Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Brausteuer.

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lia  f)in  §  o?  ei  f  e  ist  in  §  22  des  Gesetzes  von  1H72  unter  gewissen  Bedingungen
(Ņr-  1—4)  erne  Erhebung  der  Brausteuer  von  der  Vermahlung
der  Braustoffe  zugelassen  und  zwar:
a)  für  die  Brauer  derjenigen  Orte,  wo  zllr  Zeit  nach  den  Landesgesetzen
dre  Brannralzstener  im  Anschlüsse  an  eine  örtlich  bestehende  Mahlsteuer ­
  von  dein  für  Brauzwecke  zur  Mühle  bestimmten  noch  ungeschroteten
  Malze  erhoben  wurde;
t>)  außerdem  aber  mir  Genehmigung  der  Direktivbehvrde  für  solche
Brauer,  welche  darauf  antragen  und  sich  den  dieserhalb  besonders
^  vorzuschreibenden  Bedingungen  unterwerfen.
In  diesen  Fällen  soll  der  Brauer  von  der  Anzeige  der  Braneinmaischungen,
  welche  außerdem  nach  §  16  des  Gesetzes  von'1872  unerläßlich  ist,
insoweit  befreit  sein,  als  er  steuerpflichtige  Stoffe  zum  Brauen  verwendet,  die
Vorher  einer  Verarbeitung  auf  Mahlwerken  unterlagen.
Selbstverständlich  sind  die  Surrogatstoffe  von  '  dieser  Vergünstigung  ausgeschlossen, ­
  insoweit  sie  sich  nicht  zur  Vermahlung  eignen?)
Nach  einem  Bundesrathsbeschlusse  vom  20.  Febr.  1875  kann  auch  ein
in,  Sinuc  M  §  1  ^  2  Der  #1,,^  statt  fa,I^^^änmf^^er
Bucher  zugelassen  werden,  und  soll  nur  eine  schriftliche  Deklaration
nach  einem  von  der  Direktivbehörde  vorzuschreibenden  Muster  bei  der  Anmelduna
nach  §  5  der  Grundsätze  zulässig  sein?)
4.  Nach  §  4  des  Gesetzes  kann  nach  Uebereinkommen  mit  der  Stenerbehvrde
  unter  den  von  derselben  festgesetzten  Bedingungen  durch  Entrichtung  einer
Abs,ndüng  sfumine  die  Versteuerung  für  einen  bestimmten  Zeitraum  erfolgen
(Fixation).  Die  näheren  Bestimmungen  hat  der  Bundesrath  in  den  Grundsätzen ­
  für  die  Fixation  der  Bransteuer  niedergelegt»)  und  hiezu  noch
folgende  Beschlüsse  gefaßt:
a)  Nach  Beschluß  vom  29.  April  1874*)  kann  versuchsweise  bis  auf
Weiteres  fixirten  Brauern  von  den  Hauptämtern  ans  Ansuchen  gestattet
werden,  Bier  an  nicht  fixirte  Brauer  abziilassen.
b)  In  der  Sitzung  v.  23.  Nov.  1876  -')  wurden  bezüglich  der  Grundsätze
sur  die  Fixation  der  Braustcner  folgende  Aenderungen  beschlossen.
Zu  I-  3.  Die  Fixationsverträge  (Muster  A)  werden  in  der  Regel
längstens  auf  Jahresdauer  abgeschlossen.  Ausnahmsweise  ist  ein
kürzerer  Zeitraum  hiefür  zulässig.
Zn  I  I.  2.  Die  Fixation  kann  sich  auf  je  5  Jahre  erstrecken.
Zu  II.  4.  zweiter  Absatz.  Die  Anträge  auf  Abschluß  von  Fixativnsverträgen
  sind  spätestens  6  Wochen  vor  dem  Zeitpunkte,  mit
welchem  die  Fixation  beginnen  soll,  vorzubringen.
0)  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  21.  Inni  1878°)  wurde  folgende
Aenderung  der  Nr.  9  der  Grundsätze  über  die  Fixation  der  Branstener
  angeordnet:

')  S.  hiezu  die  vom  Bundesrathe  erlassenen  Grundsiiße  über  die  Zulassung  der  Brauer
şş^ntnchtnn^  der  Biersteucr  im  Wege  der  Bermahlungsstcuer  v.  18.  Nov.  1872.  Jahr-*)
  §  157  des  Prot.,  Preuß.  Zentralbl.  1875  S.  1875  91.
s )  S.  Jahrb.  1873  ©.  91  ff.
4 )  §  256  des  Prot.,  Preuß.  Zentralbl.  1874  ©.  163.
8 )  Ö  374  u.  375  der  Prot.,  Preuß.  Zentralbl.  1877  €.  5.
.  *).§  ?, 84  des  Prot.  Diese  Bestimmung  gilt  nach  den  Motiven  in  der  Bundesrathsdruck,chnft ­
  Nr.  86  v.  1878  nicht  beim  Ucbergange  zur  Fixation  mit  Nachversteuerung.
            
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