Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
festzusetzen.') Ueber das Verfahren, wenn das Material bei Brennereien 
ans nicht mehligen Stoffen bei der Revision verdorben vorgefunden 
wird, enthält, wie' bereits erörtert wurde, der § 40 des Gesetzes von 1868 
die näheren Vorschriften -) . , .. 
Durch Bundesrathsbeschluß vom 2 l. Dezember 1873») wurden die obersten 
Landes-Finanzbehörden ermächtigt, in Fällen, in welchen überwiegende 
Gründe der Billigkeit für den Nachlaß einer nach dem Wortlaute 
der Branntweinsteuergesetzgebung geschilldeten Abgabe sprechen, den Erlaß oder 
die Erstattung derselben ans gemeinschaftliche Rechnung bewilligen.) 
Hiebei ist zu beachten, daß in dem Berichte der Direktivbehörde die Zustimmung 
der treffenden Reichsbevollmächtigten erwähnt und jährlich ein von der Direktiv 
behörde aufzustellendes und vom treffenden Reichsbevollinächtigten zu beur- 
kundendes Verzeichniß nach dem Kalenderjahre aufgestellt nnb dem Reichs 
kanzleramte des Innern zur Vorlage an den Biindesrath eingesendet werde. 
IV. Die Rechte und Pflichten der Sten er be a inten bei An s- 
übung ihres Dienstes und die der Steuerpflichtigen sind in den 
§§ 43—49 des Gesetzes von 1868 näher bestimmt. 
1. Die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten erstreckt sich 
a) auf den Besuch aller Gewerberäume, welche zur Brennerei 
gehören. In den §§ 43—44 des Gesetzes von 1868 nnb in der 
Instruktion von 1867 §§ 13—26») sind die näheren Vorschriften in 
dieser Beziehung niedergelegt. 8 ) , 
b) Bezüglich etwa nothwendig werdender Haussuchnngen, m dem 
Falle begründeten Verdachtes, daß Unterschleife begangen worden stiid, 
uiii dem Staate die schuldigen Gefälle zii kürzen, eiithält § 45 des 
Gesetzes von 1868 die Bestimmung, daß solche nur unter Beachtung 
der für die Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen 
und an solchen Orten stattfinden dürfen, welche zur Begehung eines 
Unterschleifs oder zur Verheimlichung von Beständen stellerpftichtiger 
Gegenstände geeignet sind.'') 
2. Als Pflichten der Steuerbeamten sind zu bezeichnen: 
a) das Einhalten der Di en st stunden; dieselben sind für die Er- 
hebungsbeanlten im § 47 des Gesetzes von 1868 festgesetzt und ist 
hierbei bestimmt, daß, wenn es nöthig ist, die «Abfertigung des 
Steuerpflichtigen auch aiißer diesen möglichst zu bewirken sei, und 
daß Abweichllngen an den Orten, wo sie stattsiildeii, bekannt zu 
machen fiub; 8 ) 
') Siehe über das Verfahren die Instruktion v. 1867 § 10 (Zentralblatt 1867 S. 134, 
außerdem Sittmar a. a. O. S. 5 u. 62 ff. 
*) Prenß. Regul. v. 21. Aug. 1858 § 8; siehe a. Dtttmar a. a. O. S. 65 st. 
s ) § 618 des Prot., pr. Zentralbl. 1874 S. 70. ^ 
4 ) Sollte die Bewilligung auf gemeinschaftliche Rechnung vom Bundesrathe nicht ge 
nehmigt werden, so kann sie auf privative Rechnung erfolgen. (Bundesrathsbeschluß vom 
2. November 1876 § 336). 
8 ) Zentralblatt 1867 S. 138—145. . ^ 
") n. Bitt„tar a. et. 0. G. 55 ff.; Äcffr. *. t 
81. Oft. 1837, 8. Dez. 1820; Reskript v. 3. Mai 1847; Re;kr. v. 21. August 1W5 und 
Anleitung hiezu. 
T ) Siehe Dittm ar a. a. O. S. 27. 
ģ> Siehe Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 §§ 56, o0, 49, 24, o5 und Reskript 
v. 7. Sept. 1826 ; Sit tillar a. a. O. S. 16.
	        
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