Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

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7  Bei  der  Vernichtung  von  unversteuertem  Taback  unter  steueramtlicher ­
  Aufsicht,  wenn  solche  bei  der  Verwiegung  beantragt  wurde
(§  16  Abs.  3  des  Gesetzes).')
8.  Wenn  durch  Feuerschaden  der  noch  im  Ganzen  beim  Pflanzer  vorhandene ­
  Tabackgewinn  ganz  oder  theilweise  vor  dem  15.  Juli  des  auf
das  Erntejahr  folgenden  Jahres  erweislich  zerstört  wurde  (§  16  Abs.  3
des  Gesetzes),')  kann  die  Steuer  ganz  oder  theilweise  erlassen  werden.
9.  Wenn  während  des  Transports  von  der  amtlichen  Wiegestelle  zur
Niederlage  erweislich  durch  Eintrocknen  ein  Gewichtsverlust  entstanden ­
  ist,  oder  dieser  Verlust  nach  der  amtlichen  Verwiegung  bei  einer
Zwischenlagernng  stattgefunden  hat,  so  kann  noch  ein  entsprechender  Zuschlag ­
  zu  dem  Gewichtsverluste  gewährt  und  der  sich  ergebende  höhere
Betrag  von  der  ursprünglichen  Steuer  abgeschrieben  werden  (§  17  des
Gesetzes)?)
In  der  Sitzung  vom  13.  Dezember  1883  (§  474  des  Prot.)  beschloß
der  Bundesrath,')  daß  die  Erhebung  der  für  inländischen  Taback  festgestellten
Steuer  mittelst  eines  nach  dem  Mllster  für  Begleitschein  II  auszufertigenden
Versendungsscheines  II  einem  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen
befugten  Amt  überwiesen  werden  könne,  daß  ferner  die  Vorschriften  des
Begleitscheinregulativs  über  Begleitscheine  II  hierbei  sinngemäße  Anwendung
finden  sollen  und  daß  die  nach  dem  Muster  12  zu  den  Dienstvorschriften  vom
29.  Mai  1880,  betr.  die  Besteuerung  des  Tabacks  (Zentralbl.  1880  S.  327),
auszufertigenden  Versendungsscheine  als  „Versendungsscheine  II"  zu  bezeichnen
sind.  In  dem  Versendnngsschein-Ausfertignngsregister  lMuster  13  daselbst)  soll
in  der  Spalte  2  und  im  Versendnngsschein-Empfangsregister  (Muster  14  daselbst)
in  der  Spalte  4  die  Gattung  des  Versendnngsscheins  durch  Eintragung  von  I
bezw.  II  ersichtlich  zu  machen  sein,  in  dem  Empfangsregister  aber  in  den
Spalten  7  und  8  die  Vcreinnahmung  der  Steuer  nachgewiesen  werden.
Wegen  der  Kontrole  des  Tabackbaues  wurden  bestimmte  Vorschriften
für  die  Pflanzung  und  Ernte  gegeben  (§  22  des  Gesetzes)?)
Hienach  müssen  die  Pflanzen  ganz  regelmäßig  und  ohne  Vermischung ­
  mit  anderen  Bodengewächsen  gesetzt  werden.  Bis  zur  amtlichen
Feststellung  der  Blätterzahl  resp.  Gewichts  muß  die  zur  Regelung  der  Blattzahl ­
  erforderliche  Behandlung  der  Pflanzen  beendigt  sein.")  Vor  der
vollständigen  amtlichen  Entscheidung  über  die  Blätterzahl  bezw.
Gewichtsmenge  dürfen  Tabackblätter  nur  nach  Anzeige  bei  der  Gemeindebehörde
und  Anordnung  der  Steuerbehörde  eingesammelt  werden?)  Alle  vor  der
Ernte  entstehenden  Abfälle  sind  auf  dem  Felde  zu  vernichten.  Die  Umpflügn ­
  n  g  der  Pflanzen  vor  der  Ernte  wegen  Mißwachs  ist  der  Steuerbehörde ­
  anzuzeigen?)  Spätestens  10  Tage  nach  dem  Abblättern  müssen  in  der
Regel  die  Pflanzen  abgehauen  und  beseitigt  sein.  Die  Erzielung  einer  Nach-9

  S.  st.  §  19  Abs.  1  der  Bekanntmachung  u.  §§  29  u.  30  der  Dienstvorschriften.
*)  S.  st.  §  19  Abs.  2  der  Bekanntmachung  u.  §§  29  u.  30  der  Dienstvorschriften.
•)  ©.  st.  §  18  Abs.  1  der  Bekanntmstchung.  H  a  uptb  edin  g  u  n  g  ist  hiebei  amtlicher
V  e  r  s  ch  l  u  st.
4 )  Zentralbl.  des  Reiches  1884  S.  1.
5 )  S.  st.  §  21  u.  22  der  Bekanntmachung  u.  §  23  der  Dienstvorschriften.
6 )  §  22  des  Ges.  Nr.  3  u.  §  33  der  Dienstvorschriften.
fi  §  22  des  Gesetzes  Nr.  4  u.  §  21  der  Bekanntmachung  u.  §  33  der  Dienstvorschriften,
fi  A.  st.  O.  Nr.  6,  §  21  der  Bekanntmachung  u.  §  33  der  Dienstvorschriften.
            
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