Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

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Die  §§  12—15  des  Gesetzes  bestimmen  die  Zeit  und  das  Verfahren  für
die  Verwiegungen  des  Tabacks.')  Dieselbe  hat  spätestens  am  31.  März
des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  stattzufinden.  Hiebei  sind  die  Tabackblätter ­
  in  Bündel  und  Büschel,  nach  Anweifimg  der  Steuerbehörde  verpackt,
zur  amtlichen  Verwiegung  zu  stellen;  auch  G  rump  en,  Bruch  und  sonstige
Abfälle  unterliegen  der  Verwiegung.
Durch  Gesetz  vom  5.  April  1885  §  1  (Reichsgesetzbl.  1885  S.  83)
wurde  zu  §  12  des  Gesetzes  vom  16.  März  1879  ein  Zusatz  gemacht,  nach
welchem  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  ermächtigt  sind,  ausnahmsweise
zu  gestatten,  daß  die  Gewichtsermittlung  erst  am  31.  März,  jedoch
spätestens  bis  zum  31.  März  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres
geschehe.
Bezüglich  der  steuerlichen  Behandlung  von  Tabackgrumpen  hat  der
Bnndesrath  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Mai  1881  folgende  Vorschriften
erlassen:  *)
Die  Genehmigung  zur  Veräußerung  von  ungetrockneten  Grumpen
(§11  Absatz  1  des  Gesetzes)  kann  außer  dem  in  §  8  der  Bekanntmachung
angegebenen  Falle  von  der  Steuerbehörde  auch  dann  ertheilt  werden,  wenn
der  Tabackpflanzer  die  Verpflichtung  übernimmt,  die  ungetrockneten  Grumpen
zur  Verwiegung  vorzuführen.  Die  Genehmigung  kann  mündlich  eingeholt  werden.
Nach  der  Verwiegung  der  ungetrockneten  Grumpen  ist  das  Gewicht  derselben ­
  in  dachreifem,  trockenem  Zustande  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
§  19  Absatz  1  der  Dienstvorschriften  abzuschätzen  und  von  diesem  Gewicht
nach  Abzug  von  die  Steuer  zu  berechnen.  Die  Zahlung  der  Steuer  durch
den  Käufer  hat,  sofern  nicht  die  Grumpen  mit  Bersendungsschein  auf  eine
Niederlage  abgefertigt  werden  oder  Kreditirung  erfolgt  ist,  sofort  zu  erfolgen.
Mit  Genehmigung  der  Direktivbehörden  kann  an  die  Stelle  der  beim
Verkauf  der  Grumpen  einzureichenden  Auszüge  aus  den  Anmeldungen  (§  18
der  Dienstvorschriften)  und  der  abzllgebenden  Verwiegungsanmeldungen  (tz  13
der  Bekanntmachung)  ein  Register  treten,  welches  die  bezüglichen  Angaben
zu  enthalten  hat.  Ueber  die  Einrichtung  und  Führung  dieses  Registers
bestimmen  die  Direktivbehörden  das  Nähere.
Die  Steuer  wird  nach  der  Verwiegung  in  der  Art  festgestellt, ­
  daß  von  dem  ermittelten  Gewichte  ‘/ 5  in  Abzug  gebracht  wird  als
Abgang  durch  Fermentation  und  Trocknung  zur  Fabrikation.  Ueber  die  Verwiegung ­
  und  Feststellung  der  Steuer  erhält  der  Steuerpflichtige  eine  amtliche
Bescheinigung  und  hat  von  da  an  für  die  bestimmte  Steuerzahlung  zu  haften
§  16  Abs.  1  u.  §  19).»)
Durch  §  2  des  Gesetzes  vom  5.  April  1885  (Reichsgesetzbl.  1885  S.  83)
wurde  hinter  Abschnitt  2  des  §  16  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1879  ein  Zusatz
gemacht,  nach  welchem  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  ermächtigt  sind,  im
Falle  des  Bedürfnisses  die  Frist  zur  Zahlung  der  Steuer  über  den
15.  Juli  des  ersten  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  hinaus  bis  zur
erstmaligen  Veräußerung  des  Tabacks,  längstens  jedoch  bis  zum  30.  Juni  des
zweiten  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  zu  verlängern.  Hiernach  sind
in  §  16  und  19  des  Gesetzes  von  1879  die  Worte  „bis  zum  15.  Juli  des

’)  S.  o.  §§  10,  13  h.  16  der  Bekanntmachung  und  §§  20—23  der  Dienstvorschriften.
*)  Zentralbl.  des  Reiches  1881  S.  231.
*)  S.  a.  14  ».  20  der  Bekanntmachung  und  §§  24—27  der  Dienstvorschrift.
            
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