Besondere Vorschriften. Tabacksteuer.
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Inländischen Fabrikanten kann außerdem, je nachdem die Fabrikate
aus ausländischem oder inländischem Tabacke hergestellt sind, bei der Ausfuhr
über die Zollgrenze oder Niederlegung in öffentliche oder unter amtlichem Mit
verschluß stehende Privatlager für 100 Kg. netto vergütet werden.
1. Für Fabrikate aus ausländischen Blättern und zwar:
a) für Schnupf und Kautaback 60 Jl.
b) für Rauchtaback 81 Jl
c) für Zigarren 94 Jt
d) für Zigaretten 66 Jl
2. Für Fabrikate aus inländischen Blättern und zwar:
a) für Schnupf- und Kautaback 32 Jl
b) für Rauchtaback 43 Jl
c) für Zigarren 50 Jl
d) für Zigaretten 35 Jl
3. Für Fabrikate aus in- und ausländischen Blättern je nach
dem Mischungsverhältnisse nach den unter Nr. 1 und 2 erwähnten
Sätzen.
Fabrikanten, welche Vergütung für Fabrikate aus ausländischem oder
gemischtem Taback (Ziff. 3) machen wollen, haben vor der Fabrikation der
Steuerbehörde Anzeige zu machen und die von derselben gestellten Beding
ungen zu erfüllen.')
Der Bundesrath erläßt die weiteren Bestimmungen wegen der Ausfuhr-
Vergütungen nach § 30 und 31 des Gesetzes; insbesondere auch wegen der
Zigaretten und wegen des Zeitpunktes, von dem an die Vergütungssätze in
§ 30 und 31 des Gesetzes eintreten sollen;*) bis zu diesem Zeitpunkte sollen
die bisherigen Vorschriften über die Regelung der Vergütnngssätze und ins
besondere die Bestimmungen in § 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1868'') in
Kraft bleiben. Uebrigens ist der Bundesrath ermächtigt, die Ausfuhrvergüt-
ungen schon vorher allmählig bis zu der Höhe des Gesetzes von 1879 zu
erhöhend)
Am 28. Mai 1881 hatte der Bnndesrath das Regulativ betr. die
GewährungderZ oll - und Steuervergütung fürT ab ack und Taback
fabrikate erlassen-') und am 23. Nov. 1882") setzte er vom 1. Dez. 1882
folgende Steuervergütnngssätze für 100 Kg. bei der Ausfuhr fest:
1. Für Rohtaback unfermentirt 14 Jl
für desgl. fermentirt 17 Jl
2. Für entrippte Blätter 20 Jl
3. Für Fabrikate aus inländischen Blättern und zwar für Schnupf- und
Kautaback 14 Jl
für Rauchtaback 19 Jl
für Zigarren 22 Jl
für Zigaretten 15 Jl
wobei bestimmt wurde, daß die bisherigen Vergütungssätze auf Schnupf-, Kau-,
i) 8 31 Abs. 1 und 2 des Ges.
*) Durch Bundesrathsbeschluß vom 24. April 1884 (Zentralbl. des Reichs 1884
S. 125) wurde dieser Zeitpunkt aus 1. Mai 1884 festgesetzt.
3 ) S. die Bemerkungen hierüber oben.
4 ) § 31 Abs. 3 u. 4 des Ges.
&) Abgedr. im Zentralblatt des Reichs v. 1881 S. 191 ff.
°) A. a. O. v. 1882 S. 436.