Besondere Vorschriften. Brausteuer.
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RÄàşiâZLmÄg und ĶÄļ L-u Bayerns, nach
-on dem Gesetze von 1868 fehlte die Bestimmung über die Erstatt un a
;.!^. eiie J î" den Fällen, wenn die Braustoffe nach der Anmeldung,
Holcl; vor der Emmaischung zu Grunde gegangen waren, oder sonst
wegen unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bierbereitung unmöq-
^ geworben wr. %ir W
D ' 0m TO"P e ¿ em ^ er P 33 enthielt in § 30 eine ähnliche Bestimmung, wonach
eme Rückerstattung der erlegten Gefälle dann stattfinden kann, wenn das Bier
im Brau hause und so lange es sich noch auf dem Bottiche befindet, ohne Ver
schulden des Brauers so völlig verdorben ist, daß es als ungenießbar und
allch zii anderen Zwecken unbrauchbar betrachtet unb weggelassen werden muß.
s - pşş Ungleichheit m der Gesetzgebung ist durch eine Bestimmung in § 7
to'tÍPs" s ÖOn - 18 rc L - Ländert und es samt hienach mit Genehmigung der
^wektwbehvrde eme Erstattung der Steuer dann stattfinden, wenn der Anspruch
aus solche binnen 24 Stunden nach der deklarirten Einmaischungszeit bei der
Hebestelle angemeldet worden ist, daß * *
a) entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beab
sichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder der Art beschädigt
worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich
ist, oder J ’
b) sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bier-
bereltung nicht stattfinden konnte.
u. sS" üo,„ 21. 1873 ') ^»1^)6^ Nc Werften
^"desfinanzbehördeu ui Fällen, in welchen überwiegende Gründe der
ÄI 'L.l t fur den Nachlaß einer nach dem Wortlaute des Brausteuergesetzes
geschuldeten Abgabe sprechen, den Erlaß oder die Erstattung der Steuer-
ŞKMBLÄLM
Rach Bundesrathsbeschluß vom 2. November 187«-, soll für „mae-
,chlaļ,ei,es Bier ein Erlaß der Steuer auf gemeinschaftliche Rechi»,na nicht
zulässig seni. D ’
w P. Die Vorschriften in § 9 des Gesetzes von 1872 weichen insofern von
der früheren Gesetzgebung ab, als ein Termin von mindestens acht
Bällen vor Anfang des Betriebes zur Anmeldunq der Brauereiräume
und Gefäße festgesetzt ist und als diese Anmeldung zum Zwecke einer wirk
sameren Kontrole des Blerzuges, welche sich bisher nur auf die unsichere Ver-
messung des Bieres auf dem Kühlschiffe beschränken mußte, auch auf die für
wurde hrung des Bieres bestimmten Gefäße und Räume ausgedehnt
9 Die Bestimmungen in § 11 des Gesetzes von 1872 über die Ver-
messung Bezeichnung und Verschluß der Gefäße waren früher
nicht in dem Gesetze, wohl aber in den Regulativen hiezu im Wesentlichen
übereinstimmend vorhanden und wirrden nilmnehr in das Gesetz übernommen
und auf die Gahrungsgefäße ausgedehnt.
0 8 618 des Prot. pr. Zentralblatt 1874 S. 70.
*) 8 330 des Prot.