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v. A ilfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Rauchtaback und Cigaretten Anwendung finden sollen, welche in den bereits
unter Kontrole stehenden Fabriken vom 1. Dez. 1882 angefertigt worden sind,
sowie ails denjenigen Schnnpftaback, welcher alls den an diesem Tage daselbst
vorhandenen Halbfabrikaten hergestellt worden ist. Mit 1. Mai 1884 wurden
diese Vergütnngssätze aufgehoben nub traten die höheren gesetzt, v. 1879 ein?)
Die §§ 32 und 33 enthalten Bestimmungen über den Begriff der
Steuerdefraudativn, während in den §§ 34—39 die näheren Vorschriften
über die Bestrafung der Stenerdefraudation enthalten sind.
§ 40 handelt von den Ordnllngsstrafen, § 41 von dem Znsammen
treffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. Ueber die
Vertretnngsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen gibt § 43 besondere Vor
schriften, §44 für die Umwandlung der Geld- und Freiheitsstrafen.
In § 45 ist die Verjährungsfrist für Defraudationen rmd den An
spruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle alls 3 Jahre, für Ordnungs
strafen auf 1 Jahr vom Tage der Begehung an festgesetzt.
Nach § 46 soll sich die Feststellung, Untersuchung und Entscheid-
ung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die Verwaltungs-
Vorschriften, sowie wegen Strafmilderung und Erlaß der Strafe auf dem
Gnadenwege nach den Vorschriften über die Zuwiderhandlungen gegen die
Zvllgesetze richten, während in § 47 das Zusammenwirken der Behörden ver
schiedener Bundesstaaten bei der Untersuchllng und Strafvollstreckung ange-
ordliet ist.
Am Schlüsse des Gesetzes (§ 48) wird wegen der Aufhebung der
entgegenstehenden Bestimmungen des Zolltarifs und des Gesetzes vom
26. Mai 1868 Vorsorge getroffen.
Ueber die rechnerische Feststellung der Tabackstener, deren Einziehimg und
Verrechnung ist in § 25 der Bekanntmachung und in den §§ 40 und 41 der
Dienstvorschriften Näheres angeordnet.
Ueber die Kreditirung der Tabackgewichtstener ist, wie bereits
erwähnt, ein besonderes Regulativ erlassen.'?
Schließlich ist noch zu erwähnen ein Bnndesrathsbeschluß vom 21. Mai
1885?) durch den das Entrippen inländischen Tabacks, welcher vom
1. Juli 1885 ab in Theilungslager aufgenommen wird, nur mit der
Maßgabe gestattet werden darf, daß die entrippten Blätter ^mittelbar vom
Lager unter Steuerkontrole in das Ausland geführt werden. Nur aus
nahmsweise kann mit Genehmigung der Direktivbehörde unter besondern
von derselben vorzuschreibenden Kontrolen die Versteuerung des entrippten
Tabacks zugelassen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß derselbe nur zu
Fabrikationszwecken im Jnlande verwendet wird.
Auf Taback, welcher vor dem 1. Juli 1885 in ein Theilnngslager
aufgenommen worden war, finden vorstehende Vorschriften erst vom 1. Sept.
1886 ab Anwendung?)
4. Salzstencr.
Die erste Zollvereinsfrage, welche von Seiten der Preußischen Regierung
nach Auflösung des Deutschen Bundes und Errichtung des Norddeutschen
') S. Bundesrathsbeschlns; v. 24. April 1884.
Abgedr. im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 468, s. a. das Nähere in Abschnitt IX.
3 ) Zentralbl. des Reichs 1885 S. 229.
4 ) S. die Gründe in Drucks. 84 des Bundcsraths v. 1885.