Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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L l). Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
vom Zentner übersteigt bis zum 1. Januar 1877') jedoch nllr inso 
weit, als die Steuersätze dieses Gesetzes keine Veränderung erleiden, 
auf privative Rechnung dieser Staaten forterhoben werden. 
25. Endlich ist bestimmt, daß hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, 
Essig und Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen die Be- 
stimmungen in Art. 5 tz 7 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 in Kraft 
bleiben.' Diese Bestimmung trat jedoch durch das Reichsgesetz vom 
27. mi 1885 ant 28. mi 1885 außer ^aft.') 
Im Jahre 1875 tuurbe dem Reichstage ein Gesetzentwilrf betreffend bte 
Erhöhung der bestehenden Brallstener auf die doppelten in § 1 des Ge 
setzes vom 31. Mai 1872 bestimmten Sätze vorgelegt, fand aber keine Zu 
stimmung. 
Dasselbe Schicksal hatte ein gleicher Gesetzentwurf, welcher im Jahre 
1879 beim Reichstage in Vorlage gebracht wurde, und ein, die bisherige 
Besteuerllngsweise nach Art der bayerischen Gesetzgebllng umändernder Gesetz 
entwurf, der zu gleicher Zeit dem Reichstage vorgelegt wltrde. Nach letzterem 
foííteu die Surrogate verboten werden und nur das Malz, das zu Bier- und 
Essigbereitnng bestimmt ist, der Brallstener unterliegen und zwar im Falle des 
Malzbrnches innerhalb der Brallsteuergemeinschaft mit der Einbringung in die 
Mühlenräume und im Falle der Einfuhr gebrochenen Malzes mit der Ueber- 
schreitung der Grenze. 
Derselbe Gesetzentwurf winde mit einigen Modifikationen im Frühjahre 
1880 dem Reichstage von der Reichsregiernng wiederholt zur Genehmigung 
vorgelegt, gelangte aber ebensowenig zur Annahme?) wie ein im Jahre 1881 
vorgelegter Entwurf?) 
6. Branntweinsteuer. 
Bei der Besprechung der Bestimmungen, welche für die Erhebung und 
Kontrole der Branntweinsteuer im Deutschen Reiche in Giltigkeit sind, erscheint 
es deßhalb von besonderem Werthe, die Entwickelung der bezüglichen Preußischen 
Gesetzgebung i) * * * 5 ) zu erörtern, weil aus ihr einerseits die jetzt gütige Reichs 
gesetzgebung hervorgegangen ist, rmd weil andererseits dieselbe im größten 
Theile der Brallntweinstenergemeinschaft maßgebeild erscheillt. 
Bis zum Jahre 1810 war die Branntweinbereitung in Preußen nur in 
den Städten?) nicht auf dem flachen Lande, besteuert. Der Branntwein durfte 
in die Städte nur gegen eine Eingangssteller eingeführt werden mld mußte 
alls dem Lande zu festgesetzten Preisen (den Taxell der nächsten Stadt) ver 
kauft werden. Das Edikt vom 28. Oktober 1810 stellte Stadt und Land in 
Bezug ans die Besteuerllng des Braniltweins gleich rmd hob die Eingangs 
abgabe für die Städte auf. Durch das beigefügte Reglement vom nämlichen 
i) Wurde bis 31. Mürz 1878 verlängert durch Reichsgesetz v. 23. Dez. 1876 (Reichs 
gesetzblatt 1876 S. 237). 
*) Siehe Reichsgefetzblatt 1885 S- 109. 
*) Ueber die Bierbesteuerung in Deutschland gibt ein Aufsatz des ehemaligen Mecklen 
burgischen Oberzollrathes Boccius in den Hirth'schen „Annalen" von 1876 S. 52 
interessante Aufschlüsse. 
0 S. das Nähere in Hirth's Annalen 1881 S. 338. -, 
°) Förster, Praktische Anleitung zur Kenntnis; der Gesetzgebung über die Besteuerung 
des Branntweins. Berlin 1830. W. Dittmar, „Handbuch über die Preus;. Branntwein 
steuer", Posen 1865. 
•) 1 Groschen 2 Pfennige (alte Währung) vom Quart.
	        
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