Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zälle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

10.  In  §  12  des  Gesetzes  von  1872  ist  die  Bestimmung  neu,  daß  der
Aufstellungsort  der  Waage  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde
zu  bestimmen  ist.  ,  ,  ^
11.  Durch  die  Bestimmungen  in  §  13  Abs.  2  und  4  und  §  14  des  Gesetzes ­
  von  1872  sind  die  nothwendigen  Kontrvlen  für  die  Malzsurrogate ­
  angeordnet,  welche  in  der  Aufbewahrung  derselben  in  gesonderten ­
  Räumen  und  in  geeigneter  Buchführung  über  solche  zu  bestehen ­
  haben?)  t  m  L<
12.  Neu  ist  ferner  die  Bestimmung  des  Abs.  3,  wonach  der  Vorrath  an
Malzschrvt,  sobald  die  Brau-Einmaischungen  angemeldet  sind,  die  längstens
für  den  folgenden  Tag  deklarirte  Menge  nicht  übersteigen  darf.
13.  In  §  16  des  Gesetzes  von  1872  ist  die  Bestimmung  neu,  daß  in
der  Brauanzeige  auch  anzugeben  ist,  wie  viel  Bier  ans  dem  angegebenen
Braumaterial  gezogen  werden  soll.
14.  Die  Bestimmungen  in  §  18  des  Gesetzes  von  1872  sind  durch  die
Zulassung  der  Malzsnrrogate  zu  Brauzwecken  veranlaßt  und  machen  deren
Gebrauch  von  der  Einreichung  einer  Besch  rei  bring  des,  bis  zur  abändernden ­
  Erklärung  innezuhaltenden,  Verwendungsverfahrens,  mit
näherer  Angabe  desjenigen  Aktes  im  Laufe  des  Brauprozesses,  bei  welchem
die  Verwendung  der  Surrogate  stattfinden  soll,  abhängig;  außerdem  beschränken
sie  der  Regel  nach  die  Frist  für  Verwendung  der  Zuckerstoffe  ans
die  Zeit  von  dem  Beginn  der  ersten  Einmaischung  bis  zur  Beerrdrgrrng  des
Würzekochens,  verbieten  also  deren  Zusetzung  während  der  Abkühlungs-  unb
Gährnngsperivde.
15.  Bemerkenswerth  sind  in  §  19  des  Gesetzes  von  1872  dre  neuen
Bestimmungen  des  Abs.  2  und  3,  wonach  Ausnahmen  von  der  gesetzlichen
E  in  mai  sch  un  gs  zeit  nach  Bedürfniß  bewilligt  werden  können  und  bei  kontinuirlichem
  Betriebe  nicht  versagt  werden  dürfen;  ferner  daß  als  Schluß
der  Einmaischung  der  Zeitpunkt  gilt,  mit  welchem  das  Ablassender  Würze
zum  Zwecke  des  Kochens  begonnen  wird.
16.  Die  Bestimmung  in  Absatz  4  §  20  des  Gesetzes  von  1872,  wonach
die  Malzsurrvgate  nicht  früher  als  mit  Beginn  desjenigen  Abschnittes
der  Bierbereitung,'bei  welchem  deklarationsmäßig  ihre  Verwendung  stattfinden
soll,  und  in  nicht  größerer  Menge  als  der  für  das  betreffende  Gebrände  versteuerten ­
  Menge  in  die  Branstätte  gebracht  werden  sollen,  häncst  mit  der  nothwendigen ­
  Kontrole  dieser  Stoffe  zusammen.  ,
17  Der  zweite  Absatz  des  §  20  enthält  eine  schon  bisher  un  Verwaltungswege ­
  gehandhabte,  für  Fälle  mehrerer  Einmaisch  un  g  en  an  demselben'Tage ­
  praktisch  bewährte  Maßregel.
18.  Die  Bestimmung  in  Absatz  2  des  §  23  des  Gesetzes  von  1872  \)t
insofern  neu,  als  sie  die  Revisionsbefugniß  der  Beamten  auch  auf  die
an  die  Brauerei  anstoßenden  und  mit  derselben  in  Verbindung  stehenden  Räumlichkeiten ­
  und  im  Falle  der  Steuererhebung  von  der  Vermahlung  der  Braustoffe ­
  auch  auf  die  zu  diesem  Zwecke  dienenden  Räume  ausdehnt.
19.  In  der  Bestinunung  des  letzten  Absatzes  in  §  23  des  Gesetzes  von
1872  wird  keine  materiell  neue  Anforderung  an  den  Brauer  gestellt,  wenn  ihm
verboten  wird,  innerhalb  der,  der  Revision  unterliegenden,  Räume  keine  Ein-')

  Zu  §  13  Abs.  3  des  Gesetzes  s.  das  Nähere  im  Pr.  Zentralblatt  1875  S.  167  u.  a.
            
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