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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
festzusetzen.') Ueber das Verfahren, wenn das Material bei Brennereien
ans nicht mehligen Stoffen bei der Revision verdorben vorgefunden
wird, enthält, wie' bereits erörtert wurde, der § 40 des Gesetzes von 1868
die näheren Vorschriften -) . , ..
Durch Bundesrathsbeschluß vom 2 l. Dezember 1873») wurden die obersten
Landes-Finanzbehörden ermächtigt, in Fällen, in welchen überwiegende
Gründe der Billigkeit für den Nachlaß einer nach dem Wortlaute
der Branntweinsteuergesetzgebung geschilldeten Abgabe sprechen, den Erlaß oder
die Erstattung derselben ans gemeinschaftliche Rechnung bewilligen.)
Hiebei ist zu beachten, daß in dem Berichte der Direktivbehörde die Zustimmung
der treffenden Reichsbevollmächtigten erwähnt und jährlich ein von der Direktivbehörde
aufzustellendes und vom treffenden Reichsbevollinächtigten zu beurkundendes
Verzeichniß nach dem Kalenderjahre aufgestellt nnb dem Reichskanzleramte
des Innern zur Vorlage an den Biindesrath eingesendet werde.
IV. Die Rechte und Pflichten der Sten er be a inten bei An sübung
ihres Dienstes und die der Steuerpflichtigen sind in den
§§ 43—49 des Gesetzes von 1868 näher bestimmt.
1. Die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten erstreckt sich
a) auf den Besuch aller Gewerberäume, welche zur Brennerei
gehören. In den §§ 43—44 des Gesetzes von 1868 nnb in der
Instruktion von 1867 §§ 13—26») sind die näheren Vorschriften in
dieser Beziehung niedergelegt. 8 ) ,
b) Bezüglich etwa nothwendig werdender Haussuchnngen, m dem
Falle begründeten Verdachtes, daß Unterschleife begangen worden stiid,
uiii dem Staate die schuldigen Gefälle zii kürzen, eiithält § 45 des
Gesetzes von 1868 die Bestimmung, daß solche nur unter Beachtung
der für die Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen
und an solchen Orten stattfinden dürfen, welche zur Begehung eines
Unterschleifs oder zur Verheimlichung von Beständen stellerpftichtiger
Gegenstände geeignet sind.'')
2. Als Pflichten der Steuerbeamten sind zu bezeichnen:
a) das Einhalten der Di en st stunden; dieselben sind für die Erhebungsbeanlten
im § 47 des Gesetzes von 1868 festgesetzt und ist
hierbei bestimmt, daß, wenn es nöthig ist, die «Abfertigung des
Steuerpflichtigen auch aiißer diesen möglichst zu bewirken sei, und
daß Abweichllngen an den Orten, wo sie stattsiildeii, bekannt zu
machen fiub; 8 )
') Siehe über das Verfahren die Instruktion v. 1867 § 10 (Zentralblatt 1867 S. 134,
außerdem Sittmar a. a. O. S. 5 u. 62 ff.
*) Prenß. Regul. v. 21. Aug. 1858 § 8; siehe a. Dtttmar a. a. O. S. 65 st.
s ) § 618 des Prot., pr. Zentralbl. 1874 S. 70. ^
4 ) Sollte die Bewilligung auf gemeinschaftliche Rechnung vom Bundesrathe nicht genehmigt
werden, so kann sie auf privative Rechnung erfolgen. (Bundesrathsbeschluß vom
2. November 1876 § 336).
8 ) Zentralblatt 1867 S. 138—145. . ^
") n. Bitt„tar a. et. 0. G. 55 ff.; Äcffr. *. t
81. Oft. 1837, 8. Dez. 1820; Reskript v. 3. Mai 1847; Re;kr. v. 21. August 1W5 und
Anleitung hiezu.
T ) Siehe Dittm ar a. a. O. S. 27.
ģ> Siehe Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 §§ 56, o0, 49, 24, o5 und Reskript
v. 7. Sept. 1826 ; Sit tillar a. a. O. S. 16.