Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

festzusetzen.')  Ueber  das  Verfahren,  wenn  das  Material  bei  Brennereien
ans  nicht  mehligen  Stoffen  bei  der  Revision  verdorben  vorgefunden
wird,  enthält,  wie'  bereits  erörtert  wurde,  der  §  40  des  Gesetzes  von  1868
die  näheren  Vorschriften  -)  .  ,  ..
Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  2  l.  Dezember  1873»)  wurden  die  obersten
Landes-Finanzbehörden  ermächtigt,  in  Fällen,  in  welchen  überwiegende
Gründe  der  Billigkeit  für  den  Nachlaß  einer  nach  dem  Wortlaute
der  Branntweinsteuergesetzgebung  geschilldeten  Abgabe  sprechen,  den  Erlaß  oder
die  Erstattung  derselben  ans  gemeinschaftliche  Rechnung  bewilligen.)
Hiebei  ist  zu  beachten,  daß  in  dem  Berichte  der  Direktivbehörde  die  Zustimmung
der  treffenden  Reichsbevollmächtigten  erwähnt  und  jährlich  ein  von  der  Direktivbehörde ­
  aufzustellendes  und  vom  treffenden  Reichsbevollinächtigten  zu  beurkundendes
  Verzeichniß  nach  dem  Kalenderjahre  aufgestellt  nnb  dem  Reichskanzleramte ­
  des  Innern  zur  Vorlage  an  den  Biindesrath  eingesendet  werde.
IV.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Sten  er  be  a  inten  bei  An  sübung
  ihres  Dienstes  und  die  der  Steuerpflichtigen  sind  in  den
§§  43—49  des  Gesetzes  von  1868  näher  bestimmt.
1.  Die  Revisionsbefugniß  der  Steuerbeamten  erstreckt  sich
a)  auf  den  Besuch  aller  Gewerberäume,  welche  zur  Brennerei
gehören.  In  den  §§  43—44  des  Gesetzes  von  1868  nnb  in  der
Instruktion  von  1867  §§  13—26»)  sind  die  näheren  Vorschriften  in
dieser  Beziehung  niedergelegt. 8 )  ,
b)  Bezüglich  etwa  nothwendig  werdender  Haussuchnngen,  m  dem
Falle  begründeten  Verdachtes,  daß  Unterschleife  begangen  worden  stiid,
uiii  dem  Staate  die  schuldigen  Gefälle  zii  kürzen,  eiithält  §  45  des
Gesetzes  von  1868  die  Bestimmung,  daß  solche  nur  unter  Beachtung
der  für  die  Haussuchungen  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Formen
und  an  solchen  Orten  stattfinden  dürfen,  welche  zur  Begehung  eines
Unterschleifs  oder  zur  Verheimlichung  von  Beständen  stellerpftichtiger
Gegenstände  geeignet  sind.'')
2.  Als  Pflichten  der  Steuerbeamten  sind  zu  bezeichnen:
a)  das  Einhalten  der  Di  en  st  stunden;  dieselben  sind  für  die  Erhebungsbeanlten
  im  §  47  des  Gesetzes  von  1868  festgesetzt  und  ist
hierbei  bestimmt,  daß,  wenn  es  nöthig  ist,  die  «Abfertigung  des
Steuerpflichtigen  auch  aiißer  diesen  möglichst  zu  bewirken  sei,  und
daß  Abweichllngen  an  den  Orten,  wo  sie  stattsiildeii,  bekannt  zu
machen  fiub; 8 )

')  Siehe  über  das  Verfahren  die  Instruktion  v.  1867  §  10  (Zentralblatt  1867  S.  134,
außerdem  Sittmar  a.  a.  O.  S.  5  u.  62  ff.
*)  Prenß.  Regul.  v.  21.  Aug.  1858  §  8;  siehe  a.  Dtttmar  a.  a.  O.  S.  65  st.
s )  §  618  des  Prot.,  pr.  Zentralbl.  1874  S.  70.  ^
4 )  Sollte  die  Bewilligung  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  vom  Bundesrathe  nicht  genehmigt ­
  werden,  so  kann  sie  auf  privative  Rechnung  erfolgen.  (Bundesrathsbeschluß  vom
2.  November  1876  §  336).
8 )  Zentralblatt  1867  S.  138—145.  .  ^
")  n.  Bitt„tar  a.  et.  0.  G.  55  ff.;  Äcffr.  *.  t
81.  Oft.  1837,  8.  Dez.  1820;  Reskript  v.  3.  Mai  1847;  Re;kr.  v.  21.  August  1W5  und
Anleitung  hiezu.
T )  Siehe  Dittm  ar  a.  a.  O.  S.  27.
ģ>  Siehe  Preuß.  Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §§  56,  o0,  49,  24,  o5  und  Reskript
v.  7.  Sept.  1826  ;  Sit  tillar  a.  a.  O.  S.  16.
            
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