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v. Aufseß: Die Zälle und Steuern des Deutschen Reiches.
10. In § 12 des Gesetzes von 1872 ist die Bestimmung neu, daß der
Aufstellungsort der Waage im Einvernehmen mit der Steuerbehörde
zu bestimmen ist. , , ^
11. Durch die Bestimmungen in § 13 Abs. 2 und 4 und § 14 des Gesetzes
von 1872 sind die nothwendigen Kontrvlen für die Malzsurrogate
angeordnet, welche in der Aufbewahrung derselben in gesonderten
Räumen und in geeigneter Buchführung über solche zu bestehen
haben?) t m L<
12. Neu ist ferner die Bestimmung des Abs. 3, wonach der Vorrath an
Malzschrvt, sobald die Brau-Einmaischungen angemeldet sind, die längstens
für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen darf.
13. In § 16 des Gesetzes von 1872 ist die Bestimmung neu, daß in
der Brauanzeige auch anzugeben ist, wie viel Bier ans dem angegebenen
Braumaterial gezogen werden soll.
14. Die Bestimmungen in § 18 des Gesetzes von 1872 sind durch die
Zulassung der Malzsnrrogate zu Brauzwecken veranlaßt und machen deren
Gebrauch von der Einreichung einer Besch rei bring des, bis zur abändernden
Erklärung innezuhaltenden, Verwendungsverfahrens, mit
näherer Angabe desjenigen Aktes im Laufe des Brauprozesses, bei welchem
die Verwendung der Surrogate stattfinden soll, abhängig; außerdem beschränken
sie der Regel nach die Frist für Verwendung der Zuckerstoffe ans
die Zeit von dem Beginn der ersten Einmaischung bis zur Beerrdrgrrng des
Würzekochens, verbieten also deren Zusetzung während der Abkühlungs- unb
Gährnngsperivde.
15. Bemerkenswerth sind in § 19 des Gesetzes von 1872 dre neuen
Bestimmungen des Abs. 2 und 3, wonach Ausnahmen von der gesetzlichen
E in mai sch un gs zeit nach Bedürfniß bewilligt werden können und bei kontinuirlichem
Betriebe nicht versagt werden dürfen; ferner daß als Schluß
der Einmaischung der Zeitpunkt gilt, mit welchem das Ablassender Würze
zum Zwecke des Kochens begonnen wird.
16. Die Bestimmung in Absatz 4 § 20 des Gesetzes von 1872, wonach
die Malzsurrvgate nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnittes
der Bierbereitung,'bei welchem deklarationsmäßig ihre Verwendung stattfinden
soll, und in nicht größerer Menge als der für das betreffende Gebrände versteuerten
Menge in die Branstätte gebracht werden sollen, häncst mit der nothwendigen
Kontrole dieser Stoffe zusammen. ,
17 Der zweite Absatz des § 20 enthält eine schon bisher un Verwaltungswege
gehandhabte, für Fälle mehrerer Einmaisch un g en an demselben'Tage
praktisch bewährte Maßregel.
18. Die Bestimmung in Absatz 2 des § 23 des Gesetzes von 1872 \)t
insofern neu, als sie die Revisionsbefugniß der Beamten auch auf die
an die Brauerei anstoßenden und mit derselben in Verbindung stehenden Räumlichkeiten
und im Falle der Steuererhebung von der Vermahlung der Braustoffe
auch auf die zu diesem Zwecke dienenden Räume ausdehnt.
19. In der Bestinunung des letzten Absatzes in § 23 des Gesetzes von
1872 wird keine materiell neue Anforderung an den Brauer gestellt, wenn ihm
verboten wird, innerhalb der, der Revision unterliegenden, Räume keine Ein-')
Zu § 13 Abs. 3 des Gesetzes s. das Nähere im Pr. Zentralblatt 1875 S. 167 u. a.