Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

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Inländischen  Fabrikanten  kann  außerdem,  je  nachdem  die  Fabrikate
aus  ausländischem  oder  inländischem  Tabacke  hergestellt  sind,  bei  der  Ausfuhr
über  die  Zollgrenze  oder  Niederlegung  in  öffentliche  oder  unter  amtlichem  Mitverschluß ­
  stehende  Privatlager  für  100  Kg.  netto  vergütet  werden.
1.  Für  Fabrikate  aus  ausländischen  Blättern  und  zwar:
a)  für  Schnupf  und  Kautaback  60  Jl.
b)  für  Rauchtaback  81  Jl
c)  für  Zigarren  94  Jt
d)  für  Zigaretten  66  Jl
2.  Für  Fabrikate  aus  inländischen  Blättern  und  zwar:
a)  für  Schnupf-  und  Kautaback  32  Jl
b)  für  Rauchtaback  43  Jl
c)  für  Zigarren  50  Jl
d)  für  Zigaretten  35  Jl
3.  Für  Fabrikate  aus  in-  und  ausländischen  Blättern  je  nach
dem  Mischungsverhältnisse  nach  den  unter  Nr.  1  und  2  erwähnten
Sätzen.
Fabrikanten,  welche  Vergütung  für  Fabrikate  aus  ausländischem  oder
gemischtem  Taback  (Ziff.  3)  machen  wollen,  haben  vor  der  Fabrikation  der
Steuerbehörde  Anzeige  zu  machen  und  die  von  derselben  gestellten  Bedingungen ­
  zu  erfüllen.')
Der  Bundesrath  erläßt  die  weiteren  Bestimmungen  wegen  der  Ausfuhr-Vergütungen
  nach  §  30  und  31  des  Gesetzes;  insbesondere  auch  wegen  der
Zigaretten  und  wegen  des  Zeitpunktes,  von  dem  an  die  Vergütungssätze  in
§  30  und  31  des  Gesetzes  eintreten  sollen;*)  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sollen
die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Regelung  der  Vergütnngssätze  und  insbesondere ­
  die  Bestimmungen  in  §  8  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868'')  in
Kraft  bleiben.  Uebrigens  ist  der  Bundesrath  ermächtigt,  die  Ausfuhrvergütungen
  schon  vorher  allmählig  bis  zu  der  Höhe  des  Gesetzes  von  1879  zu
erhöhend)
Am  28.  Mai  1881  hatte  der  Bnndesrath  das  Regulativ  betr.  die
GewährungderZ  oll  -  und  Steuervergütung  fürT  ab  ack  und  Tabackfabrikate ­
  erlassen-')  und  am  23.  Nov.  1882")  setzte  er  vom  1.  Dez.  1882
folgende  Steuervergütnngssätze  für  100  Kg.  bei  der  Ausfuhr  fest:
1.  Für  Rohtaback  unfermentirt  14  Jl
für  desgl.  fermentirt  17  Jl
2.  Für  entrippte  Blätter  20  Jl
3.  Für  Fabrikate  aus  inländischen  Blättern  und  zwar  für  Schnupf-  und
Kautaback  14  Jl
für  Rauchtaback  19  Jl
für  Zigarren  22  Jl
für  Zigaretten  15  Jl
wobei  bestimmt  wurde,  daß  die  bisherigen  Vergütungssätze  auf  Schnupf-,  Kau-,

i)  8  31  Abs.  1  und  2  des  Ges.
*)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  24.  April  1884  (Zentralbl.  des  Reichs  1884
S.  125)  wurde  dieser  Zeitpunkt  aus  1.  Mai  1884  festgesetzt.
3 )  S.  die  Bemerkungen  hierüber  oben.
4 )  §  31  Abs.  3  u.  4  des  Ges.
&)  Abgedr.  im  Zentralblatt  des  Reichs  v.  1881  S.  191  ff.
°)  A.  a.  O.  v.  1882  S.  436.
            
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