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L l). Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
vom Zentner übersteigt bis zum 1. Januar 1877') jedoch nllr inso
weit, als die Steuersätze dieses Gesetzes keine Veränderung erleiden,
auf privative Rechnung dieser Staaten forterhoben werden.
25. Endlich ist bestimmt, daß hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier,
Essig und Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen die Be-
stimmungen in Art. 5 tz 7 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 in Kraft
bleiben.' Diese Bestimmung trat jedoch durch das Reichsgesetz vom
27. mi 1885 ant 28. mi 1885 außer ^aft.')
Im Jahre 1875 tuurbe dem Reichstage ein Gesetzentwilrf betreffend bte
Erhöhung der bestehenden Brallstener auf die doppelten in § 1 des Ge
setzes vom 31. Mai 1872 bestimmten Sätze vorgelegt, fand aber keine Zu
stimmung.
Dasselbe Schicksal hatte ein gleicher Gesetzentwurf, welcher im Jahre
1879 beim Reichstage in Vorlage gebracht wurde, und ein, die bisherige
Besteuerllngsweise nach Art der bayerischen Gesetzgebllng umändernder Gesetz
entwurf, der zu gleicher Zeit dem Reichstage vorgelegt wltrde. Nach letzterem
foííteu die Surrogate verboten werden und nur das Malz, das zu Bier- und
Essigbereitnng bestimmt ist, der Brallstener unterliegen und zwar im Falle des
Malzbrnches innerhalb der Brallsteuergemeinschaft mit der Einbringung in die
Mühlenräume und im Falle der Einfuhr gebrochenen Malzes mit der Ueber-
schreitung der Grenze.
Derselbe Gesetzentwurf winde mit einigen Modifikationen im Frühjahre
1880 dem Reichstage von der Reichsregiernng wiederholt zur Genehmigung
vorgelegt, gelangte aber ebensowenig zur Annahme?) wie ein im Jahre 1881
vorgelegter Entwurf?)
6. Branntweinsteuer.
Bei der Besprechung der Bestimmungen, welche für die Erhebung und
Kontrole der Branntweinsteuer im Deutschen Reiche in Giltigkeit sind, erscheint
es deßhalb von besonderem Werthe, die Entwickelung der bezüglichen Preußischen
Gesetzgebung i) * * * 5 ) zu erörtern, weil aus ihr einerseits die jetzt gütige Reichs
gesetzgebung hervorgegangen ist, rmd weil andererseits dieselbe im größten
Theile der Brallntweinstenergemeinschaft maßgebeild erscheillt.
Bis zum Jahre 1810 war die Branntweinbereitung in Preußen nur in
den Städten?) nicht auf dem flachen Lande, besteuert. Der Branntwein durfte
in die Städte nur gegen eine Eingangssteller eingeführt werden mld mußte
alls dem Lande zu festgesetzten Preisen (den Taxell der nächsten Stadt) ver
kauft werden. Das Edikt vom 28. Oktober 1810 stellte Stadt und Land in
Bezug ans die Besteuerllng des Braniltweins gleich rmd hob die Eingangs
abgabe für die Städte auf. Durch das beigefügte Reglement vom nämlichen
i) Wurde bis 31. Mürz 1878 verlängert durch Reichsgesetz v. 23. Dez. 1876 (Reichs
gesetzblatt 1876 S. 237).
*) Siehe Reichsgefetzblatt 1885 S- 109.
*) Ueber die Bierbesteuerung in Deutschland gibt ein Aufsatz des ehemaligen Mecklen
burgischen Oberzollrathes Boccius in den Hirth'schen „Annalen" von 1876 S. 52
interessante Aufschlüsse.
0 S. das Nähere in Hirth's Annalen 1881 S. 338. -,
°) Förster, Praktische Anleitung zur Kenntnis; der Gesetzgebung über die Besteuerung
des Branntweins. Berlin 1830. W. Dittmar, „Handbuch über die Preus;. Branntwein
steuer", Posen 1865.
•) 1 Groschen 2 Pfennige (alte Währung) vom Quart.