Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Au  f  s  e  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

B.  Auf  privative  Rechnnng  kann  Salz  abgabenfrei  verabfolgt  werden
1.  wenn  der  Nachweis  des  Salzverbrauchs  bei  den  zur  Ausfuhr  bestimmten ­
  Gegenständen  nicht  geliefert  werden  kann  (s.  A.  Ziff.  3);‘)
2.  zu  Unterstützungen  bei  Nothständen,  sowie  an  Wohlthätigkeitsanstalten; ­
  ^  ,  ,
3.  zu  Deputaten  (Salz-Naturalabgaben)  auf  deren  abgabenfreie  Verabfolgung ­
  die  Berechtigten  Anspruch  haben;
4.  zur  Nachpökelung  von  Heringen.
C.  Zur  Hälfte  auf  Vereins-  und  privative  Rechnung  kann  Salz  abgabenfrei ­
  verabfolgt  werden  zur  Pökelung  von  Heringen')  und  ähnlichen
Durch  Bundesrathsbeschluß  v.  23.  Febr.  1882»)  wurde  bestimmt,  daß  vom
1.  April  1882  an  die  auf  Grund  des  §  20  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  12.  Okt.  1867
betr.  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  (Bundesgesetzbl.  1867  S.  41)
auf  privative  Rechnung  freigeschriebenen  Abgabenbeträge  für  das  Einsalzen
oder  Nachpökeln  von  Heringen  oder  ähnlichen  Fischen  und  für  das,  nicht
unter  stehender  Kontrole  zum  Einsalzen  von  Gegenständen,  welche  zur
Ausfuhr  bestimmt  sind  und  ausgeführt  werden,  verwendete  Salz,
von  den  zur  Reichskasse  abzuführenden  Erträgen  der  Salzabgabe  in  Abzug
zu  bringen  sind.  Das  zur  Nachpökelung  von  Heringen  bestimmte  Salz
sei  auf'je  50  Kg.  mit  6  Liter  Heringslake  amtlich  zu  denaturiren  und
bezüglich  des,  zum  Einsalzen  der  nicht  unter  stehender  Kontrole  behandelten
und  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gegenstände,  erforderlichen  und  verwendeten
Salzes  sollen  die  vom  Bnndesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  erlassenen  Vorschriften ­
  vom  3.  Juni  1870 4 )  Anwendung  finden.
Nach  Art.  8  sollte  die  Uebereinkunft  am  1.  Januar  1868  ms  Lebens
treten;  der  Vollzug  derselben  war  jedoch  nach  Ziff.  7  des  Schlußprot.  hierzu
an  die  bestimmte  Voraussetzung  geknüpft,  daß  zuvor  der  Fortbestand  des
Zollvereins  auf  dauernde  Grundlage  durch  Vertrag  sicher  gestellt  wäre.  Nachdem ­
  diese  Voraussetzung  durch  den  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867
erfüllt  war,  wllrde  ans  Grund  dieser  Uebereinkunft  im  Norddeutschen  Bunde
das  Gesetz  vom  12.  Okt.  1867  betr.  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz/)
nebst  der  oben  erwähnten  Verordnung  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes
erlassen?)  Ein  Gleiches  fand  im  Laufe  des  Jahres  1867  «in  den  anderen
Staaten  des  Vereins  statt/)  so  daß  mit  1.  Januar  1868  die  Uebereinkunft
vom  8.  Mai  1867  in  ihrem  vollen  Umfange  ins  Leben  treten  konnte.
Nach  §  2  Abs.  2  des  Gesetzes  von  1867  können  Stoffe,  ans  denen  Salz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  abgabenfrei  abgelassen  werden,  wenn  ein  Mißbranch ­
  nicht  zu  befürchten  ist.  Der  Bnndesrath  hat  auf  Grund  dieser  Be-5

  Okt  1876  (Zentralbl.  des  Reiches  v  1876  S.  554)  auch  Salz,  welches  für  die  zur  Berp'r
  o  v  i  a  n  t  i  r  u  n  g  der  K  r  i  e  g  s  m  a  r  i  n  e  Deutschlands  eingepökelten  und  eingesalzenen  Gegenstände
  verwendet  wurde.  .  ,  w  .
Z  Auch  in  diesem  Falle  soll  die  abgabenfreie  Ablafsung  nach  Ziff.  5  lit.  c  des  Sch  ln  vprot.
  v.  8.  Mai  1867  nur  nach  bestimmten,  gegenseitig  mitzutheilenden  Normen  geschehen.
*)  Nach  Nr.  5  lit.  b  des  ScklußprotokoUs  vom  8.  Mai  1867  soll  für  die  Hering-Pökelung
  der  den  bestehenden  Instruktionen  entsprechende  Nachweis  genügen.
3 )  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1882  S.  91.  _
4 )  Abgedr.  den  Jahrbüchern  für  Zollgesetzgebung  v.  1870  ^-  307.
6)  Bundesgesetzbl.  v.  1867  S.  41;  Appell  a.  a.  O.  L.  7  ff.
«6  Zentralblatt  1867  S.  484;  Jahrbücher  1867  S.  448.  ,  ^
7 )  In  Preußen  am  9.  August  1867,  in  Bayern  am  16.  Nov.  1867  ;  Appell  a.  a.  O.  S.  22.
            
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