
  ein  Steuererlaß  eintreten  konnte,  wurde  dieses  in  §  7  des  Gesetzes  von
1868  dahin  erweitert,  daß  auch  bei  anderen  Unglücks  fällen,  welche  außerhalb ­
  des  gewöhnlichen  Witterungswechsels  liegen,  ein  solcher  stattfinden  faim.*)
Neu  war  ferner  die  Bestimmung  in  §  8  des  Gesetzes  von  1868,  wonach
die  Steuer  für  den  in  das  Allsland  in  Mengen  von  mindestens  50  Pfund
versendeten  Taback  vergütet  werden  soll,  wenn  die  von  der  Zollbehörde  vorgeschriebenen ­
  Kontrolbedingllngell  erfüllt  worden  sind.  Der  geringste  Vergütnngssatz
  soll  für  den  Zentner  Rohtaback  ilnd  Schnupftaback  1  Jt.  50
für  den  Zentner  entrippte  Blätter  und  Tabackfabrikate  2  Jk  betragen.  Dem
Bnndesrath  stand  es  zu,  die  Ausfuhrvergütung  zeitweise  oder  dauernd  bis
zum  Betrage  von  20  Sgr.,  resp.  2  Jk  50  4  Per  Zentner  zu  erhöhen.  Für
sog.  Geiz,  grüne  Tabacksblätter  und  Abfälle  wurde  keine  Vergütung  gewährt.
Die  in  §  10  des  Gesetzes  von  1868  enthaltenen  Strafbestimmungen  waren
gleichfalls  abweichend  von  den  früheren.  Während  nämlich  nach  der  Kabinetsordre
  vom  10.  Juli  1842  derjenige  als  Defraudant  anzusehen  war,  welcher
bei  einem  ans  einer  Grundfläche  von  6  oder  mehr  Q.-Ruthen  betriebenen
Tabackbau  die  vorgeschriebene  Anzeige  unterläßt,  hat  nach  den  jetzigen  Bestimmungen^) ­
  derjenige  das  Dreifache  desjenigen  Stenerbetrages,  um  welchen
die  Staatskassa  hätte  verkürzt  werden  können,  als  Strafe  verwirkt,  der  die
im  §  3  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Angabe  hinsichtlich  aller  oder  einzelner
mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  rechtzeitig  zu  machen  unterläßt.
Nach  der  Kabinetsordre  vom  10.  Juli  1842  unterlag  derjenige,  welcher
zwar  alle  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  rechtzeitig  angibt,  dabei  jedoch
die  Fläche  eines  Grundstückes  dergestalt  unrichtig  bezeichnet,  daß  das  verschwiegene ­
  Flächenmaß  bei  einer  120  Q.-Ruthen  erreichenden  oder  übersteigenden ­
  Ausdehnung  der  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  mehr  als  den
zwanzigsten  Theil  der  letzteren,  oder  bei  einer  geringeren  Ausdehnung  des
mit  Taback  bepflanzten  Bodens  6  Q.-Ruthen  oder  mehr  ausmacht,  einer  Ordnungsstrafe, ­
  welche  bis  zur  Höhe  der  doppelten  Steuer  von  dem  verschwiegenen
Flächenmaße  festgesetzt  werden  kann,  während  nach  der  Gesetzgebung  von  1868 4 )
eine  Ordnungsstrafe  bis  zur  Höhe  der  doppelten  Steuer  von  dem  verschwiegenen ­
  Flächenmaße  nur  dann  anszusprechen  war,  wenn  das  verschwiegene
Flächenmaß  mehr  als  den  zwanzigsten  Theil  der  Fläche  des  mit  Taback
bepflanzten  Grundstückes  beträgt. 5 )
')  Siche  Preußische  Kabinets-Ordre  vom  29.  März  1828,  Nr.  10.
*)  Siehe  Bestimmungen  über  den  Erlas;  der  Tabacksteuer  wegen  Mißwachs  und  anderer
Unglücksfalle.  Zentralblatt  von  1869  S.  250,  wonach  mich  wegen  Hagelschlag,  Ueberschwemmung,
  Frost'  und  Feuerschaden  unter  gewissen  Bedingungen  Steuererlaß  stattfindet.  Dcsgl.
wegen  Dürre  und  Nässe,  wenn  das  mit  Taback  bepflanzte  Land  vor  der  Ernte  unter  Aufsicht
eines  Steuerbeamten  umgepflügt  worden  ist  (§  1—4).  Ferner  wird  nach  Bundesrathsbeschluß
vom  20.  Dezember  1869  (§  165)  ein  Erlaß  bei  Beschädigung  durch  Sturm  auf  dem  Felde
begründet  (Zentralblatt  1870  S.  155;  Jahrbücher  von  1870  S.  316.  571.  573).
®)  Siehe  in  §  10  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868.
4 )  §  10  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1868.
®)  Nach  Bundesrathsbeschluß  vom  23.  Mai  1870  ist  bei  Berechnung  der  in  Ziff.  2  §  10
des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868  verfügten  Ordnungsstrafe  in  der  Art  zu  verfahren,  daß  als
Grundlage  derselben  das  verschwiegene  Flächenmaß  an  Tabacksland  angenommen  und
von  demselben  nach  §  l  Alinea  2  des  Gesetzes  zuerst  die  treffende  Steuer  und  dann  die  Ordnungsstrafe ­
  bemessen  wird.  (Zentralbl.  1870  S.  276;  Jahrbücher  v.  1870  8.  327.  512.  575.)
            
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