Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Tabacksteuer. 
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Inländischen Fabrikanten kann außerdem, je nachdem die Fabrikate 
aus ausländischem oder inländischem Tabacke hergestellt sind, bei der Ausfuhr 
über die Zollgrenze oder Niederlegung in öffentliche oder unter amtlichem Mit 
verschluß stehende Privatlager für 100 Kg. netto vergütet werden. 
1. Für Fabrikate aus ausländischen Blättern und zwar: 
a) für Schnupf und Kautaback 60 Jl. 
b) für Rauchtaback 81 Jl 
c) für Zigarren 94 Jt 
d) für Zigaretten 66 Jl 
2. Für Fabrikate aus inländischen Blättern und zwar: 
a) für Schnupf- und Kautaback 32 Jl 
b) für Rauchtaback 43 Jl 
c) für Zigarren 50 Jl 
d) für Zigaretten 35 Jl 
3. Für Fabrikate aus in- und ausländischen Blättern je nach 
dem Mischungsverhältnisse nach den unter Nr. 1 und 2 erwähnten 
Sätzen. 
Fabrikanten, welche Vergütung für Fabrikate aus ausländischem oder 
gemischtem Taback (Ziff. 3) machen wollen, haben vor der Fabrikation der 
Steuerbehörde Anzeige zu machen und die von derselben gestellten Beding 
ungen zu erfüllen.') 
Der Bundesrath erläßt die weiteren Bestimmungen wegen der Ausfuhr- 
Vergütungen nach § 30 und 31 des Gesetzes; insbesondere auch wegen der 
Zigaretten und wegen des Zeitpunktes, von dem an die Vergütungssätze in 
§ 30 und 31 des Gesetzes eintreten sollen;*) bis zu diesem Zeitpunkte sollen 
die bisherigen Vorschriften über die Regelung der Vergütnngssätze und ins 
besondere die Bestimmungen in § 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1868'') in 
Kraft bleiben. Uebrigens ist der Bundesrath ermächtigt, die Ausfuhrvergüt- 
ungen schon vorher allmählig bis zu der Höhe des Gesetzes von 1879 zu 
erhöhend) 
Am 28. Mai 1881 hatte der Bnndesrath das Regulativ betr. die 
GewährungderZ oll - und Steuervergütung fürT ab ack und Taback 
fabrikate erlassen-') und am 23. Nov. 1882") setzte er vom 1. Dez. 1882 
folgende Steuervergütnngssätze für 100 Kg. bei der Ausfuhr fest: 
1. Für Rohtaback unfermentirt 14 Jl 
für desgl. fermentirt 17 Jl 
2. Für entrippte Blätter 20 Jl 
3. Für Fabrikate aus inländischen Blättern und zwar für Schnupf- und 
Kautaback 14 Jl 
für Rauchtaback 19 Jl 
für Zigarren 22 Jl 
für Zigaretten 15 Jl 
wobei bestimmt wurde, daß die bisherigen Vergütungssätze auf Schnupf-, Kau-, 
i) 8 31 Abs. 1 und 2 des Ges. 
*) Durch Bundesrathsbeschluß vom 24. April 1884 (Zentralbl. des Reichs 1884 
S. 125) wurde dieser Zeitpunkt aus 1. Mai 1884 festgesetzt. 
3 ) S. die Bemerkungen hierüber oben. 
4 ) § 31 Abs. 3 u. 4 des Ges. 
&) Abgedr. im Zentralblatt des Reichs v. 1881 S. 191 ff. 
°) A. a. O. v. 1882 S. 436.
	        
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