Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A ilfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Rauchtaback und Cigaretten Anwendung finden sollen, welche in den bereits 
unter Kontrole stehenden Fabriken vom 1. Dez. 1882 angefertigt worden sind, 
sowie ails denjenigen Schnnpftaback, welcher alls den an diesem Tage daselbst 
vorhandenen Halbfabrikaten hergestellt worden ist. Mit 1. Mai 1884 wurden 
diese Vergütnngssätze aufgehoben nub traten die höheren gesetzt, v. 1879 ein?) 
Die §§ 32 und 33 enthalten Bestimmungen über den Begriff der 
Steuerdefraudativn, während in den §§ 34—39 die näheren Vorschriften 
über die Bestrafung der Stenerdefraudation enthalten sind. 
§ 40 handelt von den Ordnllngsstrafen, § 41 von dem Znsammen 
treffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. Ueber die 
Vertretnngsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen gibt § 43 besondere Vor 
schriften, §44 für die Umwandlung der Geld- und Freiheitsstrafen. 
In § 45 ist die Verjährungsfrist für Defraudationen rmd den An 
spruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle alls 3 Jahre, für Ordnungs 
strafen auf 1 Jahr vom Tage der Begehung an festgesetzt. 
Nach § 46 soll sich die Feststellung, Untersuchung und Entscheid- 
ung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die Verwaltungs- 
Vorschriften, sowie wegen Strafmilderung und Erlaß der Strafe auf dem 
Gnadenwege nach den Vorschriften über die Zuwiderhandlungen gegen die 
Zvllgesetze richten, während in § 47 das Zusammenwirken der Behörden ver 
schiedener Bundesstaaten bei der Untersuchllng und Strafvollstreckung ange- 
ordliet ist. 
Am Schlüsse des Gesetzes (§ 48) wird wegen der Aufhebung der 
entgegenstehenden Bestimmungen des Zolltarifs und des Gesetzes vom 
26. Mai 1868 Vorsorge getroffen. 
Ueber die rechnerische Feststellung der Tabackstener, deren Einziehimg und 
Verrechnung ist in § 25 der Bekanntmachung und in den §§ 40 und 41 der 
Dienstvorschriften Näheres angeordnet. 
Ueber die Kreditirung der Tabackgewichtstener ist, wie bereits 
erwähnt, ein besonderes Regulativ erlassen.'? 
Schließlich ist noch zu erwähnen ein Bnndesrathsbeschluß vom 21. Mai 
1885?) durch den das Entrippen inländischen Tabacks, welcher vom 
1. Juli 1885 ab in Theilungslager aufgenommen wird, nur mit der 
Maßgabe gestattet werden darf, daß die entrippten Blätter ^mittelbar vom 
Lager unter Steuerkontrole in das Ausland geführt werden. Nur aus 
nahmsweise kann mit Genehmigung der Direktivbehörde unter besondern 
von derselben vorzuschreibenden Kontrolen die Versteuerung des entrippten 
Tabacks zugelassen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß derselbe nur zu 
Fabrikationszwecken im Jnlande verwendet wird. 
Auf Taback, welcher vor dem 1. Juli 1885 in ein Theilnngslager 
aufgenommen worden war, finden vorstehende Vorschriften erst vom 1. Sept. 
1886 ab Anwendung?) 
4. Salzstencr. 
Die erste Zollvereinsfrage, welche von Seiten der Preußischen Regierung 
nach Auflösung des Deutschen Bundes und Errichtung des Norddeutschen 
') S. Bundesrathsbeschlns; v. 24. April 1884. 
Abgedr. im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 468, s. a. das Nähere in Abschnitt IX. 
3 ) Zentralbl. des Reichs 1885 S. 229. 
4 ) S. die Gründe in Drucks. 84 des Bundcsraths v. 1885.
	        
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