Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufsaß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Betriebspläne  nicht  angegeben  ist  oder  von  der  Angabe  dergestalt  abweicht, ­
  daß  hieraus  eine  Verkürzung  der  Steuer  folgt?)
Außerdem  tritt  die  Defraudationsstrafe  noch  ein:
a)  Wenn  außer  Gebrauch  gesetzte  Maisch-  oder  Destillirgefäße  unbefugter
Weise  benützt  werden?')
b)  Wenn  den  bei  Fixationsbewilligungen  festgestellten  Bedingtlngen
  zur  Verkürzung  der  Steuer  entgegengehandelt
wird?)
c)  Wenn  heimlich  oder  anmeldungswidrig  Maische  zubereitet
oder  aufbewahrt  wurde  und  die  Absicht  zu  einer  Verkürzung
der  Steuer  nachgewiesen  wird?)

i)  §  50  des  Gesetzes  v.  1868.  Die  Preußische  Steuerorduung  v.  1819  §  60  uud  das
Regul.  b.  1.  Dez.  1820  §  11  verstehen  unter  Defraudati  au  die  unterlassene  oder  unrichtige ­
  Anzeige  von  Gewerbshandlungen  (durch  die  Brennereibesitzer),  von  deren  Ausübung ­
  in  jedem  einzelnen  Falle  oder  in  bestimmten  Fällen  dem  Staate  eine  Steuer  zu  entrichten ­
  ist.  Nach  Erkenntniß  des  pr.  Obcrtribnnals  v.  3.  Setzt.  1878  wird  der  Thatbestand
einer  Defraude  dadurch  nicht  beseitigt,  daß  bei  der  Einmaischung  die  Absicht,  einen  höheren
Spiritusertrag  zu  erzielen,  nicht  obgewaltet  hat  (Pr.  Zentralblatt  1879  S.  72).
*)  §§  54  ».  55  des  Gesetzes  v.  1868.  Ist  in  der  preuß.  Gesetzgebung  nicht  besonders
hervorgehoben.
®)  §  56  des  Gesetzes  v.  1868;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  17.
4 )  §  57  des  Gesetzes  v.  1868;  außerdem  tritt  noch  eine  Geldbuße  von  100  Thlrn.  und
Konfiskation  der  gebrauchten  Geräthe  hinzu:  Preuß.  Kabinetsordre  v.  11.  Januar  1824  Nr.  5.
Als  heimliche  und  anmeldnngswidrige  Zubereitung  und  Aufbewahrung  von  Maische
ist  besonders  auch  anzusehen:  ,  t  .  .  r  .  .  „
a)  Das  Ansammeln  der  Maische  auf  dem  Fuß  b  o  den  der  Brennerei
ohne  Unterschied,  aus  welchem  Grunde  es  geschah,  ob  das  Abzugsrohr  durch  Zufall ­
  oder  mit  Absicht  verstopft  war  und  ob  die  Maische  wirklich  zum  Abbrennen
tauglich  ist.  Es  wird  hierin  eine  widerrechtliche  Erweiterung  des  Maischranmes
gesehen  und  je  nachdem  die  Absicht  erwiesen  ist  oder  nicht,  tritt  die  Defrandationsoder
  Kontraventionsstrafc  ein.  »Erkenntnisse  des  Preuß.  Ober-Tribunals  vom
26.  März  1858.  Zentralblatt  1858  S.  210;  Erkenntniß  des  Preuß.  Ober-Tribunals ­
  vom  1.  Oktober  1858,  Zentralblatt  1859  Nr.  7);  ebenso  gilt  das  An«
sammeln  von  Maische  in  der  Abzugs  rinne  als  Defraudation  nach  Obertribunalserkenntniß ­
  vom  20.  März  1874,  pr.  Zentralblati  1874,  S.  171.
b)  Das  Ueberschöpfen  der  Maische  ans  einem  Bottich  in  einen  anderen
  früher  bemaischten  Bottich  oder  in  ein  anderes  Gefäß  gt  als  Defraudation
zu  betrachten  und  die  auf  dem  ganzen  mißbrauchten  Bottich  oder  Gefäß  ruhende
Steuer  bei  Bemessung  der  Strafe  zu  Grunde  zu  legen.  (Erkenntniß  des  Preuß.
Ober-Tribunals  vom  23.  November  I860,  Zentralblatt  1861  Nr.  10;  Ministerial-Reskript
  vom  30.  November  1865  111  23291).
Damit  stimmt  überein  ein  reichsgcrichtlichcs  Erkenntniß  vom  l.  Juli  1880
(abgedruckt  im  preuß.  Zentralblatt  1881  S.  110)  und  ist  außerdem  erkannt,  daß
der  Rauminhalt  der  unbefugt  benutzten,  nicht  ermittelten,  Bottiche  nicht  durch
e  i  n  e  D  u  r  ch  s  ch  n  it  t  s  b  e  r  ê  ch  n  u  n  g  aller  vorhandenen  Bottiche  festgestellt  werden
kann.  Da  im  Königreich  Sachsen  nur  die  Menge  der  wirklich  als  übergeschöpft
ermittelten  Maische  der  Steuer-  und  Strafberechnung  zu  Grunde  gelegt  wird,  so
ist  durch  ein  preuß.  Ministerial-Reskript  v.  22.  Juni  1877  III  1117  zugelassen,
aus  Billigkeitsgründen  diese  Berechnung  bei  Stcuernachlässen  eintreten  zu  lassen.
c)  Das  Verdünnen  der  Maische  im  Gährbottich  oder  Reservoir  mittelst
eines  Wasserzugusses  (nicht  das  ebenfalls  besonders  bewilligte  Ansrischen  der  Maische)
ist  als  eine  Einmaischung  zu  betrachten.  Die  Kontravcntionsstrafe  ist  in  diesem
Falle  jedenfalls  verwirkt,  wenn  auch  keine  strafbare  Absicht  vorliegt  und  kein  Gewinn
an  Spiritus  stattfand.  (Erkenntniß  des  Ober-Tribunals  v.  li.  Apri?  1862,
Zentralblatt  1862  Nr.  26.)  S.  a.  reichsgerichtl.  Erkenntniß  v.  1.  Juni  1880
(abgcdr.  im  preuß.  Zentralblatt  1881  S.  HO),  wonach  das  Anfrischen  der
Maische  mittels  Wasser  in  einer,  bonder  Steuerbehörde  nicht  genehmigten
            
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