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v. A Ufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
ernte (Geizziehen re.) kann nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Steuer
behörde erfolgend)
Durch Bundesrathsbeschlnß vom 21. März 1882*) wurde bezüglich der
Anmeldung und Besteuerung von T a b a ckp f l a n z u n g e n für Unterrichts-
und Zierzwecke beschlossen, daß von der Erhebung der Tabackstener von
Tabackpflanzungen in botanischen und anderen zu Unterrichtszwecken
angelegten Gärten Abstand zu nehmen sei, wenn die Pflanzung für jedes
derartige Grundstück nicht mehr als 30 Quadratmeter Flächeninhalt umfaßt
und seitens der vorgesetzten Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu
erzeugende Taback nicht zitm Konsum, sondern lediglich zu wissenschaftlichen
Zwecken verwendet werde. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind in den
vorbezeichneten Fällen befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs von der alljähr
lichen Anmeldung solcher Pflanzungen absehen zu lassen. Von der Erhebung
der Tabacksteuer ist ferner abzusehen, und es kann die Erfüllung der Vorschriften
wegen der Anmeldung der betreffenden Grundstücke unterbleiben, wenn auf
einem zusammenhängenden ungetheilten Grundstück nicht mehr als 50 Taback
pflanzen lediglich zu Zierzwecken gepflanzt werden und diese Bestimmung
der Pflanzen ans der Art der Benutzung des Grundstücks, sowie aus dem
Verhältniß der mit Taback bepflanzten Fläche zur Gesainmtfläche des Grund
stücks unzweifelhaft hervorgeht.
Die Vorschriften über die ausnahmsweise, bereits oben erwähnte Be
sten er iln g nach dem Flächenraume für Tabackpflanzungen von weniger
als 4 Ar sind im Gesetze in den §§ 23—26 niedergelegt?)
Die Verwe ndu n g von Tabacksurrogaten bei Herstellung von
Tabackfabrikaten ist nach § 27 des Gesetzes verboten; Ausnahmen hievon
kann nur der Bundesrath gestatten,Z mrlß aber hievon dem Reichstage Anzeige
machen. Nach § 28 des Gesetzes kann die Steuerbehörde durch Entnahme
von Proben die Tabackhändler und Fabrikanten überwachen.
Alle Forderungen und Nachforderungen von Tabaksteuer, sowie
die Ansprüche auf Ersatz von Seiten der Steuerpflichtigen sollen binnen
Jahresfrist vom Tage des Eintritts als Zahlungsverpflichtung bezw. Zahlung
nach § 29 des Gesetzes verjähren.
Bei der Ausfuhr über die Zollgrenze oder Ni ed erleg nng in eine
öffentliche, oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatrßederlage kann
eine Steuern er gütn n g beansprucht werden unb zwar außer den in §§H
und 16—18 erwähnten Fällen:
1. für den Rohtaback wenn mindestens 26 Kg. versendet oder eingelagert
werden, wenn er unsermentirt ist 33 Ji, für fermentirten 40 Ji ;
2. für entrippte Blätter 47 Ji für 100 Kg. netto?)
*) A. a. O. Nr. 7, § 22 der Bekanntmachung u. § 33 der Dienstvorschriften.
*) S. Zentralbl. des Reiches 1882 S. 156.
*) S. hiezu § 23 der Bekanntmachung u. §§ 34—39 der Dienstvorschriften.
4 S. die Kontrolvorschrifteu für die Verwendung von Kirsch- und Weichsclblättern bei
Herstellung von Tabackfabrikaten im Zentralblatt des Reichs 1879 S. 753.
Die Abgabe für Kirsch- und Weichselblatter beträgt 65 M für 100 Kg. im
fabrikationsreifen Zustande. (Bundesrathsbeschluß v. 27. Nov. 1879, Zentralbl. des Reichs
1879 S. 753.) Durch Bundesrathsbeschlnß v. 12. März 1880 (Zentralbl. J880 S. >209)
wurden auch Steinklee und e in gesalzene Rosenblätter zu gleichem Satze und unter
gleicher Kvntrvle zugelassen.
b) § 30 des Ges. Für grüne Blätter, Geize, Tabackstengel und Abfälle wird keine
Vergütung gewährt.