Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Salzsteuer.

119

ÄiÄl!*" 11,  start  Ņchà  Salzsäure,  2  Pwz,  Pinksalz,
Hieran  wurde  Folgendes  geändert:
1-  Nach  Bundesrathsbeschluß  vom  1.  Dezember  1873')  wurde  es  für
unstatthaft  erklärt,  auch  im  Falle  der  Denaturirung,  an  Darmhändler
zur  Reinigung  und  Konservirung  der  zur  Wurstsabrikativn  dienenden
Darme  ^ralz  abgabenfrei  zu  geben.
2.  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  29.  April  1874  2 )  wurden  die
obersten  Landesfinanzbehörden  ermächtigt,  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen ­
  über  die  Berechtigung  zum  Bezüge  denaturirten
-Vandelssalzes  von  Seite  der  Salzhändler  durch  die  Ortspolizeibehörden
  dann  zu  gestatten,  wenn  diese  Bescheinigung  nur  für  einzelne ­
  Fälle,  nicht  für  das  ganze  Jahr  nachgesucht  wird.  Die  Polizein
  ^'^'rden  haben  jedoch  hierüber  ein  Jahresverzeichniß  zu  führen?)
3.  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  12.  November  1874*)  wurde  anae-^etroieum
  mir  6ci  ^enahlrirm^a  ^eëiemöen
Gewerbebestellsalzes  zugelassen  werde,  welches  in  den  Gewerberäumen
des  Empfängers  unter  amtlicher  Aufsicht  hergestellt  wird.
4.  Nach  dem  Bundesrathsbeschlnsse  vom  13.  November  1875°)  kann
zugelassen  werden,  daß  Bestellsalz  für  zuverlässige  Gewerbtreibende
im  Genehmigung  der  Direktivbehörde  auf  den  Salzwerken  mit  nur
1  /„  Schwefelsäure  und  l°/ 0  Wasser  denatnrirt  werde,  wenn  ein
anderes  Denatnrirnngsmittel  als  Schwefelsäure  für  das  betreffende
Gewerbe  nicht  zulässig  ist?)
6.  Nach  einem  weiteren  Beschlusse  vom  nämlichen  Tage')  darf  Kienöl
â"ŗ,^bŗstellung  desjenigen  sog.  Gewerbebestellsalzes  verwendet  werden,
welches  nt  den  Gewerberäumen  des  Entpfängers  denatnrirt  wird.
b.  Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  18.  Oktober  1876«)  genehmigt  unter
Erweiterung  der  unter  lit.  c  und  e  ailfgeführteil  Beschlüsse,  '  daß  die
Denaturirung  von  Gewerbebestellsalz  mit  Petroleum,  Kienöl  oder
derienlgen  Denatllrirnngsmittel,  welche  nach  den  Bestimmungen  von
)  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörden  verwendet ­
  werden  dürfen,  unter  der  Bedingung  auf  Salinen  zugelassen
werden,  daß  das  auf  diese  Weise  denaturine  Gewerbebestellsalz  schon
ans  der  caline  aintlich  verschlossen  und  mit  einem  von  dem  betreffen-')

  8  580  des  Prot.  Jahrbücher  f.  1873  S.  516.
)  8  226  des  Prot.
"Nd  dir  uxÄÄsyis
& )  8  438  des  Prot.  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  1875  S.  749.
)  Durch  einen  Bimdesrathsbeschlus;  vom  23.  Mai  1881  mar  Karbolsäure  rein  master-L,

«  Í  §  unzulässiges  De  nat  urirungsmittel.
')  8  440  des  Prot.  Mg  dr.  a.  a.  O.  S.  749.
Ş)  8  285  des  Prot.
9 )  S.  oben  und  pr.  Zentralbl.  1872  S.  318.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.