Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere  Vorschriften.  Braustener.

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23  Nach  §  43  des  Gesetzes  hat  der  Bimdesrath  die  zur  Aus  führ  una
desselben  erforderlichen  Bestimmungen^)  zu  erlassen.
Beilagen  Ausführungsbestimmungen  vom  18.  November  1872  enthalten  als
a)  die  Grundsätze  für  die  Fixation  der  Brausteuer
b)  die  Vorschriften  für  die  Rückvergütung  der  Brausteuer  bei
der  Ausfuhr  vou  Bier,  und
c)  die  Grundsätze  über  die  Zulassung  der  Brauer  zur  Entrichtung  der
Steuer  un  Wege  der  Vermahlungssteuer?)
24.  Schließlich  erscheint  es  bemerkenswerth,  daß  nach  §  44  Abs.  2  des
©cfcfje»  von  1872  in  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Co^burg-Gotha
  und  dem  Fürstenthum  Reuß  ältereLinie  bis  zum
1.  Zannar  1876  von  dem  Zentner  Malzschrot  derjenige  Betrag  erhoben  werden
ears,  um  welchen  die  dort  zur  Zeit  gesetzlich  bestehende  Brausteuer  vom  Malzschrot ­
  den  Satz  von  20  Sgr.  pro  Zentner  übersteigt.
nú  ^  ^es  Gesetzes  von  1872  wurde  durch  ein  Gesetz  vom
26.  Dezember  187o=)  abgeändert  und  lautet  nunmehr  folgendermaßen-„In
  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburq-Gotha,
  sowie  rn  dem  Fürstenthnm  Reuß  ältere  Linie  darf  von  dem
Zentner  Malzschrvt  derjenige  Betrag,  um  welchen  die  dort  zur  Reit
gesetzlich  bestehende  Brausteuer  von  Malzschrot  den  Satz  von  2  Mark
3-  Nach  einem  Erkenntniß  des  Kgl.  Preuß.  Obertribunals  v.  22.  Nov.  1876  (Preuß.
Zentralblatt  1877  S.  245)  finden  die  Vorschriften  des  §  13  Abs.  4  und  §  29  Nr.  2  des
^ìĢķyeiehes  "ber  die  Aufbewahrung  von  nicht  zur  Bierbcreitung  bestimmten
Braustoffen  auch  dann  Anwendnng,  wenn  der  Brauer  mit  der  Steuerbehörde  einen
Fixationsvertrag  über  die  Braustener  abgeschlossen  hatr.r
  'oegen  Ņ/  î  ru  g  s  bestrafter  Brauer  ist  mit  einer  Defraudations,  oder  Ordnungsu
  "föTiÄi?  ®“ ffc,,o,e  bci  Ұ'Şâ-nch.s
5.  Wege,,  der  Strafbarkeit  der  Aufbewahrung  von  Braustoffen  der  in  §  1  unter
Wr.  5—7  des  Gefepes  genannten  Malzsurrogate  austerhalb  der  bei  der  Steuerbehörde
angezeigten  Orte  sind  zwei  Preußische  Obertribnnalerkenntnisse  vom  8.  Febr  und  25  Cft
1877  ergangen,  welche  im  Preust.  Zentralblatt  für  1877  S.  269  und  1878  S  280  abaedruckt
  stud.  "
6  Nach  einem  Erkenntniß  des  Preust.  Obertribuuals  vom  11.  Avril  1878  (Preust
Zentralblatt  1879  S.  170)  trifft  den  Vorstand  der  Brauerei  die  Ordnungsstrafe  wegen  E  inmaischung
  zu  einer  andern  als  der  angezeigten  Stunde,  'auch  wenn  derselbe
be,  der  Elnmaischung  nicht  zugegen  war.
Die  geschürfte  Ordnungsstrafe  des  §  35  Abs.  2  Nr.  3  des  Gesetzes  tritt  aber  nur  dann
ei«'  che,'"  h""  die  angezeigte  Vormittagsstunde,  während  der  Nachinittagsstunden  eingemaifcht
  wird,  oder  umgekehrt.
7-  Da  das  Bransteuergesetz  von  1872  unter  Bereitung  von  Bier  jede  gewerbliche  Herstellnng
  eines  Getränkes  versteht,  welches  in  der  Brauerei  unter  Verwendung  der  in  8  1
(1^1(0,1001  Stoße  hergestellt  wird,  so  ist  es  hiebei  unerheblich,  ob  das  betreffende,  hier  Coseni
(Nachbier)  bezeichnete  Getränke  auf  k  a  l  t  em  W  e  g  e  und  mittels  Ş  e  l  b  st  q  ä  h  r  u  n  q  und
ob  dasfclbe  vom  Brauer  zum  Zwecke  des  Verkaufs  oder  für  seine  Dieustlcute  bestimmt  ist
(Reichsger.  Erkenntniß  vom  19.  Dezember  1884,  preust.  Zentralblatt  1885  @91)
)  Siehe  die  Beilage  Nr.  25  des  Zentralblatts  von  1872,  @.  364.
v  oí  beschlossen  in  der  Bundesrathssitzung  vom  18.  Nov.  1872  (§  464).  Abgedr.  in
den  Jahrbüchern  von  1873  S.  66.  S.  a.  die  Erläuterungen  im  Pr.  Zcntralblatt  1875  S  131
)  Reichsgesetzblatt  von  1875  @.  377.  Das  Gesetz  trat  mit  1.  Januar  1876  in  Kraft.'
            
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