Besondere Vorschriften. Tabacksteuer.
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7 Bei der Vernichtung von unversteuertem Taback unter steuer
amtlicher Aufsicht, wenn solche bei der Verwiegung beantragt wurde
(§ 16 Abs. 3 des Gesetzes).')
8. Wenn durch Feuerschaden der noch im Ganzen beim Pflanzer vor
handene Tabackgewinn ganz oder theilweise vor dem 15. Juli des auf
das Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört wurde (§ 16 Abs. 3
des Gesetzes),') kann die Steuer ganz oder theilweise erlassen werden.
9. Wenn während des Transports von der amtlichen Wiegestelle zur
Niederlage erweislich durch Eintrocknen ein Gewichtsverlust ent
standen ist, oder dieser Verlust nach der amtlichen Verwiegung bei einer
Zwischenlagernng stattgefunden hat, so kann noch ein entsprechender Zu
schlag zu dem Gewichtsverluste gewährt und der sich ergebende höhere
Betrag von der ursprünglichen Steuer abgeschrieben werden (§ 17 des
Gesetzes)?)
In der Sitzung vom 13. Dezember 1883 (§ 474 des Prot.) beschloß
der Bundesrath,') daß die Erhebung der für inländischen Taback festgestellten
Steuer mittelst eines nach dem Mllster für Begleitschein II auszufertigenden
Versendungsscheines II einem zur Erledigung von Versendungsscheinen
befugten Amt überwiesen werden könne, daß ferner die Vorschriften des
Begleitscheinregulativs über Begleitscheine II hierbei sinngemäße Anwendung
finden sollen und daß die nach dem Muster 12 zu den Dienstvorschriften vom
29. Mai 1880, betr. die Besteuerung des Tabacks (Zentralbl. 1880 S. 327),
auszufertigenden Versendungsscheine als „Versendungsscheine II" zu bezeichnen
sind. In dem Versendnngsschein-Ausfertignngsregister lMuster 13 daselbst) soll
in der Spalte 2 und im Versendnngsschein-Empfangsregister (Muster 14 daselbst)
in der Spalte 4 die Gattung des Versendnngsscheins durch Eintragung von I
bezw. II ersichtlich zu machen sein, in dem Empfangsregister aber in den
Spalten 7 und 8 die Vcreinnahmung der Steuer nachgewiesen werden.
Wegen der Kontrole des Tabackbaues wurden bestimmte Vorschriften
für die Pflanzung und Ernte gegeben (§ 22 des Gesetzes)?)
Hienach müssen die Pflanzen ganz regelmäßig und ohne Ver
mischung mit anderen Bodengewächsen gesetzt werden. Bis zur amtlichen
Feststellung der Blätterzahl resp. Gewichts muß die zur Regelung der Blatt
zahl erforderliche Behandlung der Pflanzen beendigt sein.") Vor der
vollständigen amtlichen Entscheidung über die Blätterzahl bezw.
Gewichtsmenge dürfen Tabackblätter nur nach Anzeige bei der Gemeindebehörde
und Anordnung der Steuerbehörde eingesammelt werden?) Alle vor der
Ernte entstehenden Abfälle sind auf dem Felde zu vernichten. Die Um
pflügn n g der Pflanzen vor der Ernte wegen Mißwachs ist der Steuer
behörde anzuzeigen?) Spätestens 10 Tage nach dem Abblättern müssen in der
Regel die Pflanzen abgehauen und beseitigt sein. Die Erzielung einer Nach-
9 S. st. § 19 Abs. 1 der Bekanntmachung u. §§ 29 u. 30 der Dienstvorschriften.
*) S. st. § 19 Abs. 2 der Bekanntmachung u. §§ 29 u. 30 der Dienstvorschriften.
•) ©. st. § 18 Abs. 1 der Bekanntmstchung. H a uptb edin g u n g ist hiebei amtlicher
V e r s ch l u st.
4 ) Zentralbl. des Reiches 1884 S. 1.
5 ) S. st. § 21 u. 22 der Bekanntmachung u. § 23 der Dienstvorschriften.
6 ) § 22 des Ges. Nr. 3 u. § 33 der Dienstvorschriften.
fi § 22 des Gesetzes Nr. 4 u. § 21 der Bekanntmachung u. § 33 der Dienstvorschriften,
fi A. st. O. Nr. 6, § 21 der Bekanntmachung u. § 33 der Dienstvorschriften.